Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 2 A 1/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 9820

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Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen des Geheimnisschutzes


Gründe

1

Da die Generalzolldirektion die sachliche Zuständigkeit des [X.] für die Klage des [X.] gegen den Bescheid der Generalzolldirektion vom 12. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 bestreitet und entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids das [X.] für sachlich und örtlich zuständig ansieht, hat der Senat nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden.

2

Das [X.] ist hier nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zuständig, weil der Klage Vorgänge im Geschäftsbereich des [X.] ([X.]) zugrunde liegen.

3

Mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO will der Gesetzgeber aus Gründen des Geheimnisschutzes sicherstellen, dass Gegenstände aus dem Geschäftsbereich des [X.] ausschließlich beim [X.] verhandelt werden. Mit der Neufassung der Zuständigkeitsnorm des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO durch die Gesetze vom 9. Juli 2001 ([X.]) und vom 20. Dezember 2001 ([X.] I S. 3987), die die frühere Beschränkung auf Klagen gegen den [X.] betreffend dienstrechtlicher Vorgänge im Geschäftsbereich des [X.] beseitigte, sollte im Hinblick auf die "Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen" erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des [X.] betreffen, erstinstanzlich vom [X.] entschieden werden ([X.]. 14/4659 vom 16. November 2000 S. 55; s. auch [X.]. 14/7474 vom 14. November 2001 S. 14 f.).

4

Aus dem dergestalt geänderten Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass in allen verwaltungsgerichtlichen Klagen mit Gegenständen aus dem Geschäftsbereich des [X.] aus Gründen des Geheimnisschutzes ohne Einschränkungen das [X.] zuständig sein soll (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - [X.], 443 Rn. 18 und vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Streitgegenstand eine Verwaltungsentscheidung betrifft, die in der alleinigen Zuständigkeit des [X.] selbst oder einer anderen Behörde liegt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25: Anordnung der Telefonüberwachung durch das [X.] auf Antrag des [X.]).

5

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Mit den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheiden hat die Generalzolldirektion den Kläger begünstigende Bescheide des [X.] sowie des [X.]eskanzleramtes zurückgenommen, weil es diese als rechtswidrig i.[X.]. § 48 VwVfG ansieht. Ihr Votum der Rechtswidrigkeit leitet die Generalzolldirektion in erster Linie aus der Annahme ab, der Kläger habe bei seiner Unfallmeldung gegenüber dem [X.] die Ausschlussfrist für die Meldung des Unfalls nach § 45 [X.] nicht gewahrt. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, im Bereich des [X.] sei eine formelle Meldung eines Dienstunfalls anlässlich eines versuchten Anschlags im Ausland nicht erwünscht gewesen. Ferner ist dem Vorbringen des [X.] die Behauptung zu entnehmen, der konkrete Vorfall in ... sei bereits vor der Unfallmeldung vom ... Gegenstand eingehender Untersuchungen des Dienstherrn gewesen.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).

Meta

2 A 1/18

02.05.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 50 Abs 1 Nr 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 2 A 1/18 (REWIS RS 2018, 9820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9820

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