Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 3 StR 542/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2643

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom9. Mai 2001in der [X.] Beteiligung an einer S[X.]hlägerei u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Mai 2001,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Re[X.]htsanwalt als Verteidiger,Re[X.]htsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,[X.]als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,für Re[X.]ht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenkläger ge-gen das Urteil des [X.] vom 5. April 2000 werdenverworfen.Die Bes[X.]hwerdeführer haben die Kosten ihrer Re[X.]htsmittel unddie dem Angeklagten dadur[X.]h entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.Von Re[X.]hts wegenGründe:Das [X.] hatte den Angeklagten na[X.]h einer ersten [X.] im Jahr 1996 wegen unerlaubter Ausübung der tatsä[X.]hli[X.]hen Ge-walt über eine halbautomatis[X.]he [X.]lbstladekurzwaffe in Tateinheit mit uner-laubtem Führen dieser Waffe zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und [X.] verurteilt und deren Vollstre[X.]kung zur Bewährung ausgesetzt. [X.] des versu[X.]hten Tots[X.]hlags in zwei Fällen zum Na[X.]hteil der [X.]und [X.]. sowie des Tots[X.]hlags zum Na[X.]hteil [X.] [X.]hatte es den Angeklagten freigespro[X.]hen, weil es die S[X.]hüssedes Angeklagten auf [X.] und [X.]yfettin [X.] als dur[X.]h [X.] angesehen und bei dem S[X.]huß auf [X.]. [X.]angenommen hatte. Der [X.] hat das Urteil auf die Revisionen der Staatsan-walts[X.]haft und des [X.]. aufgehoben, weil die Annahme [X.] ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei begründet war. Außerdem hatte das- 4 -[X.] ni[X.]ht geprüft, ob si[X.]h der Angeklagte wegen der Beteiligung [X.] strafbar gema[X.]ht haben könnte ([X.], 402).Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr der Beteiligung an [X.] und des vorsätzli[X.]hen unerlaubten Besitzes einer halbautomati-s[X.]hen [X.]lbstladewaffe mit einer Länge von ni[X.]ht mehr als 60 [X.]m s[X.]huldig ge-spro[X.]hen und ihm als [X.] eine Geldzahlung auferlegt. Im übrigen [X.] den versu[X.]hten Tots[X.]hlag des Angeklagten zum Na[X.]hteil [X.]und die Tötung des [X.]yfettin [X.] wiederumwegen Notwehr als gere[X.]htfertigt und den Tots[X.]hlagsversu[X.]h zum Na[X.]hteil [X.]. wegen [X.] sowie fehlender Fahrlässig-keit bei der Körperverletzung als straflos angesehen. Hiergegen ri[X.]hten si[X.]hdie Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft und der Nebenkläger [X.] , [X.]. und Masum [X.], mit denen das Verfahren beanstandet wird undsa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]he Einwände erhoben werden. Die Revisionen bleiben ohneErfolg.[X.] Revision der [X.] Die Verfahrens[X.] der Staatsanwalts[X.]haft zeigen, wie der [X.] in der Hauptverhandlung im einzelnen dargelegt hat, keinen [X.] des Urteils gefährdenden Re[X.]htsfehler auf.a) Dadur[X.]h, daß das [X.] die Vernehmung des [X.]. zu Rü[X.]ks[X.]hlüssen aus dem Verlauf des [X.] bei[X.]yfettin [X.] auf dessen Bewegungsri[X.]htung bei dem [X.] auf eigene Sa[X.]hkunde abgelehnt hat, ist § 244 Abs. 4StPO ni[X.]ht verletzt. Wie die Revision selbst vorträgt, hat das [X.] si[X.]hzu einer verglei[X.]hbaren Frage bei der Verletzung des [X.] sa[X.]hver-- 5 -ständiger Hilfe dur[X.]h den Geri[X.]htsmediziner [X.]versi[X.]hert. [X.] es die notwendige Sa[X.]hkunde erlangt haben. Die Darlegungen in [X.] geben ni[X.]ht zu der Besorgnis Anlaß, die Kammer hätte zu [X.] eigene Sa[X.]hkunde in Anspru[X.]h genommen.b) Die Begründung, mit der die Kammer die Vernehmung der [X.]und [X.]