Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. I ZR 297/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 66

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 297/99Verkündet am:19. Dezember 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.]. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; [X.] § 17a)Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten [X.] die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und [X.] in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von demeinen in der [X.] und von dem anderen in der [X.] verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach [X.] bei den gespaltenen [X.]. Eine räumlicheErstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil [X.] findet nicht statt.b)Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück in-nerhalb seines [X.] in Verkehr, kann der für den anderen [X.] Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nichtmit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.[X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 [X.]/99 [X.] [X.]LG [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Dezember 2002 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter Prof. [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung des [X.] im übrigen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdie Verurteilung der [X.] zur Unterlassung (Ziff. 1 Buchst. a desTenors des landgerichtlichen [X.]eils) sowie zur Auskunftserteilung hin-sichtlich der Auswertung der unter Ziff. 1 Buchst. a aufgeführten [X.] in der [X.] nach dem 2. Februar 1996 (Ziff. 1 Buchst. b desTenors des landgerichtlichen [X.]eils) bestätigt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren Kläge-rin, der [X.], eines Unternehmens, das- 3 -Tonträger hergestellt und unter den Marken —[X.] und —[X.] (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die [X.] ist ebenfalls Tonträgerher-stellerin; sie vertreibt ihre Produktionen u.a. unter den Marken —[X.] und —[X.] 1993 erwarb sie von der [X.] (im [X.]: [X.]) [X.] der Rechtsnachfolgerin des [X.] [X.] dieweltweiten Leistungsschutzrechte an deren gesamtem Repertoire klassischer Mu-sik. Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das Repertoire, das [X.] vom [X.] zur ausschließlichen Nut-zung überlassen worden sei, auch von der [X.] genutzt wird.Die Gemeinschuldnerin schloß 1987 mit dem [X.]einen Vertrag über die kommerzielle Verwertung von [X.] in den Anlagen zum [X.] aufgeführten [X.] Produktionen klassischer Musik, den sogenannten [X.]. Zu dem Grundvertrag gehören drei Anlagen, in denen insgesamt 78 [X.] [X.] darunter auch die sechzehn im Streit befindlichen Titel [X.] aufgeführtsind. Nach dem Grundvertrag sollte der [X.] der Gemein-schuldnerin jeweils das Band mit der digitalen Aufnahme zu einem festen Preisliefern (§ 5). Der Gemeinschuldnerin wurde das Recht eingeräumt, von den [X.] [X.] herzustellen (§ 1 Abs. 1) und diese während einer beschränktenAuswertungszeit von [X.] zunächst [X.] drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1988(§ 1 Abs. 2), weltweit mit Ausnahme der [X.] des Ostblocks, teilweise auch mitAusnahme von [X.], [X.] und [X.] (§ 2), exklusiv zu vermarkten. Die [X.] verpflichtete sich, die [X.] jeweils innerhalb eines Jahres nachBandübergabe erscheinen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für den Fall der Nichteinhaltungdieser Frist war ein Heimfall der Rechte an den [X.] ver-einbart (§ 6 Abs. 2). Zusammen mit dem Grundvertrag unterzeichnete die [X.] eine vom [X.] nachgereichte Änderungs-- 4 -vereinbarung, nach der die Auswertungszeit von drei Jahren um weitere siebenJahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert wurde.In der Folge stellte die Gemeinschuldnerin von den ihr überlassenen [X.] [X.] her und brachte diese zwischen August 1989 und Oktober 1990auf den Markt. Die im Grundvertrag festgelegte Jahresfrist wurde dabei hinsicht-lich einiger Aufnahmen überschritten. Am 20. September 1990 trafen die [X.]GmbH und die Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach —die [X.] von 3 + 7 Jahren sich automatisch verlängert, solange die [X.] beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemein-schuldnerin] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sindfi. Für den Fall [X.] sollte es bei dem Heimfall der Rechte verbleiben.Ferner bestand zwischen der [X.] und der Gemeinschuldnerin ein —[X.] (die Vertragsurkunde ist mit dem Datum des 31.5.1991versehen), der aber andere als die Einspielungen betraf, die Gegenstand [X.] aus dem Jahre 1987 waren. Durch diesen [X.]Lizenz-Vertrag wurde eine 1990 geschlossene Vereinbarung über eine [X.] geändert und ergänzt. In diesem Zusammenhang regelten die[X.] und die Gemeinschuldnerin in einer Vereinbarung über abwicklungs-technische Modalitäten (im folgenden: Abwicklungsvertrag) einleitend, daß —[X.] ... sein eigenes bzw. ihm aufgrund anderer Verträge zur Verfü-gung stehendes Repertoire künftig eigenständig auswerten sowie auf [X.] und [X.] wird. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung:Die Ergänzung bzw. Änderung des Vertrages über die [X.] und Vertriebsge-meinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen wirksam:1.Die als Warenzeichen der ... [der Gemeinschuldnerin] geschützten [X.], [X.]cd und [X.] werden von [X.] für eigene Veröffentlichun-gen künftig nicht mehr benutzt. Das bisher auf diesen Labels veröffentlichte [X.] -toire fällt im Rahmen der Bestimmungen des [X.]Lizenz-Vertrages in das allei-nige Auswertungsrecht der ... [Gemeinschuldnerin]. ...Die Gemeinschuldnerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden an den [X.] noch im Streit befindlichen Einspielungen Auswertungsrechte zu; im [X.] seien diese Rechte auf eine weltweite Nutzung erstreckt worden.Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die [X.] die [X.] hinsichtlich sechzehn [X.] im einzelnen benannter [X.] [X.] Unterlassung in Anspruch genommen; dabei handelt es sich um Titel, die zudem der Gemeinschuldnerin im Grundvertrag überlassenen Repertoire gehörenund unter einem ihrer Label ([X.] oder [X.]) erschienen, darüber hinausaber auch von der [X.] unter dem Label [X.] oder [X.] auf [X.] gebracht worden sind. Ferner hat die Gemeinschuldnerin im Wege der [X.] begehrt und nach erteilter Auskunft einen bezifferten Zahlungs-antrag angekündigt.Hinsichtlich dieser sechzehn Einspielungen hat das Landgericht der Klagemit den Unterlassungs- und Auskunftsanträgen in einem Teilurteil stattgegeben.Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Gemein-schuldnerin durch Beschluß des [X.] vom 1. Januar 1996das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom2. Februar 1996 kündigte die [X.] —das von der Gemeinschuldnerin [X.] ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der [[X.]GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollenfi. Zur Erläuterung heißt es in [X.] an den Kläger gerichteten Schreiben [X.] wenden uns an Sie in Ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter in dem am 1.1.1996vom [X.] eröffneten Konkursverfahren ... über das [X.] ... [Gemeinschuldnerin]. Wir vertreten ständig die Interessen der ... [[X.]], so- 6 -u.a. auch in einem derzeit vor dem [X.] anhängigen Rechtsstreit zwischen unse-rer Mandantin und der Gemeinschuldnerin (Az. 5 U 2413/95). In diesem Rechtsstreitmacht die Gemeinschuldnerin Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantin we-gen des Vertriebs bestimmter Einspielungen klassischer Musik geltend. Sie beruft sichin diesem Zusammenhang auf ein ihr angeblich zustehendes ausschließliches Nut-zungsrecht an den streitgegenständlichen Einspielungen; diese Rechte will sie vonder ... [[X.]], der Nachfolgegesellschaft eines VEB der [X.] erworben haben.Unsere Mandantin ist wiederum die Rechtsnachfolgerin der ... [[X.]] für [X.] klassischer Musik.Das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an [X.], die ihr von der ... [[X.]] in Lizenz übertragen worden sein sollen,kündigen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin mit sofortiger Wirkung.Im folgenden wurden die vertraglichen Grundlagen dargestellt. Im [X.] mit dem sog. Abwicklungsvertrag heißt es in dem Schreiben ferner:Zwar sind unserer Ansicht nach die Einspielungen, über die derzeit vor dem [X.]zwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin gestritten wird, nicht von [X.] in diesem —[X.]Lizenz-Vertragfi umfaßt und auch nicht durchden sogenannten —Vertrag über die abwicklungstechnischen Modalitätenfi ... [X.]