Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6276

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 1/11
Verkündet am:

22.
Mai 2012

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs.
2, § 355 Abs. 2 in der Fassung des [X.] vom 20. November 2001, [X.] I S. 3138
Bei einem Haustürgeschäft wird durch eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die aus der Erklärung des Widerrufs folgenden Pflichten des Verbrauchers hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich die Erklärung des Widerrufs auf seine (etwaigen) Rechte auswirkt, die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt.
[X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 1/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
Mai 2012
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann, die Richterin
Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7.
Zivilkammer des Land-gerichts [X.] vom 15.
Dezember 2010 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird -
unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels
-
das Urteil des [X.] vom 30.
April 2010 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin eine Forderung in Höhe von 577,50

nzustellen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80
% und die Beklagte 20
%.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Beklagte, die einen für die Klägerin tätigen Anlagevermittler als Kun-den an
ihrem [X.], einer Tankstelle, kennengelernt hatte, unterzeichne-te am 28.
Juni 2005 in ihrer Privatwohnung eine Beitrittserklärung zu der Kläge-rin, einem geschlossenen Fond in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen [X.] wählte die Beklagte das Beteiligungsprogramm Multi
B und verpflich-tete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 3.600

% Agio und über eine Laufzeit von 30
Jahren zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 50

sowie die erste Rate waren am 1.
Juli 2005 fällig.
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten [X.]:
Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge-richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, [X.]n ich sie binnen zwei [X.] widerrufe. Die M.

GbR verzichtet auf ein etwaiges vor-zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§
312
d Abs.
3, 355 Abs.
3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M.

GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese [X.] unterschrieben habe und [X.]

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. meines [X.] zur Verfügung gestellt wurden.
1
2
-
4
-
Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die M.

GbR c/o Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.], G.

str.
, M.

, Telefon: (0

) 6

, Fax (0

) 6
Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.

GbR und/oder der Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co. [X.] zurückgewäh-ren und der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her-ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M.

I GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder
teilweise nicht zurückgewähren -
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhalte-nen Leistungen ausgeschlossen ist
-, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter-satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erbrachten Leistun-gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, [X.]n ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Die Beklagte leistete die Einmalzahlung sowie die monatlichen Raten bis einschließlich Juni 2006. Mit Schreiben vom 12.
September 2006, gerichtet an das Vertriebsunternehmen [X.]

AG, kündigte sie den Vertrag mit der Klägerin zum 1.
Oktober 2006 und bat um Überweisung ihres Guthabens. Sie wiederhol-te mit Schreiben vom 30.
April 2007, das ebenfalls an die [X.]

AG adressiert war, ihre Kündigung, die die Klägerin selbst mit Schreiben vom 8.
Mai 2007 mit dem Hinweis zurückwies, die Kündigung sei erst zum Ende des 31. Beteili-gungsjahres möglich. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.
Oktober 2007 widerrief die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre mit [X.] vom 12.
September 2006 abgegebene Erklärung ihre Beitrittserklärung er-neut.
3
-
5
-
Am 30.
September 2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläge-rin die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Raten auf.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung der Raten von Juli 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 2.205

u-ßergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen [X.]det sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt im Umfang ihres Erfolges zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§
563 Abs.
3 ZPO).

A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Beklagte habe ihren Beitritt zu der Klägerin wirksam widerrufen. Ihr habe ein Widerrufsrecht nach §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr. 1, §
355 Abs.
1 BGB und unabhängig davon auch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden, das sie noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist habe ausüben können, da sie nicht 4
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6
7
8
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-
6
-
ordnungsgemäß über die sich aus der Erklärung des Widerrufs ergebenden Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Infolge des Widerrufs habe sich das
Gesellschaftsverhältnis zur Klägerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Klägerin könne die rückständigen Raten daher nicht mehr isoliert im Wege der Leistungsklage gel-tend machen (sogenannte Durchsetzungssperre).

