Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 2/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6241

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 2/11
Verkündet am:

22. Mai 2012

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 723 Abs. 1 Satz 3
a)
Ein [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der [X.] berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der [X.] bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauens-verhältnis zwischen den [X.]ern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwir-ken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.
b)
Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist
auch in der Revisionsinstanz in vol-lem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.
c)
Sieht der [X.]svertrag einer [X.] bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz ei-nes [X.]ers zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der [X.] unter den ver-bleibenden [X.]ern führt, stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines [X.]ers (hier: der geschäftsführenden [X.]) für einen anderen [X.]er nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außeror-dentliche) Kündigung des [X.] dar.
[X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 2/11 -
LG Stuttgart

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am
22.
Mai 2012
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin
Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagte
trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Form einer [X.] bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30.
Dezember 2005, die am 17.
Januar 2006
angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen
im Beitrittsformular angebotenen [X.] das Programm Multi B
und
verpflichtete
sich, eine Einmal-einlage in Höhe von 4.600

glich 5
% Agio sowie monatlich über 30 Jahre Raten in Höhe von 63

% Agio (Vertragssumme: 28.644

s-ten. Die Einmalzahlung sowie die
erste Rate waren am 1.
Februar 2006 fällig.
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der [X.] unterschriebe-ne Widerrufsbelehrung:
1
2
-
3
-
Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge-richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei [X.] widerrufe. Die M.

GbR verzichtet auf ein etwaiges vor-zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§
312
d Abs.
3, 355 Abs.
3 [X.]). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M.

GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese [X.] unterschrieben habe und [X.]

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. meines [X.] zur Verfügung gestellt wurden.
Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die M.

GbR c/o Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.], G.

str.

,

M.

, Telefon: (0

)
6

, Fax: (0

) 6
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.

GbR und/oder der Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co. [X.] zurückgewäh-ren und der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her-ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank
R.

GmbH
&
Co.
[X.] [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren -
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der [X.] Leistungen ausgeschlossen ist
-, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter-satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erbrachten Leistun--
4
-
gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag am 3.
Februar 2006 und leistete bis einschließlich Juni 2006 Ratenzahlungen. Mit Schreiben ihres [X.] vom 30.
September 2009 hat sie die Beitrittserklärung angefoch-ten und widerrufen
sowie die Kündigung des [X.] erklärt.
Über das Vermögen der [X.] und ersten Ge-schäftsführerin der [X.], der Privatbank R.

& Co GmbH und Co. [X.] (im Folgenden: R.-Bank),
ist am 1.
November 2006 und über das Vermögen der zweiten [X.] und nachfolgenden Geschäftsführerin, der

S.

GmbH Wertpapierhandelsbank (im [X.]: [X.]),
ist am 11.
Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet [X.].
Die Klägerin hat mit ihrer mit Schriftsatz vom 22.
Oktober 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 26. Oktober 2009,
im [X.]
einge-reichten Klage
Zahlung
rückständiger
Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009
in Höhe von
insgesamt 2.712,15

vorgerichtliche An

verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattge-geben und sie hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Auf die Be-rufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewie-sen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

3
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des [X.] Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Die Beitrittserklä-rung einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ohne Zuhilfe-
nahme fremder Hilfsmittel lesbar. Der Vertrag sei nicht durch den von der [X.] erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der [X.] nicht zu. Ihre Behauptung, der Beitritt sei in einer soge-nannten Haustürsituation erfolgt, sei von der Klägerin bestritten worden. Mit den im Urkundenverfahren
zulässigen Beweismitteln habe die Beklagte den ihr ob-liegenden Nachweis der Haustürsituation nicht führen können. Der [X.] habe zwar aufgrund der Belehrung in dem Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausge-übt. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] [X.] ein Widerrufsrecht nach §
355 Abs.
1 [X.] habe zugebilligt werden sollen. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund
der Insolvenzen der geschäftsfüh-renden [X.]nen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §
723 Abs.
1 Satz
3 [X.] zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Klägerin die rückständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften [X.] 7
8
9
-
6
-
sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung.
I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitritts-formular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.
2. Ebenfalls frei von [X.] ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Beitrittserklärung nicht wirksam widerrufen.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Bestehen eines gesetz-lichen Widerrufsrechts verneint.
Zwar hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie die Beitrittserklä-rung an ihrem Wohnort unterschrieben habe, behauptet, die Abgabe ihrer Bei-trittserklärung sei in einer sogenannten Haustürsituation (§
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.]
in der hier anzuwendenden Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I
S.
3138)
erfolgt. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Beitritt zu einer [X.], die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof
der
Europäi-schen Union bestätigten (Urteil vom 15.
April 2010
-
C
215/08, [X.], 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur [X.], Ur-teil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR 292/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
12
-
FRIZ II).
Nachdem die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation
bestritten hatte, oblag es der [X.], die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzu-legen und zu beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Januar 1996 -
XI
ZR
116/95, 10
11
12
13
14
15
-
7
-
[X.]Z
131, 385, 392 zu §
1 Abs.
1 [X.]; Beschluss vom 22.
September 2008 -
II
ZR
257/07, ZIP
2008, 2359 Rn.
5 m.w.[X.]).
Diesen Beweis hat die Beklagte mit den im [X.] zulässigen Beweismitteln nicht führen können

