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PDF anzeigen[X.] vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der für die Verwirklichung des § 239b Abs. 1 StGB erforderliche funktio-nale und zeitliche Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten geschaffe-nen Zwangslage und der abzunötigenden Handlung ([X.], 1082; [X.], 36, 37) ist jedenfalls insoweit gegeben, als der Angeklagte die Ge-schädigte unter bewusster Ausnutzung der fortbestehenden qualifizierten Zwangslage dazu veranlasste, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten [X.], die er ihr gesandt hatte, zu löschen. Die [X.] teilt auch die Höhe der einzubeziehenden Einzelstrafen aus der gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung des [X.] mit. Zwar hat sie bei der Feststellung der Vorverurteilung auf [X.] lediglich die Höhe von vier Einzelstrafen dargelegt. Im Rahmen der Bemessung der nach § 55 StGB nachträglich zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe teilt die [X.] - mer indes die Höhe sämtlicher einbeziehungsfähigen Einzelstrafen mit ([X.]). [X.]Wahl Graf Jäger Sander
Meta
13.01.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 1 StR 709/08 (REWIS RS 2009, 5728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5728
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5 StR 432/09 (Bundesgerichtshof)
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