. abgelehnt hat, hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfungstand. Die Zeugen sollten Einzelheiten einer Aussage bekunden, die die Zeu-gin [X.]vor ihnen gema[X.]ht hatte. Die Kammer hat die Tatsa[X.]he, daß die Zeu-gin [X.]diese Angaben bei ihrer polizeili[X.]hen Vernehmung gema[X.]ht hatte, [X.] dur[X.]h die Bekundung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung erwiesenangesehen. Dies ergibt si[X.]h aus dem eindeutigen Wortlaut des den [X.]) Zutreffend hat die Kammer au[X.]h den Antrag auf Vernehmung [X.] Sa. als aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen bedeutungslos abgelehnt.Grundlage für diese Ents[X.]heidung war der dur[X.]h den Beweisantrag in dasWissen des Zeugen gestellte Umstand, daß [X.]na[X.]h seiner Verletzung keineWaffen bei si[X.]h hatte. Der Revision ist zuzugeben, daß die Beweisbehauptung,die dem Antrag nun in der Revisionsbegründung beigegeben wird, daß nämli[X.]h[X.]unmittelbar na[X.]h seiner Verletzung keine Waffen bei si[X.]h hatte, unterUmständen ni[X.]ht mehr als bedeutungslos hätte angesehen werden können.Diese Präzisierung der Beweisbehauptung hätte aber bereits in der [X.] erfolgen müssen.d) Au[X.]h die Behandlung des "[X.]" auf Anhörung [X.] S[X.]h. ist ni[X.]ht zu beanstanden. Von der unter [X.] Tatsa[X.]he, nämli[X.]h einer bestimmten Position des Angeklagten zurKörpera[X.]hse des [X.] ("Winkel von fast 90 Grad seitli[X.]h links") im- 6 -Zeitpunkt der [X.], ist das [X.] in den Urteilsgründen [X.]. Die zweite Beweisbehauptung ist eine sa[X.]hverständige S[X.]hlußfolge-rung aus der behaupteten [X.], die das [X.] aus eigenerSa[X.]hkunde re[X.]htsfehlerfrei ziehen konnte. Das [X.] ist - im übrigenau[X.]h sa[X.]hverständig beraten - zu dem Ergebnis gekommen, daß der von [X.] erwüns[X.]hte S[X.]hluß aus der Position nur eine von mehre-ren, jeweils mögli[X.]hen S[X.]hlußfolgerungen ist, hat aber daraus eine anderemögli[X.]he S[X.]hlußfolgerung gezogen und dies im Urteil ([X.]) ausrei[X.]henddargelegt.2. Die Sa[X.]hrüge hat keinen den Angeklagten begünstigenden Re[X.]hts-fehler ergeben.Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s fand das Tatges[X.]hehen vordem Hintergrund von Streitigkeiten zwis[X.]hen [X.] und [X.] in der [X.]statt. Am Tattag hat der Angeklagte (ein [X.]), na[X.]hdem er von [X.] (einem [X.]) dazu aufgefordert worden war, sein Kraftfahr-zeug geparkt und ist ausgestiegen. Er re[X.]hnete angesi[X.]hts einer Auseinander-setzung mit dem [X.] des [X.], die zwei Tage vorher stattgefundenhatte, mit einer verbalen Auseinandersetzung ([X.]). Als na[X.]h dem Verlas-sen des Fahrzeugs [X.]. , der Beifahrer [X.] s, auf ihn zukam, re[X.]h-nete der Angeklagte mit einer tätli[X.]hen Auseinandersetzung mit [X.]. ([X.] 8)und erwiderte, na[X.]hdem [X.]. ihn ohne erkennbaren Anlaß mit der Faust indas Gesi[X.]ht ges[X.]hlagen hatte, den S[X.]hlag. Gegen den sodann [X.] des [X.] , der mit einem erhobenen Beil auf ihn zurannte,wehrte si[X.]h der Angeklagte mit einem Warns[X.]huß und einem weiteren S[X.]hußaus der unerlaubt mitgeführten Pistole [X.] 7,65 mm. Unmittelbar dana[X.]hgriff [X.]. in Ri[X.]htung seines Gürtels, wo der Angeklagte "etwas" blin-- 7 -ken sah. Der Angeklagte glaubte, [X.]