598 ZPO).
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat
das Berufungsge-richt
weiter rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe ein
-
vom Beru-fungsgericht angenommenes
-
vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt.
aa)
Nach herrschender
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein
Widerrufsrecht [X.] vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., Vorb v
§
355 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn.
4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
355 Rn.
26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
16
f.).

bb) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon
das Beru-fungsgericht
-
von der Revision unbeanstandet
-
ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1980 -
VIII
ZR
192/79, WM
1980, 1386, 1387, insoweit in [X.]Z
78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR
115/81, WM
1982, 1027; Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und
16
17
18
-
8
-
-
XI
ZR
442/10, juris Rn.
24;
OLG Hamburg, Urteil vom 19.
Juni 2009 -
11
U
210/06, juris Rn.
121; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2009 -
27
U
5/09, juris Rn.
22
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
360 Rn.
15; [X.], NJW
2011, 1029, 1030
f.; [X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
486 f.;
Münscher, WuB
I G
1.5.03; [X.], EWiR
2009, 243, 244;
Tetzlaff, [X.], 88).
Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräum-tes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei angenommen hat.
cc) Die
Beklagte war
-
ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unter-stellt
-
nach der Widerrufsbelehrung
berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der
Frist hätte danach einen Tag, nach-dem sie
die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr
ein Exemplar der Belehrung sowie
ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. ihres [X.] zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen.
Diese [X.], die demnach am 31. Dezember 2005 zu [X.] begonnen hätte, wäre am 30. September 2009, als ihr Prozessbevollmäch-tigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen
gewesen.
dd)
Für den
Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzli-ches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat,
lässt sich -
wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte
-
den For-mulierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht ent-nehmen, die Klägerin habe der
[X.] nicht nur ein vertragliches Widerrufs-recht
mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung
einräu-men wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr
gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Beleh-19
20
-
9
-
rungspflichten erfüllen zu wollen und ihr
bei deren Nichteinhaltung ein unbefris-tetes Widerrufsrecht einzuräumen.
(1) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der ge-setzlichen Widerrufsvorschriften in den
Blick zu nehmen:
Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des
Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschlie-ßend
geregelt
(§ 355 Abs. 1 Satz 1 [X.])
und knüpfen an bestimmte gesetzli-che Merkmale an (siehe
insoweit auch [X.], Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und
-
XI
ZR
442/10, juris Rn.
24).
Wird einem Vertragspartner vertraglich
ein
Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm
nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil
der s-

erfolgt
und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt,
kann nicht
ohne weiteres
davon ausge-gangen werden, dass sich die Vertragspartner
gleichwohl
in einer solchen Situ-ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich
als vom Gesetz gleichgewich-tig eingeschätzte Vertragspartner
anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt
des Widerrufsrechts
aber auch
ausschließlich
durch Auslegung
ihrer vertragli-chen Vereinbarung.
(2) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer ei-nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt
hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar
das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzun-gen (z.B. einer Haustürsituation)
unabhängig
sein soll, gleichwohl
die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt wer-den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§
312, 21
22
23
-
10
-
355 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I
S.
3138) entspricht.
Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin
konnte den Formulierungen der Wider-rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich
für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht,
verpflichten wollte, dem Anleger [X.] ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn
die von ihr
in der Widerrufsbelehrung
genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten [X.] genügten.
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflich-tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende [X.] übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso
wenig folgt aus der Tatsache, dass die
Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des
Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt [X.], dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf §
312d Abs.
3 [X.], §
355 Abs.
3 [X.] auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeb-lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungs-24
25
26
-
11
-
pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in [X.] erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbe-lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmun-gen mangels Vorliegens
eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht an-wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das [X.] in der besonders schutz-würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ge-währt, selbst
dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht ge-geben ist. Der
Verbraucher
kann der Erklärung allenfalls
entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formu-lierten Voraussetzungen
einräumt. Die
Bezugnahme auf die gesetzlichen
Best-immungen
ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als
das ihm gegenüber [X.] (dadurch) nicht eingeschränkt wird.

