Bundessozialgericht, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 40/19 R

12. Senat | REWIS RS 2022, 1602

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. werden die Urteile des [X.] vom 14. November 2019 und des [X.] vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2016 aufgehoben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Klägerin die auf eine von der [X.] wegen dauernder [X.] gewährte [X.] für die [X.] bis zum 30.9.2016 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) zu erstatten sind.

2

Die 1963 geborene, im [X.]raum der streitigen Beitragsentrichtung bei der [X.] zu 1. (im Folgenden: Beklagte) kranken- und bei der [X.] zu 2. pflegeversicherte Klägerin war bis zum 30.6.2015 als Flugbegleiterin beschäftigt. Seit [X.] bezieht sie eine [X.] wegen dauernder [X.] nach § 2 Abs 4 Tarifvertrag "Übergangsversorgung für Flugbegleiter" vom [X.] (im Folgenden: TV) in Höhe von zunächst 1611,03 Euro. Daneben bezog sie im streitigen [X.]raum Arbeitslosengeld. Die Beklagte setzte auf die [X.] Beiträge zur [X.] und [X.] Pflegeversicherung ([X.]) in Höhe von monatlich 287,57 Euro (ab [X.]) und 298,83 Euro (ab 1.1.2016) fest (Bescheide vom 27.11.2015, 18.1.2016, [X.]); Beiträge aus dem Arbeitslosengeld wurden gesondert über die [X.] abgeführt.

3

Die Klägerin wies mit Schreiben vom [X.] auf ein Urteil des BSG vom 29.7.2015 ([X.] KR 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]) hin, nach dem auf [X.] keine Beiträge zu entrichten seien, und forderte die gezahlten Beiträge zurück. Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung ab und wies den Widerspruch zurück. Die [X.] wegen dauernder [X.] sei eine Invaliditätsleistung und daher ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2017).

4

Das [X.] hat den Bescheid der [X.] vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2017 aufgehoben und beide Beklagte verurteilt, der Klägerin die für die [X.] bis zum 31.12.2016 gezahlten Beiträge zu erstatten (Urteil vom 15.12.2017). Auf die Berufung der [X.] hat das L[X.]-Brandenburg dieses Urteil geändert und die Klage im Hinblick auf die für Oktober 2016 gezahlten Beiträge abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der [X.] zurückgewiesen und diese verpflichtet, die Bescheide vom 27.11.2015, 18.1.2016 und [X.] zurückzunehmen sowie die für die [X.] bis zum 30.9.2016 und 1.11. bis zum 31.12.2016 entrichteten Beiträge zu erstatten. Es hat ausgeführt, während der Versicherungspflicht in der [X.] und [X.] habe die Klägerin mit der [X.] keinen beitragspflichtigen Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 Satz 1 [X.], sondern eine Überbrückungsleistung bezogen. Weder diene die [X.] der Versorgung im Alter noch werde sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Sie biete vielmehr einen Ausgleich für den Verlust des fliegerischen Arbeitsplatzes, weil sie allein an die fehlende Fähigkeit zur Ausübung der letzten beruflichen Tätigkeit anknüpfe. Maßstab einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sei demgegenüber der allgemeine Arbeitsmarkt. Die [X.] sei auch nicht mit einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vergleichbar, für die das [X.] im Verhältnis zu Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung, Kenntnissen und beruflichen Erfahrungen maßgebend sei. Da nach den tarifvertraglichen Regelungen das Arbeitslosengeld nicht und das Erwerbseinkommen aus einer anderen Beschäftigung zur Hälfte angerechnet werde, gingen die Tarifvertragsparteien von einer fortbestehenden Erwerbsfähigkeit und nicht von einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus (Urteil vom 14.11.2019).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 226 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 229 Abs 1 Satz 1 [X.]. Sie macht geltend, auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) wegen teilweiser Erwerbsminderung setzten nicht ein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, sondern lediglich eine wegen Krankheit oder Behinderung nur noch eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Das [X.] regele deshalb Hinzuverdienstgrenzen, die den hier anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen zur Anrechnung von Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ähnelten. Vergleichbarkeit liege insbesondere mit einer Rente für Bergleute nach § 45 Abs 3 [X.] vor, die ab dem vollendeten 50. Lebensjahr gewährt werden könne, wenn eine im Vergleich zu der bisher ausgeübten Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit nicht mehr verrichtet werde. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsunfähigkeit endeten - wie die [X.] - mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. Zwar handele es sich bei der von der Klägerin bezogenen [X.] um die vorzeitige Inanspruchnahme der nach dem Tarifvertrag ab dem 55. Lebensjahr in Betracht kommenden [X.], die nach einem Rundschreiben des [X.]-Spitzenverbands inzwischen als beitragsfreie Überbrückungsleistung angesehen werde. Anders als diese setze die [X.] der Klägerin jedoch den Eintritt von [X.] und damit einen Leistungsfall der Erwerbsminderung voraus.

