Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 4 StR 144/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6873

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 144/11

vom
10. Mai
2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b und § 373 Abs. 1 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2010
a)
dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Aufhe-bung des Urteils des [X.] vom 11.
Juli 2007 verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der [X.] aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht-liche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 [X.] zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 14. April 2009 (14 [X.]/08) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt-freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei [X.] verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.], so-weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 31. März 2011 Bezug genommen.
1. Hingegen kann der [X.] keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß §
55 StGB auch mit den
Strafen
aus dem Urteil des [X.] vom 25. Januar 2010 eine Gesamtstrafe zu bilden war. Durch dieses Urteil wurde der
Angeklagte nach den Feststellungen des [X.]s wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung sowie Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die er bei Erlass des angefochtenen Urteils noch verbüßte. Ob auch mit dieser Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das angefochtene Urteil nicht mitteilt, wann der Angeklagte die durch das amtsgerichtliche Urteil vom 25. Januar 2010 abgeurteilten
Taten
begangen hat.
2. a) Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß §
354 Abs. 1 [X.] zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrich-ter auf eine Entscheidung im [X.] nach §§
460, 462 [X.] zu [X.]. Die Entscheidung obliegt daher dem nach § 462a Abs. 3 [X.] zustän-digen Gericht (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2004

5 [X.], NJW 2004, 3788).
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b) Gemäß § 373 Abs. 1 2. Alternative [X.] ändert
der Senat ferner das angefochtene Urteil ab, soweit die Aufhebung des Urteils
des [X.] vom 11.
Juli 2007 (24 [X.]/07) unterblieben ist.
Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte von den im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen aus tatsächlichen Gründen freige-sprochen. Mit Beschluss vom 16. März 2009 ordnete das [X.] die Wiederaufnahme des Verfahrens
an und legte die Sache gemäß §
225a [X.] dem [X.] [X.] vor, das am 29. Oktober 2010 die nunmehr angefochtene Entscheidung erließ. Die vom Tatrichter im Fall der Verurteilung gemäß § 373 Abs. 1 2. Variante [X.] zugleich vorzunehmende Aufhebung der Ausgangsentscheidung ist indes unterblieben. Da das freisprechende Urteil des [X.] durch Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens seine rechtliche Wirksamkeit verloren hat (vgl. dazu RG, Urteil vom 25. Januar 1898

[X.]. 4638/97, [X.], 421, 423 f.; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl. § 373 Rn. 26), holt der Senat die Entscheidung über dessen Aufhe-bung gemäß § 373 Abs. 1 2. Alternative [X.] auch aus Gründen der Klarstel-lung nach.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§
460, 462 [X.] vorzubehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004

4 [X.], [X.]R [X.] § 354 Abs. 1 b Satz
1 Entscheidung 3), weil [X.] abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine [X.] insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 [X.] selbst treffen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2004

5 StR
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5
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430/04, [X.]R
[X.] § 354 Abs. 1 b Satz
1 Entscheidung 2; Senatsbeschluss aaO).

[X.]

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

[X.]

Meta

4 StR 144/11

10.05.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 4 StR 144/11 (REWIS RS 2011, 6873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6873

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