Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 474/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5573

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[X.]/04
vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. August 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder [X.] unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen [X.] sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revision. 1. Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand, soweit das [X.] die Prüfung einer Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterlassen hat. - 3 - Wie der [X.] zu Recht ausgeführt hat, hätte der [X.] angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-hang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, prüfen und [X.] müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Un-terbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Ange-klagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung (vgl. [X.] 91, 1 ff.) mangelt. Die in dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen ge-troffenen Feststellungen hätten aber auch Anlaß zu der Prüfung gegeben, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen war. Der Angeklagte befand sich bereits im Alter von 12 Jahren zur Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Im Alter von 16 Jahren geriet er in Kontakt mit Heroin, welches er seit mehreren Jahren intravenös konsu-mierte, zuletzt im Umfang von drei Gramm Heroin und zwei Gramm Kokain pro Tag. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums verübte der Angeklagte in er-heblichem Umfang Straftaten der Beschaffungskriminalität. Bei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter mit Hilfe eines Sachver-ständigen zu klären haben, ob der Angeklagte die Tat (positiv feststellbar) im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat und eine Gesamtwürdigung seiner Person und der Tat ergibt, daß von ihm in-folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. - 4 - Der etwaigen Nachholung einer Unterbringungsentscheidung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5, 9). 2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Schuldspruch und Strafausspruch werden durch die teilweise Aufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Beweisaufnahme zum Maßre-gelausspruch mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den §§ 63, 64 StGB nicht berührt. Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB kann der Senat unter den gegebenen Umständen ausschließen. Bei der [X.] hat die Kammer den Strafrahmen ohnehin gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben, da nach ihrer Überzeugung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten zumindest nicht auszuschlie-ßen war. [X.]

Miebach Winkler

von Lienen

Becker

Meta

3 StR 474/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 474/04 (REWIS RS 2005, 5573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5573

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