6

Nach einer teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs beantragt nur noch die Beklagte zu 1.,

        

die Urteile des [X.] vom 14. November 2019 sowie des [X.] vom 15. Dezember 2017 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2016 aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen.

        
        

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der [X.] zu 1. zurückzuweisen.

8

Sie führt aus, für die Beitragspflicht sei die [X.] der Leistung erforderlich. Leistungen zur Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit seien nicht beitragspflichtig. Die [X.] und dass der Manteltarifvertrag [X.] 1b für das Kabinenpersonal vom 10.3.2009 (im Folgenden: [X.]) auch dann von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgehe, wenn eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht komme, machten die [X.] der [X.] deutlich. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit sei an den quantitativen Maßstäben der §§ 43 ff [X.] zu messen. Die [X.] sei wegen unterschiedlicher Voraussetzungen auch nicht mit einer Rente für Bergleute nach § 45 [X.] vergleichbar. Schließlich handele es sich um die vorzeitige Inanspruchnahme der [X.] wegen Erreichens der Altersgrenze, die als Überbrückungsleistung anerkannt sei. Diese ändere ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einem früheren [X.]punkt an gezahlt werde.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 [X.] SGG). Sie hat es zu Recht abgelehnt, die für die [X.] bis zum [X.] zur [X.] gezahlten Beiträge zu erstatten und - damit einhergehend - die zugrunde liegenden beitragsfestsetzenden Verwaltungsakte zurückzunehmen. Nur noch hierüber hatte der [X.] zu entscheiden, nachdem die Beteiligten den Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] darauf beschränkt haben. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2017 rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt und waren die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.

Anspruchsgrundlage für eine Erstattung von Beiträgen ist § 26 Abs 2 Halbsatz 1 und [X.] (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, [X.]). Danach sind zu Unrecht entrichtete Beiträge demjenigen zu erstatten, der die Beiträge getragen hat, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Beitragspflicht sowohl formal - als auch materiell-rechtlich dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl [X.] vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - [X.], 180 = [X.] 4-2400 § 26 [X.], Rd[X.] mwN). Die Beklagte hat indes zu Recht Beiträge zur [X.] auf die [X.] wegen [X.] erhoben. Diese Rente der betrieblichen Altersversorgung (dazu 1.) wird wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (dazu 2.) und nicht als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit (dazu 3.) erzielt. Dem steht weder die beitragsrechtliche Einordnung der altersbedingten [X.] (dazu 4.) noch Verfassungsrecht (dazu 5.) entgegen.

1. [X.] Grundlage für die Beitragspflicht der [X.] in der [X.] während der [X.] der Klägerin vom [X.] bis zum [X.] ist § 232a Abs 3 SGB V (idF des [X.] vom [X.], [X.]) iVm § 226 Abs 1 Satz 1 [X.] und § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 Halbsatz 1 SGB V (jeweils i dF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988 , [X.] 2477). Danach wird bei Pflichtversicherten der [X.], die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs 1 [X.] idF des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.] 2854), der Bemessung der Beiträge zur [X.] ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Die von der Klägerin bezogene [X.] ist eine solche Rente der betrieblichen Altersversorgung.

Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als einer mit einer Rente der [X.] vergleichbaren Einnahme im Sinn des Beitragsrechts der [X.] sind - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung und -typ) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion (stRspr; vgl [X.] vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - [X.], 254 = [X.] 4-2500 § 229 [X.], Rd[X.] mwN). [X.] kann die betriebliche Altersversorgung nach § 1 Abs 1 Satz 2 Betriebsrentengesetz ([X.]; idF des [X.] vom 26.6.2001, [X.] 1310) unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs 2 bis 4 [X.] genannten Versorgungsträger durchgeführt werden. Die eine Rente der betrieblichen Altersversorgung charakterisierenden Kennzeichen liegen bei der hier zu beurteilenden [X.] vor. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und damit den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) wird der Klägerin die [X.] von ihrem ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer tarifvertraglichen Anspruchsgrundlage (§ 2 TV) gewährt. Die Höhe der [X.] orientiert sich an der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (§ 2 Abs 3 TV). Infolgedessen besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf die [X.] und der früheren Beschäftigung der Klägerin als Flugbegleiterin.

Auch an der Entgeltersatzfunktion der [X.] bestehen keine Zweifel. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfällt unmittelbar mit der Gewährung der [X.] wegen [X.]. Nach § 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 [X.] ist zwingende Folge der durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellten dauernden [X.] die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 2 Abs 4 Satz 2 TV beginnt die Zahlung der Rente am [X.] nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. Dass die [X.] früheres Arbeitsentgelt ersetzt, wird zudem daran deutlich, dass sich ihre Höhe an der zuletzt bezogenen Vergütung orientiert und zum Zweck der Dynamisierung ua der jeweils geltende [X.] zugrunde gelegt wird (§ 2 Abs 3 TV).

Liegen der Zusammenhang zwischen dem Erwerb der [X.] und der früheren Beschäftigung sowie ihre Entgeltersatzfunktion vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zudem sämtliche Voraussetzungen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.] erfüllt sind. Der [X.] hat den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinn des Beitragsrechts wegen der zum [X.] unterschiedlichen Zielsetzung seit jeher eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 [X.] verstanden (vgl [X.] vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.], 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.], Rd[X.] mwN). Daran hat der Beschluss des [X.] vom [X.] (1 BvR 1660/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 13) nichts geändert ([X.] vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] Rd[X.] 13).

2. Die [X.] wird auch "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erzielt. Diesen Zusammenhang erfüllen Rentenleistungen, die ihren Grund in einer nicht nur vorübergehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung haben, die - jedenfalls teilweise - zum Wegfall des beruflichen Leistungsvermögens führt, und einem rententypischen [X.] dienen. Das ist bei der [X.] wegen [X.] der Fall. Diese setzt als biologisches Ereignis das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen voraus, eine fliegerische Tätigkeit weiter auszuüben (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 2 [X.]), und ersetzt den dadurch bedingten Einkommensausfall. Ebenso wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden (dazu c), hängt auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen die Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente allein davon ab, ob sie einen rententypischen [X.] verfolgen. Dieses für den Vergleich betrieblicher und gesetzlicher Rentenleistungen maßgebende zweckorientierte Verständnis folgt aus dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF (dazu a), seiner in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention (dazu b) und der Gesetzessystematik (dazu c). Hingegen kommt es nicht darauf an, dass die für den Leistungsfall der betrieblichen Altersversorgung erforderliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in gleicher Weise wie nach dem [X.] definiert wird oder im Einzelfall mit Eintritt der [X.] zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente der [X.] erfüllt sind (dazu d). Dem rententypischen [X.] der [X.] steht deren Befristung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs nicht entgegen (dazu e).

a) Nach dem Wortlaut des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bedarf es (ua) der "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit". Mit dieser Formulierung knüpft die Vorschrift nicht an die im Recht der [X.] verwendete Terminologie an. Die Reichsversicherungsordnung ([X.]) sah zunächst die "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" (§ 1247 [X.]) und die "Rente wegen Berufsunfähigkeit" (§ 1246 [X.]) vor. Nach dem [X.] werden nunmehr Renten "wegen Erwerbsminderung" (§ 43 [X.]) oder wegen "teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" (§ 240 [X.]), nicht aber "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" gewährt. Zudem "gelten" Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente "vergleichbare" Einnahmen, soweit sie "wegen" einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Die gesetzlich fingierte Vergleichbarkeit mit gesetzlichen Renten orientiert sich damit allein an dem gemeinsamen Zweck, durch Leistungseinschränkungen bedingte [X.] auszugleichen. Auf weitere rentenrechtliche Voraussetzungen kommt es dagegen nicht an. Dem steht nicht entgegen, dass im Übrigen Einnahmen, die "zur" Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, als vergleichbar gelten. Dass einerseits auf die Versorgungsform, andererseits auf die Ursache des Einkommensausfalls abgestellt wird, schließt es nicht aus, dass sich die Vergleichbarkeit zwischen betrieblichen und gesetzlichen Renteneinnahmen jeweils an einem rententypischen [X.] orientiert.