3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts
als fehlerhaft, der [X.] habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäfts-führenden [X.]erinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach §
723 Abs.
1 Satz
3 [X.] zugestanden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das -
unentziehbare
-
Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der [X.] bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemu-tet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den [X.]ern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, 27
28
-
12
-
namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe
nur [X.], Urteil vom 30.
November 1951 -
II
ZR 109/51, [X.]Z 4, 108, 113; Urteil vom 12.
Juli 1982 -
II
ZR
157/81, [X.]Z 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24.
Juli 2000 -
II
ZR
320/98, [X.], 1772 m.w.[X.]). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Been-digung seiner Mitgliedschaft in der [X.] höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der [X.] ([X.], Urteil vom 12.
Juli 1982 -
II
ZR 157/81, [X.]Z 84, 379, 383; Urteil vom 23.
Oktober 2006 -
II
ZR 162/05, [X.]Z 169, 270 Rn.
13, 15). [X.] folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die ein-gehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.
Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe
nur [X.], Ur-teil vom 24.
Juli 2000 -
II
ZR
320/98, [X.], 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen
ist zulässig, wenn
die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Gel-tendmachung rechnen mussten (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Mai 1958 -
II
ZR
245/56, [X.]Z 27, 220, 225 f.; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
24
m.w.[X.]).
Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grun-des über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der [X.] unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (sie-29
30
-
13
-
he
nunmehr §
314 Abs.
3 [X.] sowie [X.], Urteil vom 11.
Juli 1966 -
II
ZR
215/64, [X.], 857, 858; MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
723 Rn.
48 m.w.[X.]).
b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann geprüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen [X.] sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Januar 1967 -
II
ZR 166/65, [X.]Z 46, 392, 396; Urteil vom 8.
Juli 1976 -
II
ZR
34/75, [X.], 1030 ff.; Urteil vom 28.
Januar 2002 -
II
ZR
239/00, [X.], 597 f.; Urteil vom 21.
November 2005 -
II
ZR
367/03, [X.], 127
Rn.
13 ff.).
Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichti-gen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbezo-gen, dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung
vom 30.
September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der ersten geschäfts-führenden [X.]erin, der R.-Bank, fast drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen. Ebenso wenig hat es berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgenden geschäftsführenden [X.]erin [X.] erst am 11.
Januar 2010 eröffnet wurde, so dass sich daraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bereits im Zeitpunkt der [X.] vom 30. September 2009 herleiten lässt.
Feststellungen da-hingehend, dass die Gründe für die Insolvenz der [X.] objektiv schon am 31
32
33
-
14
-
30.
September 2009
vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht getrof-fen.
bb) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Gründe für die Insolvenz der [X.] hätten am 30.
September 2009 objektiv schon vorgele-gen, und im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfris-teten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank
wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung [X.] (in diesem Sinne [X.], [X.], 325, 328; siehe auch
Erman/
[X.], [X.], 13.
Aufl., §
723 Rn.
14), ist die Entscheidung
des Beru-fungsgerichts
rechtsfehlerhaft, weil
es allein die Interessen der [X.] in den Blick genommen
und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der [X.] an einem Fortbestand des [X.] auch mit der [X.] ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen
hat.
(1) Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, dass die Insol-venz eines [X.]ers in einer Publikumsgesellschaft
regelmäßig (so auch hier nach §
24 des [X.]svertrages) zum Ausscheiden des [X.] und zur Fortsetzung der [X.] unter den verbleibenden Gesellschaf-tern führt. Ist dieser [X.]er zugleich Geschäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer [X.] jederzeit mögli-chen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden [X.]ers, die nach dem Willen der [X.]er auf den Fortbestand der [X.] kei-nen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein [X.]er gleichwohl in diesem Fall die [X.] aus wichtigem Grund kündigen kann.