B.
Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

[X.] Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor uneingeschränkt zugelassen und in den [X.] lediglich eine Begründung für die Zulassung genannt.
I[X.] 1. Ohne Erfolg [X.]det sich die Revision gegen die Ansicht des [X.], der Beklagten habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB i.V.m. §
355 Abs.
1 BGB zugestanden.
a) Nach §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB (in der hier anzu[X.]denden Fas-sung des [X.] vom 20.
November 2001, [X.] I S. 3138) steht einem Verbraucher, der im Bereich einer [X.] zum Abschluss eines Vertrages bestimmt worden ist, ein Widerrufs-recht nach §
355 BGB zu. Diese Vorschriften finden auf Verträge über den [X.] zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom [X.] bestätigten (Urteil vom 15.
April 2010
-
C
215/08, [X.], 772) ständigen Rechtsprechung des Se-10
11
12
13
-
7
-
nats An[X.]dung (siehe hierzu nur [X.], Urteil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR 292/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
12 -
FRIZ II).
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das [X.] der Voraussetzungen des §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB rechtfehlerfrei festgestellt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe lediglich [X.], dass die Beklagte die Beitrittserklärung in ihrer Privatwohnung abgegeben habe, ein gesetzliches Widerrufsrecht stünde der Beklagten aber nur zu, [X.]n sie durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zur [X.] ihrer Beitrittserklärung bestimmt worden sei, bleibt ohne Erfolg.
aa) Zwar reichte die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwohnung der [X.] abgegeben worden sei, für die Annahme des Vorliegens der tatbestand-lichen Voraussetzungen des §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB sowie deren Kau-salität für den Vertragsschluss nicht aus, [X.]n die Parteien zum [X.] der Beitrittserklärung der Beklagten im Übrigen streitig vorgetragen hätten und unter Berücksichtigung des streitigen Vorbringens die Annahme, die Beklagte habe sich in einer für die
Bejahung einer Haustürsituation erforderli-chen typischen Überrumpelungssituation befunden, nicht gerechtfertigt wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2008 -
II ZR 257/07, [X.], 2359 Rn. 2 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht.
bb) Das Amtsgericht hat den unstreitigen Teil des durch Verweis auf die Schriftsätze in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien dahin zusammengefasst, die Beklagte habe nach Beratung durch einen Ver-mittler die Beitrittserklärung am 28. Juni 2005 unterzeichnet,
und ist sodann bei seiner rechtlichen Würdigung von dem Vorliegen einer sogenannten [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses ausgegangen. Das Berufungsge-14
15
16
-
8
-
richt hat gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die von ihm für richtig und vollständig erachteten (§
529 Abs.
1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen. Das Berufungsgericht hat ferner die Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und der Angaben in den Entscheidungsgründen zusätzlich ausführlich zum Zustandekommen ihrer Beitrittserklärung vom 28.
Juni 2005 angehört. Es hat als Ergebnis der Anhö-rung festgestellt, dass die Beklagte den Vermittler der Klägerin als Kunden an der Tankstelle kennengelernt und in ihrer Privatwohnung den Beitritt erklärt ha-be. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zur Begründung des Beste-hens eines gesetzlichen Widerrufsrechts ausführt, aufgrund der im [X.] an die persönliche Anhörung der Beklagten eingehend erörterten Umstände sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der [X.] der Beklagten abgegeben worden sei, so ist das entgegen der Revision eindeutig dahin zu verstehen, dass sich nicht nur der Abschluss in der [X.] als solcher, sondern auch die Voraussetzung, dass die Beklagte dort zum Beitritt "bestimmt" worden ist, aus dem zwischen den Parteien unstreitigen tatsächlichen Vorbringen ergibt. Die Beklagte hatte vorgetragen, sie habe sich mit dem Vermittler verabredet, nachdem er sie an ihrem [X.] angespro-chen habe, ob sie an einer Steuerersparnis interessiert sei. Sodann hat sie zu den näheren Umständen der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die ein bis zwei Tage später in ihrer Privatwohnung erfolgt sei, vorgetragen. Die Klägerin hat das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Einzelnen nicht bestritten, rsituation vorgelegen habe, und geltend gemacht, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, weil sie nicht vortrage, wer [X.] wozu eingeladen und ob ein Überraschungsmoment vorgelegen habe.