. würde zu einer S[X.]hußwaffe greifenwollen, und s[X.]hoß ihm, ohne abzuwarten, ob er tatsä[X.]hli[X.]h eine Waffe ziehenwürde ([X.] 9), in den Bau[X.]h, wobei er ihn lebensgefährli[X.]h verletzte. In [X.] kam aus einem nahegelegenen Lokal der ebenfalls der [X.] der [X.] angehörende [X.]yfettin [X.] auf den Angeklagten zuge-rannt. Er hielt ein Messer in der vorgestre[X.]kten Hand, mit dem er auf dem Wegzum Angeklagten den si[X.]h ihm in den Weg stellenden A. in den [X.] sta[X.]h. Der Angeklagte s[X.]hoß aus Angst ersto[X.]hen zu werden auseiner Entfernung von etwa zwei Metern auf [X.]. Dieser starb unmittelbar anden Folgen des Brusts[X.]husses. S[X.]hon während des Angriffs des [X.]hattesi[X.]h vor dem Lokal eine allgemeine S[X.]hlägerei zwis[X.]hen [X.] und [X.]entwi[X.]kelt.Von diesem Sa[X.]hverhalt hat si[X.]h das [X.] aufgrund einer Be-weiswürdigung überzeugt, deren wesentli[X.]hes Fundament die Befunde [X.], das Guta[X.]hten des waffente[X.]hnis[X.]hen Sa[X.]hverständigenund die Aussage eines das Tatges[X.]hehen beoba[X.]htenden, unbeteiligten [X.] sind. Sie ist von Re[X.]hts wegen ni[X.]ht zu beanstanden. Dana[X.]h warendie S[X.]hüsse auf den Nebenkläger [X.] und auf [X.]yfettin [X.]jeweils dur[X.]hNotwehr gere[X.]htfertigt.Au[X.]h gegen die Beurteilung des S[X.]husses auf den Nebenkläger [X.]. dur[X.]h das [X.] bestehen im Ergebnis keine [X.]. Das[X.] hat - anders als das S[X.]hwurgeri[X.]ht na[X.]h der ersten [X.] - nunmehr sogar ni[X.]ht auszus[X.]hließen vermo[X.]ht, daß der Nebenklä-ger [X.]. eine Waffe bei si[X.]h getragen und versu[X.]ht hatte, na[X.]h dieser zugreifen ([X.] 29). Es ist na[X.]h Auss[X.]höpfung aller verfügbaren [X.] Beweisanzei[X.]hen (vgl. [X.], 453) von diesem Umstand [X.] -sten des Angeklagten ausgegangen (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 6; [X.] 1991, 503, 504; [X.], 5) und hat deshalb eine tatsä[X.]hli[X.]h be-stehende Notwehrlage angenommen. Die Reaktion des Angeklagten hat das[X.] sodann zutreffend ni[X.]ht als erforderli[X.]he [X.]. Der [X.] hat s[X.]hon in seiner ersten Ents[X.]heidung in dieser Sa[X.]he(NStZ 1997, 402) ausgeführt, daß der s[X.]hußbereit vor dem Nebenkläger ste-hende Angeklagte in dieser Situation zum sofortigen Einsatz der S[X.]hußwaffe(in der vom Angeklagten gewählten Weise) ni[X.]ht bere[X.]htigt war, sondern ver-pfli[X.]htet gewesen wäre abzuwarten, ob der Nebenkläger eine Waffe ni[X.]ht nuraus dem Hosenbund ziehen, sondern au[X.]h s[X.]hußbereit ma[X.]hen und auf [X.] in Ans[X.]hlag bringen würde. Als na[X.]h Art und Maß relativ mildesteGegenmittel im Verhältnis zum lebensgefährli[X.]hen Einsatz der Waffe [X.] in den Unterleib wären das Androhen eines S[X.]husses, das [X.] weiteren [X.] oder ein S[X.]huß in die Beine des [X.] Betra[X.]ht gekommen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderli[X.]hkeit 1).Zur Überzeugung des [X.]s hatte der Angeklagte bei dem [X.] Vorstellung, es bleibe ihm keine andere Mögli[X.]hkeit mehr zur Abwehr desauf sein Leben zielenden Angriffs dur[X.]h [X.]. ([X.] 30). Damit war dem [X.] ni[X.]ht bewußt, daß ihm weniger gefährli[X.]he Abwehrmittel in dieserSituation zur Verfügung standen. Im Verkennen dieses Sa[X.]hverhalts liegt einErlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbar-keit wegen vorsätzli[X.]hen Handelns entfallen läßt (vgl. BGHSt 45, 378, 384;BGH NStZ 1996, 29, 30; BGHR StGB § 32 II Erforderli[X.]hkeit 1).Ohne Re[X.]htsfehler hat das [X.] sodann die na[X.]h § 16 Abs. 1Satz 2 StGB zu prüfende Strafbarkeit des Angeklagten wegen einer [X.] - in Betra[X.]ht kommt nur eine fahrlässige Körperverletzung - [X.] -Ein [X.] kann dem Angeklagten auf der Grundlage derre[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s ni[X.]ht gema[X.]htwerden, da er si[X.]h zwar objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat, dies ihm in derkonkreten Situation jedo[X.]h ni[X.]ht vorgeworfen werden kann. Dem [X.] in dem s[X.]hnell ablaufenden Ges[X.]hehen und unmittelbar na[X.]h der [X.] mit einem Beil vorgetragenen Angriffs des [X.] nur kurze Zeitzum Überlegen. Er konnte aufgrund der verwirrenden Situation in Betra[X.]ht zie-hen, daß der ihm gegenüber stehende [X.]. seinen, des [X.] auf [X.] gesehen hatte und deshalb seinerseits ni[X.]ht zögerli[X.]h [X.] einer S[X.]hußwaffe sein würde.3. Die na[X.]h § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils hat au[X.]h kei-nen Re[X.]htsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.I[X.] Revisionen der [X.] drei Nebenkläger haben Revision eingelegt. Die Revisionseinlegungvon Re[X.]htsanwalt [X.]nennt zwar keinen Verfahrensbeteiligten, für den [X.] eingelegt worden ist. Na[X.]hdem Re[X.]htsanwalt [X.]in der [X.] alle drei Nebenkläger vertreten hat, geht der [X.] davon aus,daß die Revision au[X.]h für alle drei Nebenkläger eingelegt worden ist. [X.] hat Re[X.]htsanwalt [X.]au[X.]h in der Verhandlung vor dem [X.] er-klärt. Die Revisionen sind au[X.]h jeweils zulässig, weil si[X.]h der einheitli[X.]heS[X.]hriftsatz zumindest im Berei[X.]h der Sa[X.]hrüge gegen die Annahme von (Puta-tiv)Notwehr zum Na[X.]hteil aller Nebenkläger ri[X.]htet und damit jeder Nebenklä-ger das Urteil mit dem Ziel angreift, daß der Angeklagte wegen einer Geset-zesverletzung verurteilt wird, die ihn jeweils zum Ans[X.]hluß bere[X.]htigt (vgl.§ 400 Abs. 1 StPO).- 10 -Die Verfahrens[X.] der Nebenkläger versagen. Soweit sie zulässiger-weise (vgl. [X.], 145, 146 insoweit in BGHSt 44, 138 ni[X.]ht abge-dru[X.]kt) die Ablehnung von Beweisanträgen der Staatsanwalts[X.]haft [X.], [X.] aus den Erwägungen zu vorstehend [X.] 1. b), [X.]) und d) ni[X.]ht begründet. [X.] die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Anhörung des Sa[X.]hverständigenDr. S[X.]h. anknüpfende Aufklärungsrüge ist unbegründet, weil si[X.]h die [X.] Beweiserhebung ni[X.]ht aufdrängte.Au[X.]h die sa[X.]hli[X.]hre[X.]htli[X.]hen Beanstandungen dringen ni[X.]ht dur[X.]h. Das[X.] hat re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte, als er [X.] des Nebenklägers [X.]sein Fahrzeug anhielt und ausstieg, nurmit einer verbalen Auseinandersetzung re[X.]hnete. Als der Angeklagte und [X.] [X.]. aufeinander zu gingen, re[X.]hnete der Angeklagte nur mitder Mögli[X.]hkeit einer tätli[X.]hen Auseinandersetzung mit diesem ([X.] 8). [X.] der Revision behauptete Erwartung des Angeklagten, es käme zu weite-ren, au[X.]h mit Waffen ausgetragenen Auseinandersetzungen, ist auf [X.] 5gerade ni[X.]ht festgestellt. Eine sol[X.]he Annahme mußte si[X.]h dem [X.]au[X.]h ni[X.]ht deswegen aufdrängen, weil der Angeklagte am Tattag eine S[X.]huß-waffe bei- 11 -si[X.]h führte. Insoweit ist das [X.] - wie au[X.]h s[X.]hon im ersten Urteil - [X.] des Angeklagten gefolgt, er habe die Waffe an diesem [X.], der sie ihm eine Wo[X.]he vorher zur Aufbewahrung gegeben hatte, zu-rü[X.]kgeben wollen.[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 542/00

09.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2001, Az. 3 StR 542/00 (REWIS RS 2001, 2643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2643

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