34
35
-
15
-
Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin besonderes Vertrauen entgegengebracht hat.
Aus dem Umstand, dass
die Bank als Ge-schäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass
das Erreichen des Gesell-schaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der [X.] ein Festhalten an der [X.] unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze [X.], allein auf
die Insolvenz der beiden geschäftsführenden [X.]erinnen gestützte
Vermutung, dass
deshalb
wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
(2) Dass die Beklagte gerade der R.-Bank und der [X.] ein derart be-sonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als Ge-schäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das
Berufungsgericht ebenfalls nicht
festgestellt.
Die [X.] hat auch
nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R.-Bank und die [X.], nicht jedoch durch einen an-deren Geschäftsführer gewährleistet war.
II[X.] Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht
-
von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig
-
zu den weiteren von der [X.] vorgetragenen Umständen, die sie ihrer An-sicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkündi-gungsrecht, Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getrof-fen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Recht-sprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeit-raum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§
138, 242, 723 Abs.
3 36
37
38
39
-
16
-
[X.],
gegebenenfalls auch §
307 [X.]. Eine langfristige Bindung ist dann [X.], wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hin-nehmbaren Übermaß "auf Gedeih
und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai
2012
-
II
ZR
205/10,
Umdruck S.
6
ff., z.[X.]).
2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten [X.] erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies,
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat,
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur
Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen [X.]ers im Zeitpunkt [X.]. Dies würde zur Abweisung der Klage führen.
a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter ([X.] an die [X.] verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe
nur [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008 -
II
ZR
292/06, [X.], 1018 Rn.
9 m.w.[X.]
-
FRIZ
I). Diesen [X.] kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der -
vom Berufungsgericht zutreffend
gesehenen
-
ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des [X.]ers gegen die [X.] als auch die der [X.] gegen die [X.]er zum Stichtag des Ausscheidens einer [X.]; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrech-nung (siehe
nur [X.], Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR 6/99, ZIP
2000, 1208, 1209; Urteil vom 2.
Juli 2001 -
II
ZR
304/00, [X.]Z 148, 201, 207 f.; Urteil vom 40
41
-
17
-
12.
Juli 2010 -
II
ZR
492/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
12
-
FRIZ
II; Urteil vom 17.
Mai 2011 -
II
ZR
285/09, [X.], 1359 Rn.
14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16.
Dezember 2002 (II
ZR 109/01, [X.]Z 153, 214 ff.)
ist nichts
Abweichendes zu entnehmen.

b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Recht-sprechung des Senats eine Klage
im ordentlichen Verfahren, die unter [X.] der [X.] auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren
enthält, das darauf
gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines [X.]
(ausdrücklichen)
[X.] der klagenden Partei bedarf es nicht
(siehe
nur [X.], Urteil vom 9.
März 1992 -
II
ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR
6/99, [X.], 1208, 1210;
Urteil vom 18.
März 2002 -
II
ZR
103/01, [X.] 2002, 519). Im [X.]
vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg
zu verhelfen;
sie wäre
in-soweit als im [X.]
unstatthaft abzuweisen.
aa) Nach §
592 ZPO kann im [X.] (nur) ein Anspruch gel-tend gemacht werden,
"welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des [X.]es ist es, dem durch Urkun-den legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§
708 Nr.
4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck -
einen
Geldanspruch schnell durchsetzen zu können
-
wirklich erreich-bar ist, kann der
beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Ein-wendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die
beklagte
Partei
der Gefahr eines -
möglicherweise falschen
-
Vorbehaltsurteils auszusetzen ([X.], Urteil vom 21.
März 1979 -
II
ZR 91/78, WM
1979, 614).
42
43
-
18
-
bb) Aus diesem Grund
ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Ur-kundenprozess
unstatthaft ([X.], Urteil vom 31.
Januar 1955 -
II
ZR
136/54, [X.]Z 16, 207, 213; Urteil vom 21.
März 1979 -
II
ZR
91/78, [X.], 614; Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
592 Rn.
3; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
592 Rn.
3). Ein [X.] führt nicht zur schnellen (vorläufigen) [X.] des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels
-
mit [X.] des Kostenausspruchs
-
scheidet aus
([X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl.,
§ 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
cc)
Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter [X.]
im [X.]
ein Feststellungsbegehren
dahingehend
enthält, die mit dem [X.] geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzungs-rechnung der Parteien einzustellen.
Dass die mit dem (falschen) Ziel auf [X.] einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im [X.]
statthaft bewertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem [X.]santrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshalb
ebenfalls statthaft wäre
(vgl. Musielak/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
597 Rn.
2). Die Beschneidung der Rechte der
beklagten Partei eines [X.]es lässt sich, wie [X.], nur rechtfertigen, wenn die mit dem [X.]
bezweckte be-schleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten44
45
-
19
-
Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2010 -
8 C 2797/09 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 -
5 S 48/10 -

Meta

II ZR 2/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 2/11 (REWIS RS 2012, 6241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6241

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 2/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.