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PDF anzeigen[X.]/02vom23. Januar 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Januar 2003 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem [X.]eil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). [X.] war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie gel-tend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einle-gens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungs-gericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, son-dern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keineerstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstin-stanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverlet-zung) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht ([X.], [X.]. [X.] Februar 1996, [X.], NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai1999; [X.], [X.], 1068; v. 11. Oktober 2000,VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über [X.] ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des [X.] des [X.] gemachten Vortrages sei [X.] der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht [X.] der Revision- 3 -aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, [X.], [X.], 2975; v. 31. Oktober 2002, [X.] zur Veröff. be-stimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler [X.] in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt blei-ben.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt22.979,91 Tropf[X.]KleinGaierSchmidt-Räntsch
Meta
23.01.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. V ZR 98/02 (REWIS RS 2003, 4780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4780
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