b) Diese Auslegung wird durch die Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung des mit § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] aF wortlautidentischen § 180 Abs 8 Satz 2 [X.] 5 [X.] untermauert (vgl BT-Drucks 9/458 S 34). Danach dient die Verbeitragung von Versorgungsbezügen ua der Gleichbehandlung von Rentnern, unabhängig davon, ob sie früher abhängig beschäftigt oder selbstständig waren, und als Leitlinie gilt ua die [X.]funktion von Rente und Versorgungsbezügen. Deshalb sollen solche Einnahmen berücksichtigt werden, "die wie die Rente bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen". Demgegenüber werden als nicht beitragspflichtig Einnahmen aufgeführt, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, sowie bestimmte Entschädigungs- und unfallbedingte Leistungen. Auch nach den Gesetzesmaterialien soll es damit für die Beitragspflicht betrieblicher Rentenleistungen entscheidend darauf ankommen, dass sie im Zusammenhang mit der früheren Erwerbstätigkeit stehen und "wie" gesetzliche Renten ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzen, also rententypischen Versorgungscharakter haben.

c) Rechtssystematische Erwägungen bestätigen, dass sich die "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" im Rahmen der gebotenen Vergleichbarkeit betrieblicher und gesetzlicher Renten allein nach dem [X.] beurteilt.

Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung stellt der [X.] darauf ab, ob der Zweck der betrieblichen Hinterbliebenenleistung bei typisierender Betrachtung mit dem [X.] einer Hinterbliebenenrente nach dem [X.] vergleichbar ist. Der rententypische [X.] einer Hinterbliebenenleistung liegt in ihrer Funktion, einen entfallenen Unterhaltsanspruch zu ersetzen. Wegen dieser [X.] unterliegen Leistungen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung an einen Ehegatten aufgrund des dauerhaft uneingeschränkten, am Lebensstandard orientierten gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehegatten untereinander grundsätzlich der Beitragspflicht in der [X.] ( [X.] vom [X.] KR 22/18 R - [X.], 116 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 29, Rd[X.] 23 ff). Demgegenüber bleiben Leistungen an Kinder wegen der nur eingeschränkten gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern nach Vollendung des 18. Lebensjahrs und des grundsätzlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs begrenzten Anspruchs auf Waisenrente aus der [X.] ab einem bestimmten Lebensalter beitragsfrei ([X.] vom 26.2.2019 - B 12 KR 12/18 R - [X.], 249 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 26, Rd[X.] 16). Während [X.] nach dem [X.] eine [X.] zukommt, dienen Erwerbsminderungsrenten nach dem [X.] zwar dem Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen, die auf krankheits- oder behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen beruhen. Allerdings hat § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] aF - wie bereits ausgeführt - zum Ziel, Bezieher gesetzlicher und betrieblicher Renten gleichzustellen. Für diese Gleichstellung ist es wie bei Einnahmen, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt" werden, auch bei "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" erbrachten Leistungen notwendig, aber auch ausreichend, dass der mit gesetzlichen Renten verfolgte [X.] gleichermaßen bei betrieblichen Renten erreicht wird und nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei betrieblichen Leistungen an Waisen, bei denen bei typisierender Betrachtung wegen Vollendung des 27. Lebensjahrs die gesetzliche Waisenrente nicht mehr in Betracht und die ihr zugrunde liegende [X.] nicht mehr zum Tragen kommt, ist bei Beziehern von betrieblichen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit die Gewährung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht typisierend ausgeschlossen, sondern grundsätzlich möglich, wenn auch nicht deckungsgleich.

