Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 98/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1565

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 28. September 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 129 Abs. 1; [X.] 2002 § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2; [X.] 1996 § 7 Abs. 1 Zur Anfechtung des Übergangs einer [X.] ("Milchquote") im Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen, die vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind. [X.], [X.]eil vom 28. September 2006 - [X.]/05 - [X.] [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2005 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Schuldner, ein Landwirt, pachtete im Jahre 1985 von seiner Mutter, der [X.], und seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater einen landwirt-schaftlichen Hof in [X.] ([X.]). Während der Laufzeit des [X.] führte er bis März 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb in [X.] ([X.]). Dort erwarb er als Wiedereinrichter ein Milchkontingent von 360.000 kg, das er durch eine Betriebsverlegung im Jahre 2001 auf den [X.] in [X.] übertrug. Diesen führte er bis Ende März 2003 weiter. 1 - 3 - Mit zwei Vereinbarungen vom März 2003 hoben der Schuldner und die Beklagte den Pachtvertrag zum 31. März 2003 beziehungsweise zum 1. April 2003 auf. Beide Vereinbarungen enthalten folgende Klausel: 2 "Sämtliche bestehenden Kartoffel-, Zuckerrüben- und Milchliefer-rechte (Quoten) werden, soweit sie nicht ohnehin mit Rückgabe des Hofes an den Verpächter übergehen, hiermit an diesen [X.]." Aufgrund eines Antrags der [X.] bescheinigte die Kreisstelle der [X.] ihr den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von insgesamt 738.175 kg mit Beginn des 1. April 2003. In dieser Menge ist das Milchkontingent von 360.000 kg enthalten, das der Schuldner im Jahre 2001 nach [X.] mitgebracht hatte. 3 Am 1. Juli 2003 stellte ein Gläubiger Insolvenzantrag. Am 4. September 2003 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-stellt. Er focht die Übertragung des aus [X.] mitgebrachten [X.] auf die Beklagte durch die Vereinbarungen von März 2003 als gläubigerbenach-teiligende Rechtshandlung an. Der Kläger meint, an der gemäß § 8 Zusatzab-gabenverordnung vom 12. Januar 2000 ([X.] I S. 27) eingerichteten zuständi-gen Verkaufsstelle ("[X.]") sei für dieses Kontingent am 30. Oktober 2003 ein Betrag von (360.000 kg x 0,40 •/kg =) 144.000 • zu erzielen gewesen. Er verlangt von der [X.] in dieser Höhe Zahlung, hilfsweise Rückübertra-gung des [X.], äußerst hilfsweise Duldung des Verkaufs an der Verkaufsstelle. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsge-richt hat dem [X.] entsprochen. Mit der zugelassenen Revision [X.] die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision der [X.] ist begründet. Sie führt zur [X.] der klageabweisenden Entscheidung des [X.]s. 5 [X.] Das Berufungsgericht meint: Die streitige [X.] von 360.000 kg (fortan auch Referenzmenge oder Milchkontingent) habe der Schuldner durch eine Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 [X.]) auf die Beklagte ü-bertragen. Ein Übergang kraft Gesetzes scheide aus. Rechtsgrundlage für ei-nen gesetzlichen Übergang könne nur § 12 Abs. 2 der [X.]nverord-nung vom 12. Januar 2000 in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Februar 2002 ([X.] I S. 586; fortan: [X.] 2002) sein. Das Milchkontingent werde von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Bei ihm habe es sich zu keinem Zeitpunkt um eine dem Betrieb in [X.] entsprechende, also an dessen Betriebsflächen gebundene [X.] nach § 7 der [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 ([X.] I S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1996 ([X.] I S. 535; fortan nur [X.] 1996) gehandelt. Die Flächenbindung sei durch die Zusatzab-gabenverordnung mit Wirkung vom 1. April 2000 abgeschafft worden. Deshalb könne das erst im Jahre 2001 von dem Schuldner aus [X.] mitge-brachte Milchkontingent dem [X.] nicht zugeordnet werden. Vielmehr sei es unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners auf die Beklagte überge-gangen. 6 - 5 - I[X.] Diese Begründung trifft nicht zu, weil sie die Reichweite der in § 12 Abs. 2 und 4 [X.] 2002 getroffenen Übergangsregelung verkennt. Danach ist die Referenzmenge kraft Gesetzes mit Rückgabe des gepachteten Betriebes (vgl. [X.], 215, 217; 2006, 246, 247 f) auf die Beklagte als Ver-pächterin übergegangen. Die anlässlich der Beendigung des Pachtvertrages in die Vereinbarungen von März 2003 aufgenommenen Klauseln betreffend die Übertragung der [X.] gingen deshalb - soweit hier von [X.] - ins Leere. