Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. V ZB 63/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4597

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:280917BVZB63.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/16
vom

28. September 2017

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 6
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der [X.], deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter
Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüs-sels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten [X.].
ZPO §§ 255, 259, 510b
§ 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind. Bei [X.] richtet sich die Zuläs-sigkeit einer Fristsetzung nach §
255 ZPO; ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist -
an[X.] als in dem Verfahren nach §
510b ZPO
-
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von §
259 ZPO zuläs-sig.
-
2
-

ZPO §§ 255, 259; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3
Die Rechtsmittelbeschwer der [X.], die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, bemisst sich nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von §
45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts.
[X.], Beschluss vom 28. September 2017 -
V [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

-
3
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 4. April 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.659

Gründe:

I.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe eines Wohnungsschlüssels, einer Damenuhr und eines Tresors. Zugleich hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgab
1
-
4
-

für den Austausch der zentralen Schließanlage der [X.], zu der der Wohnungsschlüssel gehören soll.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewie-sen. Das [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Berufungsgericht sieht die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig an. Der Wert des [X.] übersteige nicht 600

selbst habe den Wert des Tresors und der Damenuhr mit insgn-gegeben und einen Beleg vorgelegt, wonach der Ersatz des Wohnungsschlüs-ß-anlage komme es nicht an, da nicht dargelegt worden sei, dass diese erforder-lich und von der Klägerin zu zahlen sei. Die auf Fristsetzung und Entschädigung gerichteten Anträge beruhten auf §
510b ZPO und erhöhten die Beschwer der Klägerin nicht.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben. Die Frage nach der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, wenn eine Leistungs-klage

wie hier
-
mit einem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz
für den Fall 2
3
4
-
5
-
der nicht fristgerechten Leistung verbunden wird, hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert gemäß §
574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung des [X.].

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Im Ausgangspunkt ist die Berufung der Klägerin nur zulässig, wenn der Umstand, dass sie neben der Herausgabe Schadensersatz in Höhe von r-

(§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die mit der Abweisung
der Herausgabeansprüche verbundene Beschwer reicht nämlich für sich genommen nicht aus.

aa) Die Schätzung des Berufungsgerichts, wonach der (gemäß §
6 Satz
1 ZPO maßgebliche) Wert der herauszugebenden Gegenstände unter 600

nicht erkennen. Die auf die Bewertung der [X.] und des Tresors bezogene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 5 Satz 2, §
563 Abs. 4 ZPO).

[X.]) [X.], die sich aus der Abweisung des Antrags auf Heraus-gabe des Wohnungsschlüssels ergibt, erhöht sich auch nicht dadurch, dass eine Erneuerung der zugehörigen Schließanlage nach dem Vortrag der Klägerin 1.409,97

. Allerdings entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das Interesse an der Herausgabe eines Schlüssels anhand der Kosten der Erneue-rung der zugehörigen Schließanlage bemessen werden könne (vgl. [X.], [X.], 79; LAG
Kiel, AE 2007, 275
f.; [X.]/[X.], ZPO, 31.

; [X.] ZPO/[X.], 25. Edition, § 3 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.]/Hart-5
6
7
8
-
6
-
mann, ZPO, 75. Aufl., [X.]. §
3 Rn.
68; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., Rn.
3017). Dieser Auffassung ist das Berufungsge-richt zu Recht nicht gefolgt. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche In-teresse der [X.], deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter [X.] abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel -
und
auch hier -
nach den Kosten eines Ersatzschlüssels
und nicht nach den Kosten
einer
Er-neuerung der gesamten Schließanlage. Zwar kann ein Austausch der [X.] nach dem Verlust eines Schlüssels aus Sicherheitsgründen
geboten sein. Solche
mittelbaren wirtschaftlichen Folgen haben bei der Bemessung der Beschwer aber außer Betracht zu bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 24.
September 2015 -
V [X.], GE
2015, 1593 Rn.
11; Beschluss vom 7.
Dezember 2000 -
V [X.], ZfIR
2001, 161).