In systematischer Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die beitragsrechtliche Gleichstellung der in § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF bezeichneten Renten und rentenähnlichen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs 1 Satz 2 SGB V aF auch auf "Leistungen dieser Art" erstreckt, die aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Da eine völlige Identität der Leistungsmerkmale in- und ausländischer Renten - auch hinsichtlich der verwendeten Begrifflichkeiten - kaum denkbar ist, liegt nach der [X.]srechtsprechung Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt", dh nach Motivation und Funktion der inländischen Leistung gleichwertig ist ([X.] vom [X.] - B 12 KR 32/19 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.] 13). Auch die der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der [X.] zur Gleichbehandlung der betroffenen Personen dienende [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die "Leistungen bei Invalidität" betreffen (Art 3 Abs 1 Buchst c [X.] ([X.]) [X.] 883/2004 - [X.]), ohne weitere Voraussetzungen zu fordern. Darunter werden Geldleistungen zum Ausgleich einer Einkommensminderung aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung verstanden (vgl [X.] in [X.]/Voelzke, [X.], 3. Aufl 2018, Art 3 [X.] ([X.]) 883/2004, Stand 15.3.2018, Rd[X.]3 ff; vgl zur [X.] EWGV 1408/17: [X.] Urteil vom 20.6.1991 - [X.]/89 - [X.] 3-6050 Art 4 [X.] 1 = Celex-[X.] 61989CJ0356). Bei ausländischen Einnahmen auf ein rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) und den [X.] abzustellen, bei inländischen betrieblichen Einnahmen aber zusätzlich an nationale Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Rentenleistung anzuknüpfen, wäre sachlich nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.

d) Die Zweckbestimmung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist damit bei [X.] der betrieblichen Altersversorgung erfüllt, die durch eine nicht nur vorübergehende krankheits- oder behinderungsbedingte Leistungseinschränkung als rentenrechtlich relevantes biologisches Ereignis (zum leistungsauslösenden biologischen Ereignis als Voraussetzung der betrieblichen Altersversorgung vgl [X.] Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 317/07 - [X.]E 128, 199, juris Rd[X.] 21 ff) ausgelöst werden und dem Ersatz des dadurch ausfallenden Erwerbseinkommens dienen. Eine Invaliditätsleistung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die körperliche oder geistige Einschränkung (nur) auf die bisherige Tätigkeit auswirkt (vgl Schipp in [X.]/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl 2020, Vorbemerkung vor § 1 Rd[X.]8). Auch wird der für die Zweckbestimmung maßgebliche vergleichbare rententypische [X.] nicht dadurch in Frage gestellt, dass die betriebliche Rentenleistung lediglich an eine behinderungs- oder krankheitsbedingte dauerhafte Einschränkung des Leistungsvermögens in einem bestimmten Berufsfeld - wie hier die [X.] an die [X.] als Flugbegleiter - anknüpft, und damit anders als die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht auf die Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes oder die verbliebene Fähigkeit zur Ausübung zumutbarer Verweisungstätigkeiten abstellt. Ein solcher Versorgungsbezug verliert seinen Entgeltersatzcharakter nicht deshalb, weil in der solidarisch finanzierten [X.] die Absicherung durch eine Erwerbsminderungsrente (§ 43 [X.]) erst bei einer bestimmten quantitativen Leistungsminderung einsetzt und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 [X.]) sich am Kreis aller Tätigkeiten orientiert, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Unabhängig davon zeigen die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und für Bergleute 45 Abs 2 und 3 [X.]), dass es auch der [X.] nicht völlig fremd ist, eine Rente bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die Wertigkeit des bisherigen Berufs oder - im Bereich der [X.] - auch in Bezug auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich zu beurteilen.

Ungeachtet dessen wäre es im Hinblick auf die Gleichstellung von betrieblichen und gesetzlichen Rentenleistungen nicht sachgerecht, die Beitragspflicht einer betrieblichen Altersversorgung im Einzelfall vom gleichzeitigen Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs abhängig zu machen (vgl insoweit zum Witwen- oder Witwerrentenanspruch [X.] vom [X.] KR 22/18 R - [X.], 116 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 29, Rd[X.] 26), oder grundsätzlich auf betriebliche Renten zu beschränken, die erst unter den Bedingungen einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Dafür, dass nur Versicherte beitragspflichtig sein sollen, deren gesundheitliche Einschränkungen das für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erforderliche Maß erreichen, nicht aber Versicherte, die in ihrer Leistungsfähigkeit weniger stark eingeschränkt sind und dennoch eine Betriebsrente erhalten, ist ein sachlicher Grund nicht zu erkennen. Die mit § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] aF bezweckte beitragsrechtliche Gleichbehandlung würde bei der Forderung nach deckungsgleichen Anspruchsvoraussetzungen vielmehr weitgehend leerlaufen. Renten der betrieblichen Altersversorgung treten als Zusatzsystem (sogenannte "Zweite Säule") typischerweise neben die gesetzliche oder berufsständische Versorgung ("Erste Säule") und private Sicherungssysteme. Sie werden ihrer Funktion, die daraus bezogenen oder zu erwartenden Leistungen zu ersetzen oder zu ergänzen (vgl [X.] vom [X.] - B 12 KR 32/19 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.]0 Rd[X.] 20), insbesondere dann gerecht, wenn sie bereits bei Vorliegen geringerer Leistungsvoraussetzungen greifen.