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags fehlt es sonach schon an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 [X.]. Andere Ansprüche als die anfechtungsrechtliche Rückgewähr sind nicht Streitgegenstand. 7 1. Die [X.] berechtigt einen Milcherzeuger, im Umfang der ihm zugeteilten Quote Milch abgabenfrei an einen Abnehmer zu veräußern ([X.] 115, 162, 167; [X.], [X.]. v. 26. April 1991 - [X.], NJW 1991, 3280, 3281). Die Referenzmenge ist deshalb grundsätzlich an einen milcher-zeugenden Betrieb gebunden (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Juli 1989 - [X.], [X.] 1990, 118; [X.] 114, 277, 282; 115, 162, 167; BVerwGE 84, 140, 146; 92, 322, 326; BVerwG RdL 2006, 246, 247; Wagner in [X.]/[X.], BGB § 591 Rn. 9; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 591 Rn. 2). 8 2. Die rechtliche Zuordnung der Referenzmenge eines Pächters bei Be-endigung des Pachtvertrages, der - wie hier - vor dem 1. April 2000 geschlos-sen worden ist, ist in § 12 Abs. 2 [X.] 2002 geregelt. Diese Bestimmung trifft eine Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten der [X.]nverordnung laufenden Pachtverträge. 9 - 6 - a) Danach gehen bei Beendigung dieser Pachtverträge die entsprechen-den [X.]n nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 [X.] 1996 auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 v.H. der zurückgewährten [X.] zugunsten der Reserve des [X.], in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 [X.] 2002 gilt der Abzug nicht, wenn - wie hier - ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird. In dieser Regelung kommt einer der Grundgedanken des [X.] nach der [X.] zum Ausdruck, dass die Vorteile durch eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis bei [X.] als betriebsakzessorisches Recht grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen werden, mag die Erlaubnis auch dem Pächter erteilt worden sein. 10 b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die [X.] der [X.], die selbst Milcherzeugerin ist, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2002 den Übergang der zunächst dem Schuldner zugeordneten Referenzmengen mit Ende des Pachtverhältnisses bescheinigt. Zwar ist dort - im Gegensatz zu dem beschiedenen Antrag - formularmäßig vermerkt, dass die Beklagte durch "[X.] vom 22.3.2003" Rechtsnachfolgerin des Schuldners gemäß § 7 Abs. 2 [X.] 2002 geworden sei. Diese nicht konstitutive (vgl. [X.], 215, 216) rechtliche Einordnung des Übergangs entfaltet aber im [X.] zwischen den Prozessparteien keine Bindungswirkung, weil sich die [X.] der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2002 zur Vorlage beim Käufer (der Milch) bestimmte Bescheinigung nur darauf beschränkt, dass (und nicht "wie") der benannte Milcherzeuger Inhaber der Milchquote geworden ist. 11 - 7 - c) Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 [X.] 2002 mit dem Argument entgegengetreten, dass diese Vorschrift nur Pachtverträge bezüglich [X.]n, nicht aber [X.] betreffe. Dies folge aus der Verweisung auf die "in Absatz 1 ge-nannten Pachtverträge", welche die "[X.]n – [X.]". Der Schuldner habe von der [X.] nicht die im Streit befindliche [X.], sondern einen Hof gepachtet gehabt. 12 Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 [X.] 2002 trifft nicht zu. Sowohl die genannte Vorschrift als auch die dort in Bezug genommenen Regelungen des § 7 [X.] 1996 betreffen den Übergang von [X.] bei Betriebs- und Teilbetriebsübertragungen. Nur § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 [X.] 1996 enthält eine Regelung für den Fall einer Referenzmen-genübertragung ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der ent-sprechenden Flächen. [X.] § 12 Abs. 1 und 2 [X.] 2002 ausschließlich eine Übergangsregelung für Referenzmengen ohne Betrieb, liefe die detailliert aus-gestaltete Verweisung auf § 7 [X.] 1996 weitgehend leer. Hiervon kann nicht ausgegangen werden (vgl. auch [X.], [X.]. v. 13. Juli 1989 - [X.], [X.] 1990, 118 f; [X.], 337, 339; BVerwG RdL 2006, 246; [X.]/[X.], Die [X.] im Milchsektor, [X.]). 