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PDF anzeigen[X.]/02vom25. Juni 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständi-gen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige [X.],dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der [X.] nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten [X.] untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ginghervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einerparanoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht- wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherterpsychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieserKrankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durchkognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält [X.] der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Um-stände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-- 3 -lichkeit derartiger Vorlfersyndrome aus dem Blick geraten seinkte.Im ritte der Angeklagte, eine prodromale Wahrneh-mungsstrung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegan-gen, der Gescigte [X.]ziehe seinerseits eine Waffe,nicht in [X.] gehandelt. Aufgrund der getroffenen Fest-stellungen frte in der konkreten Tatsituation allein der Ange-klagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte unddurchgeladene Gewehr auf [X.]im Anschlag hielt und damitdiesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. [X.]befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, dieihn dazu berechtigt tte, sich gegen den - von ihm nicht [X.] - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.Der [X.] folglich mit der Abgabe des Schusses auch- 4 -dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Um-str Wirklichkeit entsproctten, weil es gegen recht-mûige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).Scfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
Meta
25.06.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2002, Az. 1 StR 188/02 (REWIS RS 2002, 2662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2662
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