e) Dem sowohl die gesetzliche Erwerbsminderungsrente als auch die [X.] prägenden rententypischen [X.], [X.] wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu leisten, steht schließlich nicht entgegen, dass die Zahlung der [X.] nach § 2 Abs 2 TV im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr endet. Eine Leistungsbefristung kann zwar einem Altersversorgungszweck entgegenstehen (vgl [X.]e vom 29.7.2015 - B 12 KR 4/14 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 19 Leitsatz und Rd[X.] 21 sowie - B 12 KR 18/14 R - juris Rd[X.] 19), schließt aber den [X.] der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht aus. Auch gesetzliche Renten wegen Erwerbsminderung werden nur zeitlich begrenzt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt (§ 43 Abs 1 Satz 1 und [X.], § 45 Abs 1 [X.]). Der [X.] des Ausgleichs einer Erwerbseinschränkung setzt auch kein vollständiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben voraus, wie die Hinzuverdienstregelungen in § 96a [X.] zeigen.

3. Die Einordnung der [X.] als rententypische Versorgung "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" scheitert auch nicht daran, dass sie als beitragsfreie Leistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit zu charakterisieren wäre. Ihr Zweck ist nicht auf den Ausgleich für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes gerichtet.

Der [X.] hat die Eigenschaft einer Leistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug bislang verneint, wenn bei der Zusage von "Überbrückungsgeldern", "Überbrückungshilfen", "Übergangsleistungen" usw nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann ([X.] vom [X.] - B 12 KR 12/15 R - [X.], 20 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 21, Rd[X.] 13 ff mwN). Dabei waren aber keine Leistungen "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" zu beurteilen. Gegenstand der bisherigen Rechtsprechung waren vielmehr Leistungen, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters zugesagt worden waren, um eine arbeitgeberseitige Kündigung aus betrieblichen Gründen zu vermeiden oder den betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust sozialverträglich zu gestalten. Der [X.] hatte bisher lediglich darüber zu entscheiden, ob es sich bei diesen Leistungen der Arbeitgeber um nach § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF beitragspflichtige Versorgungsbezüge zur "Altersversorgung" oder um beitragsfreie Leistungen zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelte. Er hat insoweit betriebliche Leistungen dann als beitragsfreie Übergangsleistung charakterisiert, wenn maßgeblicher Anknüpfungspunkt das betriebsbedingte Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Erreichen eines rententypischen Alters war.

Ungeachtet dieser hier nicht einschlägigen [X.]srechtsprechung lassen die Leistungsmodalitäten der [X.] wegen [X.] nicht auf eine Abfindung für den Verlust des früheren Arbeitsplatzes schließen. Dass sie unabhängig davon erbracht wird, ob zugleich auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit erfüllt sind, vermag ihre Einordnung als beitragsfreie Überbrückungsleistung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes nicht zu rechtfertigen. Zwar wird durch die hohen versicherungsrechtlichen und leistungsbezogenen Anforderungen an gesetzliche Erwerbsminderungsrenten zugleich die Risikoverteilung zwischen der [X.] und der Arbeitslosenversicherung geregelt. Das Risiko, mit gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine zumutbare Tätigkeit zu finden, ist sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich dem Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung zugewiesen (stRspr; vgl zB [X.] vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - [X.], 274 = [X.] 4-2600 § 43 [X.] 22, Rd[X.] 19, 23). Der Zweck der betrieblichen Altersversorgung ist aber gerade darauf gerichtet, die sozialversicherungsrechtliche Absicherung aufzustocken und dadurch gegebenenfalls auch eine für die Begünstigten vorteilhaftere Risikoverteilung zu bewirken.

