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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2012 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die [X.] des vorgenannten Urteils wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision und die dadurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten vor dem Rechtspfleger des [X.] a.d.H. am 29. Mai 2012 erhobenen Verfahrensrügen genügen nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die vom Angeklagten ge-fertigten Anlagen aus dem [X.], deren Inhalt zum Verständnis der Verfahrensrügen unerlässlich ist, der Niederschrift nicht bei-gefügt, geschweige denn in diese argumentativ eingearbeitet waren (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2008
5 [X.], [X.], 585 mwN).
Die Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 1. Dezem-ber
2008 konnten bereits deshalb nicht gemäß § 55 StGB in die Verurteilung einbezogen werden, weil in jenes Urteil eine Freiheitsstrafe von acht Mona--
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ten aus dem Urteil des [X.] vom 2. August 2007 einbezo-gen worden war, das Zäsurwirkung entfaltete.
Die Kostenentscheidung des [X.] weist keinen Rechtsfehler auf.
Die vor dem Rechtspfleger des [X.] a.d.H. abgegebe-nen Stellungnahmen des Angeklagten vom 5. Juli 2012 und 30. Juli 2012 lagen vor.
[X.] Raum
Schneider
Dölp Bellay
Meta
15.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 311/12 (REWIS RS 2012, 3939)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3939
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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