Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 2/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 263

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[X.][X.] [X.] ZB 3/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die [X.]üsse der 6. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2004 und vom 28. Dezember 2004 werden auf Kosten der Schuldnerin als unzu-lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] statthaften Rechtsbeschwerden sind nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Das [X.] konnte jedenfalls davon ausgehen, dass ein Anwaltsverschul-den nicht hinreichend verlässlich auszuschließen ist. Zwar kann auch ein zwei-maliges Versagen einer Büroangestellten in derselben Sache trotz [X.] - 3 - der [X.] nicht ohne weiteres dem Anwalt zuge-rechnet werden (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2001 - [X.], [X.], 779, 780). Hier bestand aber die Besonderheit, dass dem Anwalt der Schuldne-rin das erstmalige Fehlverhalten seiner Anwaltsgehilfin bereits bekannt war, als derselben Angestellten hinsichtlich der nunmehr zu beachtenden [X.] erneut ein schwerwiegender Fehler unterlief, indem sie die Weisung, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren, vergaß. Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist [X.] im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (vgl. [X.], [X.]. v. 13. April 1997 - [X.], NJW 1997, 1930; v. 11. Februar 2003 - [X.], [X.], 709, 710; v. 22. Juni 2004 - [X.], [X.], 1375). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht hält der Senat es hier für erforderlich, dass der Anwalt sich das [X.] vorlegen lassen oder eine sonstige geeignete Überprüfungsmaßnahme hätte ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass seine Einzelanweisung auch tat-sächlich ausgeführt wurde, weil sich die Angestellte im konkreten Einzelfall be-reits als nicht zuverlässig erwiesen hatte. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-beschwerde zuzulassen ist (§ 577 Abs. 6 ZPO). 3 Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.10.2004 - 61 IN 57/04 - [X.], Entscheidung vom 01.12.2004 - 6 T 1237/04 -

Meta

IX ZB 2/05

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZB 2/05 (REWIS RS 2007, 263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 263

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