Dass mit der Feststellung der dauerhaften [X.] das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 20 Abs 1 Buchst a Satz 1 [X.]), und die [X.] ab dem [X.] nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses gezahlt wird (§ 2 Abs 4 Satz 2 TV), also zwingend mit dem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes einhergeht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der [X.] der [X.] wegen [X.] nicht auf die Überbrückung von Arbeitslosigkeit oder die Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes gerichtet ist, zeigt sich zunächst daran, dass der Eintritt von Arbeitslosigkeit nicht Voraussetzung für den Rentenanspruch ist. Auch ist der Arbeitgeber nicht - wie im Falle einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses - für die Arbeitslosigkeit oder den Arbeitsplatzverlust verantwortlich. Vielmehr gewährt der Arbeitgeber mit der [X.] wegen [X.] einen wirtschaftlichen Ausgleich wegen spezieller, mit dem Flugdienst verbundener beruflicher Anforderungen, die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr erfüllt werden können. Voraussetzung der [X.] ist allein die nur in der Sphäre des Rentenbeziehers liegende [X.], während die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich deren Folge ist. Zudem endet die [X.] nicht mit der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. Aus einem anderen Arbeitsverhältnis erzielte Einkünfte werden (allenfalls hälftig) angerechnet (§ 3 Abs 2 TV). Des Weiteren spricht es für den [X.] der [X.] als Leistung wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, dass gesetzliche oder betriebliche Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich insgesamt angerechnet werden (§ 3 Abs 1 TV), während gegebenenfalls bezogenes Arbeitslosengeld anrechnungsfrei bleibt (§ 3 Abs 2 Satz 3 TV).

4. Der [X.] hat vorliegend nur über die Beitragspflicht einer [X.] wegen [X.] nach § 2 Abs 4 TV zu entscheiden. Nicht zu beurteilen ist die altersbedingte [X.] gemäß § 2 Abs 1 und 2 TV. Nach diesen tarifvertraglichen Regelungen haben Flugbegleiter Anspruch auf Zahlung der [X.] mit dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 [X.]) mit dem 55. oder gegebenenfalls einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis der 1963 geborenen Klägerin hat bereits vor dem 55. Lebensjahr geendet. Selbst wenn die altersbedingte [X.] inzwischen von der Beklagten als Übergangsleistung anerkannt wird, ist diese Einordnung nicht auf den nach § 2 Abs 4 TV vorzeitig entstehenden Anspruch auf [X.] wegen [X.] zu übertragen. Der Charakter einer Leistung kann sich ändern, wenn sich ab einem bestimmten Zeitpunkt deren Funktion, dh der Zweck der Leistung ändert (vgl [X.] vom [X.] - B 12 KR 12/15 R - [X.], 20 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 21 Rd[X.] 15). Der für die Charakterisierung einer Leistung als Versorgungsbezug "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V aF entscheidende [X.] kann bei verschiedenen und auf unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen beruhenden Leistungen durchaus auch dann unterschiedlich zu bewerten sein, wenn - wie hier - beide Leistungen einheitlich als [X.] bezeichnet werden, in Bezug auf eine Leistung von einem vorzeitig entstehenden Anspruch die Rede ist und etwa hinsichtlich der Höhe oder sonstiger Bestimmungen für beide Leistungen die gleichen Regelungen gelten. Insbesondere bestimmt sich der Charakter einer Leistung nicht nach deren Bezeichnung im zugrunde liegenden (Tarif-)Vertrag.

5. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen - einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung - begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl ua [X.] vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - [X.], 241 = [X.] 4-2500 § 229 [X.], Rd[X.] 10 ff mwN; [X.] Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - [X.]E 79, 223 = [X.] 2200 § 180 [X.]6 § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 SGB V>).

6. An der Rechtmäßigkeit der Höhe der erhobenen Beiträge bestehen keine Zweifel.

7. [X.] beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.

                [X.]

Meta

B 12 KR 40/19 R

01.02.2022

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 15. Dezember 2017, Az: S 166 KR 569/17, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 40/19 R (REWIS RS 2022, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1602

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