[X.]) Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Berufungsgericht nach der Anhörung der Beklagten den Hinweis erteilt hat, 17
-
9
-
es neige dazu, die Widerrufsbelehrung für unzutreffend zu halten, greift die [X.] der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es eine Haustürsituation bejahen wollte, nicht durch. Wenn -
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat
-
die
tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB ergibt, zwischen den Parteien unstreitig waren, [X.] es -
wie geschehen
-
(allenfalls) eines Hinweises des [X.], wie es die Rechtsfolgen des Widerrufs der Beklagten bewertet.
2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die der [X.] erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen (hier: §§
312, 355 BGB) entspricht. Es hat daher zu Recht entschieden, dass die [X.] auch nach Ablauf der in der Belehrung genannten zweiwöchigen Frist ihren Beitritt noch wirksam widerrufen konnte.
a) Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] eine möglichst umfassende, unmissverständli-che und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (siehe nur [X.], Urteil vom 4.
Juli 2002 -
I
ZR
55/00, ZIP
2002, 1730, 1731; Urteil vom 12.
April 2007 -
VII
ZR
122/06, [X.]Z
172, 58 Rn.
13; Urteil vom 10.
März 2009 -
XI
ZR
33/08, [X.]Z
180, 183 Rn.
14; siehe nunmehr §
360 Abs.
1 BGB). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffne-ten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tat-sächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. [X.], Urteil vom 12.
April 2007 -
VII
ZR
122/06, [X.]Z
172, 58 Rn.
11, 13
ff.; Urteil vom 2.
Februar 2011 -
VIII
ZR
103/10, ZIP
2011, 572 Rn.
17).
b) Diesen Anforderungen genügt die der Beklagten erteilte Belehrung nicht, ohne dass der Senat an dieser Stelle entscheiden müsste, wie die Wider-18
19
20
-
10
-
rufsbelehrung im Falle des Widerrufs einer Beteiligung an einer [X.] formuliert werden muss (Probleme insoweit aufzeigend
Podewils, MDR
2010, 117
ff.; [X.], ZGS
2011, 397
ff.). Die Belehrung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie ledig-lich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten der Beklagten hinweist, nicht [X.] darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte der Beklagten im [X.] bereits an die Klägerin geleistete Zahlungen auswirkt. Ein sol-cher Hinweis war unentbehrlich, weil die Beklagte nach den vertraglichen Fäl-ligkeitsbestimmungen Zahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist leisten musste.
3. Zu Recht rügt die Revision jedoch als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt der Widerruf der Beitrittserklärung,
wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, zur An[X.]dung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermitt-lung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesell-schafters im [X.]punkt seines Ausscheidens (siehe nur [X.], Urteil vom 2.
Juli 2001 -
II
ZR
304/00, [X.]Z
148, 201, 207
f.; Urteil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR
492/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
11 f. -
FRIZ
II; Urteil vom 17.
Mai 2011 -
II
ZR
285/09, [X.], 1359 Rn.
14; 17). Die Beklagte ist mit Zugang des Widerrufs bei der
Klägerin mit Wirkung "ex nunc" aus dieser ausgeschieden mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter ([X.] an die Gesellschaft verpflichtet ist (st. Rspr., siehe nur [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008 -
II ZR
292/06, [X.], 1018 Rn.
9 m.w.N. -
FRIZ
I). Diesen Anspruch kann die Klägerin -
wie das Berufungsgericht weiter noch zutreffend gesehen hat
-
nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des 21
22
-
11
-
Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch diejenigen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer [X.]; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rech-nungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur [X.], Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR
6/99, [X.], 1208
f.; Urteil vom 2.
Juli 2001 -
II
ZR
304/00, [X.]Z 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12.
Juli 2010 -
II
ZR
492/06, [X.]Z 186, 167 Rn.
12 -
FRIZ
II; Urteil vom 17.
Mai 2011 -
II
ZR
285/09, [X.], 1359 Rn.
14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (-
II
ZR 109/01, [X.]Z 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.

b) Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Klage nicht, wie die Revi-sion zu Recht rügt, in vollem
Umfang abweisen. Nach der ständigen Rechtspre-chung des Senats enthält eine Klage, die unter Verkennung der [X.] auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegeh-ren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Ausei-nandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrückli-chen) [X.] der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur [X.], Urteil vom 9. März 1992 -
II
ZR
195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15.
Mai 2000 -
II
ZR
6/99, [X.], 1208, 1210; Urteil vom 18.
März 2002 -
II
ZR
103/01, [X.] 2002, 519).

II[X.] Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei An[X.]dung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Das im Antrag der Klägerin auf Zahlung der Raten von Juli 2006 bis De-zember 2009 o-23
24
25
-
12
-
weit begründet, als in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zuguns-ten der Klägerin ein Betrag in Höhe von 577,50

es unbegründet. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von

1. Die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ist, wie ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den [X.]punkt des Wirk-samwerdens des Widerrufs bzw. einer außerordentlichen Kündigung, das heißt auf den [X.]punkt des Zugangs dieser Erklärung bei der [X.]. Dies ist vorliegend zwar nicht, wie die Revisionserwiderung meint, der [X.]-punkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 12.
September 2006, weil dieses Schreiben nicht, wie erforderlich, der Klägerin, sondern lediglich der [X.]

AG zugegangen ist. Es ist vielmehr auf den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 30.
April 2007 abzustellen. Dieses gleichfalls an die [X.]

AG ge-richtete Schreiben
ist der Klägerin ausweislich ihres Antwortschreibens vom 8.
Mai 2007 zugegangen.
Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. April 2007 lediglich die Kündigung erklärt und nicht ausdrücklich das Wort Widerruf ver[X.]det hat, ist unschädlich. Es ist nach der Rechtsprechung des [X.] lediglich erforderlich, dass der Anleger der Gesellschaft gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er sich für die Zukunft nicht mehr an seine [X.] gebunden fühlt und mit sofortiger Wirkung aus der [X.] möchte (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2007 -
XII [X.], [X.], 1373 Rn. 28; [X.] KommBGB/[X.], 6. Aufl., § 355 Rn. 41, [X.]. m.w.N.). Eine Begründung für das Ausscheiden ist nach §
355 Abs.
1 BGB nicht
erfor-derlich. Ein derartiges sofortiges Ausscheidensverlangen der Beklagten geht -
nach der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin

133 BGB)
-
aus dem Schreiben vom 30.
April 2007 eindeutig hervor.
26
27
-
13
-
Das Feststellungsverlangen der Klägerin ist danach für die Monate Juli 2006 bis Mai 2007 begründet. In Höhe der in dieser [X.] fällig gewordenen Ra-t-zungsrechnung einzustellen.
2. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§
280, 286, 249 BGB steht der Klägerin nicht zu. Im [X.]punkt der Aufforde-rung zur Zahlung der rückständigen Raten mit Schreiben vom 30. September 2009 war der Widerruf der Beklagten seit mehr als zwei
Jahren wirksam gewor-den und die Beklagte -
wie ausgeführt
-
nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Die Nichtzahlung stellte mithin keine für die Ersatzpflicht vorgerichtlicher Kosten erforderliche, ursächliche Vertragsverletzung dar.

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2010 -
3 C 1464/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.12.2010 -
7 [X.]/10 -

28
29

Meta

II ZR 1/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 1/11 (REWIS RS 2012, 6276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6276

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