b) Wie sich die Beschwer bemisst, wenn der für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs geltend gemachte Schadensersatzanspruch -
wie hier -
höher zu bewerten ist als der in erster Linie verfolgte Antrag, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

aa) An[X.] als Beschwerdegericht und Rechtsbeschwerde meinen, ha-ben die zusätzlich zu dem Herausgabeanspruch gestellten Anträge der Klägerin ihre verfahrensrechtliche Grundlage nicht in §
510b ZPO. Dieser Vorschrift zu-folge kann der Beklagte, der zur Vornahme einer Handlung verurteilt wird, auf Antrag des [X.] zugleich zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, ver-urteilt werden. § 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die [X.] einer Handlung gerichtet sind, also gemäß §§ 887, 888 ZPO
vollstreckt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut von § 510b ZPO, sondern auch aus §
888a ZPO ([X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 510b 9
10
-
7
-
Rn.
2). Bei [X.], die gemäß §§
883 bis 885 ZPO vollstreckt werden, richtet sich die Zulässigkeit einer Fristsetzung nach §
255 ZPO. Ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösen-den Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist -

an[X.] als in dem Verfahren nach §
510b ZPO -
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von §
259 ZPO zulässig (vgl.
Senat, Urteil vom 18.
März 2016
-
V
ZR 89/15, [X.]Z 209, 270 Rn. 23 [X.]; [X.], Urteil vom 14. Dezember 1998 -
II
ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955
zu § 283 BGB aF; irreführend insoweit [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., §
3
Rn. 16 Stichworte

s-

5 Rn.
8
[X.]).

[X.]) Dies ändert aber nichts daran, dass sich die von der Rechtsbe-schwerde dargelegte grundsätzliche Rechtsfrage stellt, wie die Beschwer zu bemessen ist, wenn der (nur) für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs geltend gemachte Schadensersatzanspruch höher zu bewerten ist als der in erster Linie verfolgte [X.].

(1) Im Ausgangspunkt bemisst sich die Beschwer nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein [X.] abzu-stellen (st.
Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 -
V [X.], [X.], 838 Rn. 4 mwN).

(2) Bezogen auf den Streitwert ist umstritten, wie das (auch insoweit maßgebliche) Interesse des [X.] in solchen Fallkonstellationen zu [X.] ist. Teils wird vertreten, die Anträge seien gemäß § 5 ZPO zu addieren (so HK-ZPO/[X.], 7.
Aufl., § 255 Rn.
8; wohl auch [X.]/[X.], ZPO, 11
12
13
-
8
-
31.
Aufl., § 255 Rn. 5 [X.]). Nach anderer Ansicht sind sie wirtschaftlich iden-tisch, so dass der Streitwert gemäß §
45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem höheren Schadensersatzanspruch zu bestimmen sei ([X.], [X.], 100; [X.], [X.] 1984, 501; [X.] ZPO/[X.], 25. Edition, §
255 Rn. 20; MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., §
255 Rn. 15; MüKoZPO/Deppenkemper, 5.
Aufl., § 510b Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.]/[X.],
ZPO, 75.
Aufl., [X.]. §
3 Rn.
68; [X.]/Schütze/Reuschle, ZPO, 4.
Aufl.,
§ 510b Rn.
21
f.). Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf eine weitere Auf-fassung, wonach allein der [X.] maßgeblich sein soll ([X.], [X.] 1984, 853, 854; so insbesondere die überwiegende Ansicht zu §
510b ZPO, vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., §
510b Rn. 9; [X.] in: [X.]/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
510b Rn. 3; PG/[X.], ZPO, 7.
Aufl., §
510b Rn.
4; HK-ZPO/Pukall, 7.
Aufl., § 510b Rn.
7; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
510b Rn. 7; an[X.] [X.]. aber offenbar für die Beschwer, aaO Rn.
8).

(3) Richtigerweise bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer der [X.], die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlo-sen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen -
wie hier -
insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; wie die Beschwer im Verfahren nach §
510b ZPO zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung.

(a) Einerseits erfolgt keine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO, da die Anträge wirtschaftlich identisch sind. Dies folgt aus dem Umstand, dass der [X.] entweder die Sache herausgeben oder nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz leisten, nicht aber beiden Begehren nachkommen muss (vgl. [X.] ZPO/[X.], 25.
Edition, §
510b Rn.
9.2; MüKoZPO/[X.], 14
15
-
9
-
5.
Aufl., § 5 Rn. 4;
siehe auch
[X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 5 Rn.
34); dem Antrag auf Fristsetzung kommt ohnehin kein eigenständiger Wert zu.

