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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - sozialgerichtliches Verfahren
Der Antrag des [X.] auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] R 286/14 B Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.10.2014 zurückgenommen. Mit Schreiben vom [X.] hat der Kläger persönlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Der Antrag des [X.] auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des [X.] ist unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem [X.] unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch [X.] Beschluss vom [X.]/94 - Juris RdNr 5 f).
Der Antrag des [X.] ist daher ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].
Meta
20.05.2015
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Landshut, 11. Juni 2013, Az: S 12 R 627/10, Urteil
§ 160a Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 169 SGG, § 179 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 20.05.2015, Az. B 5 R 175/15 B (REWIS RS 2015, 10869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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