13 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasst der [X.] nach § 12 Abs. 2 [X.] 2002 auch die Referenzmenge, die aus der Verlagerung der Milchproduktion von [X.] nach [X.] im Jahre 2001 herrührt. Auch diese Referenzmenge ist bis zur Auflösung des [X.] für die Zwecke des Betriebes in [X.] genutzt worden. 14 - 8 - a) Nach § 12 Abs. 2 [X.] 2002 gehen in den dort angesprochenen Über-gangsfällen bei Beendigung des Pachtvertrages die entsprechenden [X.] nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 [X.] 1996 auf den Verpächter über. Diese Bestimmungen enthalten für den hier in Rede stehenden Fall, dass der gesamte Betrieb an den Verpächter zu-rückgegeben wird, grundsätzlich keinen Pächterschutz (vgl. [X.], aaO S. 119; [X.] 115, 162, 168; BVerwGE 87, 94, 100; 96, 337, 339; [X.]/[X.], aaO S. 60 f m.w.N.). 15 aa) Der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die dem Schuldner un-ter Geltung der [X.] zugeteilte Referenzmenge steht nicht entgegen, dass die Verordnung vor der Einbringung der [X.] in den Betrieb der [X.] in [X.] durch die [X.] ersetzt worden ist. Der von dem Kläger in diesem Zusam-menhang hervorgehobene "Paradigmenwechsel" von der subventionsähnlichen abgabenrechtlichen Bevorzugung zum flächenungebundenen Recht hat im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 12 [X.] jedenfalls dann keine Bedeu-tung, wenn die Referenzmenge bis zur Auflösung des [X.] für die Zwecke des [X.]es genutzt worden ist. Zwar bezieht sich § 12 [X.] in seinen Absätzen 1 und 2 auf [X.]n nach der [X.]. Dies könnte bei einer isolierten Betrachtung für eine Beschränkung der Übergangsvorschrift auf Referenzmengen sprechen, die von ihrer Zuteilung an bis zur Auflösung des Pachtverhältnisses dem Pachtbe-trieb als flächengebundenes Recht zugewiesen waren. Andererseits wird der Begriff der "[X.]" unterschiedslos für den Rechtszu-stand vor dem 1. April 2000 und danach verwendet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Er findet sich sowohl in § 7 [X.], der den Rechtszustand nach der Neuordnung des Übertragungssystems behandelt, als auch in § 12 [X.], der die [X.] - 9 - ten Altverträge betrifft. Daraus folgt, dass die Übergangsvorschrift des § 12 [X.] weit auszulegen und auf [X.] ungeachtet der zwischenzeitlich er-folgten zahlreichen Änderungen des [X.] anzuwenden ist, falls die [X.] entsprechend § 5 Abs. 1 [X.] bei Beendigung des Pachtvertrages für den gepachteten Betrieb genutzt worden ist. [X.]) Dies ist hier der Fall. Indem der Schuldner die Milchproduktion - unter Mitnahme der Referenzmenge - ganz auf den Betrieb in [X.] verlagerte, [X.] die Referenzmenge dort zu einem betriebsakzessorischen Recht (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 210, 211). Ob sie - wie der Kläger behauptet - nach Aufgabe des Betriebs in [X.] dem Schuldner nach § 7 Abs. 3 [X.] flächenungebunden übertragen worden war, ist unerheblich (vgl. BVerwG RdL 2006, 246, 248). Der Schuldner hat die Referenzmenge in den Betrieb in [X.] eingebracht und damit eine Betriebsbindung geschaffen. Während der Pachtzeit hat er von der von ihm neu geschaffenen [X.] insofern profitiert, als er die auf dem Hof erzeugte Milch bis zur [X.] abgabenfrei vermarkten konnte. Die Betriebsbindung wurde auch nicht gegenstandslos, als der Schuldner das Pachtverhältnis in [X.] beendete und den Betrieb an die Verpächterin zurückgab. Nach [X.] - die damit begründet wurde, dass der Schuldner den Betrieb nicht weiterführen könne - konnte die Referenzmenge nicht bei ihm verbleiben, weil er keinen Betrieb mehr hatte und auch die Eigenschaft als akti-ver Milcherzeuger nicht mehr besaß. 17 b) Eine abweichende Zuordnung der Milchquote ergibt sich nicht aus den in § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 in Bezug genommenen Vorschriften der [X.] 1996. 18 - 10 - aa) § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1996 formuliert wiederum den Grundsatz des Übergangs der [X.] auf den Verpächter, der den ge-samten Betrieb zurückerhält. 19 (1) Hiervon erkennt Satz 2 der Vorschrift nur für den Fall Ausnahmen an, dass dem Pächter die Referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden ist oder er sie aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2a der Vorschrift erhalten hat. Danach kann ein Milcherzeuger unter der Geltung der [X.] 1996 [X.] ohne Übergang des entsprechenden Betriebs oder der [X.] Fläche - in engen Grenzen - einem anderen durch schriftliche [X.] übertragen oder überlassen. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der [X.] durch die [X.]nverordnung weiter anwendbar, weil § 12 Abs. 2 [X.] 2002 für die Abwicklung laufender [X.] unter anderem auf sie verweist (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juli 2003 - [X.], NJW-RR 2004, 210, 211). 20 (2) Der Schuldner hat die Referenzmenge indes nicht, wie es die [X.] des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] 1996 im Ausgangspunkt vor-aussetzt, aufgrund einer mit einem Milcherzeuger getroffenen Vereinbarung nach Absatz 2a erworben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie ihm vielmehr als Wiedereinrichter eines landwirtschaft-lichen Betriebes in [X.] amtlich zugeteilt worden. 21 [X.]) Die Verlagerung der Milchproduktion von [X.] nach [X.] erfüllt auch keinen anderen der in § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2002 in Bezug genommenen Ausnahmetatbestände der [X.] 1996, der den Grundsatz der Betriebsakzessorietät in Frage stellen könnte. Dies ist von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden. 22 - 11 - 4. Andere Anknüpfungspunkte für die geltend gemachte Insolvenzan-fechtung sind nicht ersichtlich. 23 a) Gegenstand der Insolvenzanfechtung kann nicht der Verzicht auf das [X.] des Pächters gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2002 sein. Nach dieser Bestimmung hat der Pächter in den Fällen des gesetzlichen Übergangs der [X.] nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, die zurück zu gewährende Menge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen, sofern nicht er den Pachtvertrag gekündigt hat. Hier hat jedoch der Schuldner die Beendigung des Pachtverhältnisses be-trieben. Außerdem besteht das [X.] nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] 2002 nicht, wenn ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird. Dies war hier der Fall. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob der Verzicht auf die Ausübung des [X.]s bei Abschluss des [X.] oder zu einem späteren Zeitpunkt eine nach § 129 Abs. 2 [X.] anfechtbare Unterlassung dar-stellt und ob der Kläger den [X.] aus § 143 [X.] im [X.] Rechtsstreit auch hierauf gestützt hat. 24 b) Ein etwaiger Verzicht des Schuldners auf eine Anpassung des [X.] im Zusammenhang mit der Verlagerung der Milchproduktion nach [X.] im Jahr 2001 (vgl. [X.] 115, 162, 168; [X.], [X.]. v. 22. November 2000 - [X.] 12/00, [X.], 81 f) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Kla-ge. Dasselbe gilt für die Einbringung der Referenzmenge in den Betrieb in [X.]. 25 5. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die [X.] nach § 8 des [X.] zu [X.] - 12 - ten hat. Nach dessen Absatz 2 - der im Wesentlichen dem § 591 Abs. 1 BGB entspricht - hat der Verpächter dem Pächter bei [X.] Aufwendungen in-soweit zu ersetzen, als die Maßnahmen den wirtschaftlichen Wert des Hofes bei [X.] noch erhöhen oder eine Werterhöhung noch nach [X.] zu erwarten ist (vgl. [X.] 115, 162, 166 ff). Die beiläufige Erwähnung dieser Be-stimmung in einem Schriftsatz während der Berufungsinstanz hat den Streitge-genstand nicht erweitert. Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 533 ZPO insoweit nicht vor. Schon deshalb bedurfte es keines Hinweises durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspuchs nicht dargetan waren. II[X.] Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist [X.] (§ 562 Abs. 1 ZPO). 27 Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Fragen zur Pfändbarkeit von 28 - 13 - [X.]n (vgl. § 36 [X.]), zur Verwirklichung eines der Anfechtungstatbestände (§§ 130 ff [X.]) und zum Gegenstand des [X.] (vgl. § 143 [X.]) kommt es nicht an. Ganter [X.] [X.]

[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 408/03 - [X.], Entscheidung vom 03.05.2005 - 13 U 230/04 -

Meta

IX ZR 98/05

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZR 98/05 (REWIS RS 2006, 1565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1565

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

LwZR 6/11 (Bundesgerichtshof)

Landpacht zur Milcherzeugung: Bereicherungsanspruch des nichterzeugenden Verpächters bei weiterer Vermarktung der auf ihn übergegangenen Milchreferenzmenge …


LwZR 6/11 (Bundesgerichtshof)


3 C 33/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Milchquote; Übertragung einer verpachteten Referenzmenge; Schriftform; Übernahmerecht des Pächters; Zahlung des Übernahmepreises


LwZR 2/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 39/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.