Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 268/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1805

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[X.] StR 268/01vom24. Juli 2001in der [X.] Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. März 2001 mit den [X.] Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten von dem mit der Anklage erhobe-nen Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellenRechts rügt, hat Erfolg.Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil [X.] des § 20 oder 21 StGB nicht [X.] wie für die Maßregel nach§ 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl.§ 63 Rdn. 6 m.w.N.) - zweifelsfrei festgestellt sind. Allerdings ist zur Begrün-dung der Anordnung in den Urteilsgründen ausgeführt, daß der Angeklagte "imZustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat" begangen habe. [X.] -Annahme einer positiv feststehenden Schuldunfähigkeit des Angeklagten stehtaber im Widerspruch zu den Erwägungen der [X.] zu § 20 StGB undfindet in ihrer Beweiswürdigung keine Grundlage:Zu dem Freispruch des Angeklagten hat sich die [X.] veranlaßtgesehen, weil er "zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB)"gewesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie dem Gutachten des von ihr gehörtenSachverständigen. Dieser hatte bei dem Angeklagten eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie festgestellt und seine Stellungnahme dahinzusammengefaßt, daß es finicht ausschließbar (sei), daß die [X.] Angeklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war, so daß er schuldun-fähig im Sinne des § 20 StGB war."Danach ist nicht festgestellt, daß die Unrechtseinsichtsfähigkeit des [X.] bei Begehung der Tat aufgehoben war. Daß [X.] wie sich den [X.] entnehmen läßt - diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war,genügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil [X.] Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Die Vorschrift istnicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Verminderung der [X.] das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 25). [X.] die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsichtausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung [X.] durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhausnicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).Die bisherigen Feststellungen vermögen daher die Unterbringungsan-ordnung nicht zu rechtfertigen, so daß die Sache neuer Verhandlung und [X.] 4 -Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, sichmit dem drei Tage nach der Tat verfaßten Brief, in dem der Angeklagte "[X.] schildert, wie er durch Stimmen zu der Tat aufgefordert wurde und sichihnen nicht entziehen konnte", eingehender auseinanderzusetzen als in demangefochtenen Urteil geschehen. Es liegt nicht von vornherein fern, daß [X.] wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte sich bei dem [X.], auf den die [X.] ihre entsprechenden Feststellungenstützt, von der Vorstellung hat leiten lassen, dadurch einer erneuten [X.] zu einer Freiheitsstrafe entgehen zu können. Zur Auseinandersetzung mitdieser Möglichkeit besteht schon deswegen Anlaß, weil sich der [X.] inden zahlreichen früheren Verfahren wegen Diebstahls anscheinend noch niedarauf berufen hatte, die Taten, die mit der jetzt begangenen im übrigen zumTeil deutliche Übereinstimmungen aufweisen, unter dem Einfluß von "Stimmen"begangen zu haben.Sollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, daß der [X.] der Begehung der Tat schuldfähig war, so hätte die gebotene Aufhebungdes Urteils zur Folge, daß seine Tat wegen des Verbots der Schlechterstellung(§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche Sanktion bleiben müßte. Im [X.] diese Konsequenz wird für die Staatsanwaltschaften in vergleichbarenVerfahrenskonstellationen regelmäßig Anlaß bestehen, ihrerseits die [X.] -eines Rechtsmittels (zu Ungunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu zie-hen.[X.]Tolksdorf Kuckein˛

Meta

4 StR 268/01

24.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2001, Az. 4 StR 268/01 (REWIS RS 2001, 1805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1805

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