(b) Andererseits ist es nicht richtig, allein auf den [X.]
ab-zustellen, wenn der im Wege der echten Klagehäufung (§
260 ZPO) geltend gemachte, auf Schadensersatz
gerichtete Antrag einen höheren Wert hat. [X.] kommt es nämlich nur dann, wenn zusätzliche Schadenspositionen ersetzt werden sollen, die über den Wertersatz hinausgehen, den Wert des [X.] also nicht erhöhen. Solche Schadenspositionen begründen ein ei-genständiges wirtschaftliches Interesse des Berufungsklägers an der Abände-rung des angefochtenen Urteils. Dies zeigt sich hier anschaulich: wird die Klage abgewiesen, erhält die Klägerin nicht den Schlüssel und muss deshalb -
die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt -
die Schließanlage auf eigene Kosten er-neuern. Also bemisst sich ihr wirtschaftliches Interesse an der Abänderung des klageabweisenden Urteils nach dem Wert der Schließanlage. Diesen (eigen-ständigen) Folgeschaden kann sie nicht mehr erneut einklagen, wenn die Klage mit allen Anträgen rechtskräftig abgewiesen worden ist. Umgekehrt bestimmt der höhere [X.] auch die Beschwer des in vollen Umfang unterlege-nen Beklagten. [X.] er mit der Berufung die Abweisung der Klage erreichen, wendet er sich nicht nur gegen die Herausgabepflicht, sondern zugleich dage-gen, dass er bei einer nicht fristgerechten Herausgabe Schadensersatz zahlen muss. Sofern der [X.]
Erfolg hat und der [X.]
abge-wiesen wird, bestimmt
sich die Beschwer des [X.] ebenfalls nach dem ge-samten [X.]; das gilt auch für den Beklagten, der sich nur gegen die bedingte Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wendet und die [X.] zur Herausgabe hinnimmt.

16
-
10
-
IV.

1. Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs.
4 Satz 1 ZPO).

2. Der
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist in analo-ger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anhand des höheren Zahlungsan-trags mit zu bemessen.

a) Allerdings wird vertreten, dass der Gebührenstreitwert wegen der Auswirkungen auf die Kostenentscheidung allein nach dem Herausgabean-spruch zu bemessen sei. Da dem Beklagten bei einem Obsiegen des [X.] die Kosten auferlegt werden müssten, sei es ungerechtfertigt, diese nach dem höheren Schadensersatzanspruch zu bemessen, wenn die Sache fristgerecht herausgegeben werde (vgl. E. [X.], [X.] 1984, 853, 854). Diese [X.] hält der Senat nicht für stichhaltig. Richtig ist zwar, dass der höhere Zah-lungsantrag die Kosten des unterlegenen Beklagten auch dann erhöht, wenn dieser die Sache fristgerecht herausgibt. Dieses Risiko hat er aber in Kauf ge-nommen, indem er Anlass zur Klage gegeben hat; es realisiert sich nur dann, wenn er einem berechtigten Herausgabeverlangen vorprozessual nicht nachge-kommen
ist (so zutreffend MüKoZPO/Deppenkemper, 5.
Aufl., §
510b Rn.
27).

b) Maßgeblich ist in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz
3 GKG der höhere [X.]. Dieser stellt zwar keinen Hilfsantrag im Sinne die-ser Norm dar, da es Ziel der Klage ist, dass sämtliche Anträge nebeneinander Erfolg haben. Es besteht aber eine planwidrige Regelungslücke. Denn der Zah-17
18
19
20
-
11
-
lungsantrag hat gegenüber dem [X.] insofern eine untergeordne-te Funktion, als er unter der Bedingung steht, dass die Herausgabe nicht frist-u--
V
ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148). Hat nur der Herausgabeanspruch Erfolg, muss die Kostenquo-te daher nach einem fiktiven Streitwert, der sich aus der Zusammenrechnung der Anträge ergibt, gebildet werden (vgl. dazu [X.]/[X.], 31.
Aufl., § 92 Rn.
11).

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2015 -
100 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2016 -
2 S 290/15 -

Meta

V ZB 63/16

28.09.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. V ZB 63/16 (REWIS RS 2017, 4597)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4597

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 63/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels; Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrags und eines zugleich gestellten …


V ZR 158/22 (Bundesgerichtshof)

Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Beschlussersetzungsverfahren


IX ZR 305/16 (Bundesgerichtshof)

Schadensersatz statt der Leistung: Ausschluss des Herausgabeanspruchs nach fruchtlosem Ablauf einer dem Schuldner zur Herausgabe …


IX ZR 305/16 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 205/13 (Bundesgerichtshof)

Haftung des Mieters einer Eigentumswohnung: Nichtrückgabe eines Wohnungsschlüssels bei Auszug und Schadensersatzanspruch hinsichtlich der fiktiven …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 63/16

V ZB 56/15

V ZB 211/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.