. Die Gemeinschuldnerin beruft sich jedoch darauf, daß sie die ausschließli-chen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Einspielungen durch Ziffer 1 die-ses letztgenannten [X.] eingeräumt bekommen habe. ...Sofern durch den Abwicklungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des [X.] der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches Lizenzrecht anEinspielungen aus dem ehemaligen Repertoire der ... [[X.]] eingeräumt wordensein sollte, so kündigen wir diese Lizenzvergabe mit sofortiger Wirkung. ...Nachdem der Kläger das aufgrund der Konkurseröffnung unterbrocheneVerfahren aufgenommen hatte, hat das [X.] auf die Berufung der [X.] die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilungin der Weise beschränkt, daß sie sich bei keiner der sechzehn Einspielungen aufden Vertrieb in den [X.] des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der ehema-ligen [X.]) sowie bei einigen, im einzelnen aufgeführten Aufnahmen nicht auf [X.], [X.] und [X.] beziehe.- 7 -Hiergegen richtet sich die Revision der [X.], mit der sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein [X.] territorialbeschränkter [X.] Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 85Abs. 1 [X.] zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:Durch den Grundvertrag mit dem [X.] habe die [X.] für das dort angeführte Vertriebsgebiet die ausschließlichen Lei-stungsschutzrechte des [X.] hinsichtlich der in Rede [X.] Einspielungen erworben. Die Rechte seien nicht nach § 6 Abs. 2 [X.] an den [X.] zurückgefallen. Dabei [X.] entscheidend, ob die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1nachgekommen sei, die Aufnahmen jeweils innerhalb eines Jahres nach [X.] erscheinen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, daß sich die Vertrags-parteien zu einem [X.]punkt auf eine Verlängerung der Auswertungszeit geeinigthätten, zu dem bereits deutlich gewesen sei, daß einzelne Aufnahmen erst nachAblauf der Jahresfrist und zwei Aufnahmen noch gar nicht erschienen seien. [X.] der Verbreitungsgebiete bestehe auch nach der [X.] fort.Nach dem Beitritt der [X.] bestehe diese zwar nicht mehr als selbständigesStaatsgebiet, wohl aber als tatsächliches Verbreitungsgebiet.Die [X.] habe den Grundvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit [X.] vom 2. Februar 1996 sei nicht die hier in Rede stehende [X.] 8 -be, sondern allein der Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Dieser Vertrag ent-halte lediglich eine Regelung für die Titel, die im Anhang zum [X.]Lizenz-Vertrag aufgeführt seien, nicht dagegen auch für die Titel, die Gegenstand [X.] gewesen seien.Schließlich sei die Auswertungszeit auch nicht deswegen beendet, weil [X.] nicht mehr auf einem der Label der Gemeinschuldnerin oder ihrerRechtsnachfolger veröffentlicht seien (Heimfall bei Streichung der Aufnahmen ausdem Katalog). Denn die [X.] habe keinen Beweis dafür angeboten, daß diem.media [X.] keine Rechtsnachfolgerin der Gemein-schuldnerin sei.[X.] Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen [X.]. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung der [X.] zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der [X.] nach Zu-gang der (per Telefax übermittelten) fristlosen Kündigung vom 2. Februar 1996bestätigt hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen [X.] also hinsichtlichder Auskunftserteilung für die [X.] bis 2. Februar 1996 [X.] ist die Revision nicht be-gründet.1.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], die der Gemeinschuldnerin übertragenen Rechte an den Einspie-lungen seien nicht wegen Überschreitung der Einjahresfrist an den [X.] oder an die [X.] als seine Rechtsnachfolgerin zurückgefallen.Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 20. September 1990, [X.] sich die auf zehn Jahre begrenzte Auswertungszeit unter bestimmten Voraus-setzungen automatisch verlängerte, entnommen, daß die Regelung über [X.] der Rechte abbedungen und durch eine andere Regelung ersetzt worden- 9 -sei. Diese tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. [X.] auch durch das von der Revision als übergangen gerügte [X.] in Zweifel gezogen.Im September 1990 waren zwölf der hier in Rede stehenden sechzehn [X.] bereits unter einem der Label der Gemeinschuldnerin erschienen, wo-bei die im Grundvertrag ausbedungene Jahresfrist nach dem Vortrag der [X.] in sechs Fällen überschritten worden war, und zwar bei vier Aufnahmen ummaximal einen Monat und bei zwei Einspielungen um etwa acht Monate. Für [X.] noch nicht erschienenen Aufnahmen war die Jahresfrist am 20. [X.] seit drei Wochen abgelaufen. Die entsprechenden [X.] erschienen nachdiesem Vortrag im Oktober 1990; ihr Erscheinen stand also zum [X.]punkt desAbschlusses der Zusatzvereinbarung unmittelbar bevor. Unter diesen [X.] es nahegelegen, daß die [X.] [X.] wenn sie sich auf den Heimfall hätteberufen wollen [X.] die Vertragsverlängerung nur für die vier Einspielungen, bei de-nen die Aufnahmen unter einem der Label der Gemeinschuldnerin wirklich inner-halb eines Jahres auf den Markt gekommen waren, gewährt und hinsichtlich deranderen acht Einspielungen auf den eingetretenen Heimfall der Rechte verwiesenhätte.Im übrigen wird die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung durch denzweiten Absatz der Vereinbarung vom 20. September 1990 (—im Falle von [X.] gilt der Heimfall nach § 6 Abs. 2 des Grundvertragesfi) gestützt.Denn die Neuregelung des [X.] verstärkt den Eindruck, daß die Parteien[X.] nachdem die entsprechenden Titel erschienen waren oder ihr Erscheinen un-mittelbar bevorstand [X.] aus dem nicht rechtzeitigen Erscheinen der Einspielungenkeine Konsequenzen gezogen und sich statt dessen nunmehr auf die fortdauerndeMarktpräsenz als Voraussetzung für den Verbleib der Auswertungsrechte bei [X.] geeinigt [X.] -2.Begründet ist jedoch die Rüge, mit der sich die Revision dagegen [X.], daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 2. Februar 1996 lediglich ei-ne Kündigung des [X.], nicht hingegen des [X.])Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend,wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetzeoder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten [X.] gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechtenAuslegung ([X.]Z 131, 136, 138; 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 5.3.1998[X.] I ZR 250/95, [X.], 673, 676 [X.] Popmusikproduzenten; [X.]. v. 18.10.2001[X.] [X.], [X.], 280, 281 = [X.], 221 [X.] Rücktrittsfrist; [X.]Z 149,337, 353; 150, 32, 39 [X.] [X.], jeweils m.w.[X.]). Diesen Grundsatz hat [X.] nicht hinreichend beachtet.b)Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, die [X.] habemit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 lediglichden Abwicklungsvertrag kündigen wollen, allein von einer Passage dieses Schrei-bens leiten lassen, die bei vordergründiger Betrachtung ein solches Verständnisnahelegen mag. Wird dagegen das gesamte Schreiben herangezogen, wird be-reits deutlich, daß es der [X.] nicht um den Abwicklungsvertrag, sondernallein darum ging, die hier in Streit stehende Lizenzvergabe zu kündigen. [X.] des [X.] erfolgte danach nurmehr hilfsweise für denFall, daß dieser Vertrag [X.] entgegen der von der [X.] vertretenen Ansicht [X.]für die Lizenzvergabe von Bedeutung sein sollte. Worum es der [X.] in er-ster Linie ging, wird vor allem durch die Eingangspassage des [X.] deutlich: gekündigt werden sollte die Lizenzvergabe zugunsten der Gemein-schuldnerin [X.] gleichgültig, in welchem Vertrag die Übertragung oder Einräumungdes Nutzungsrechts erfolgt [X.])Daß es aus der Sicht der [X.] erforderlich schien, auch den [X.] zu kündigen, ergibt sich nicht nur aus dem [X.], sondern darüber hinaus auch aus dem Prozeßverlauf. In erster Instanzhatte die Gemeinschuldnerin sich auf diesen Vertrag berufen, während die [X.] sich auf den Standpunkt gestellt hatte, der Abwicklungsvertrag betreffenicht die bereits durch den [X.] übertragenen Rechte. [X.] hatte [X.] anders als später das Berufungsgericht [X.] in seinem [X.]eil vom16. Februar 1995 im Sinne der Gemeinschuldnerin entschieden und angenom-men, daß sich der Umfang ihrer Berechtigung an den vorliegend im Streit stehen-den Einspielungen aus Ziffer 1 des [X.] ergebe. Diesem [X.] trugen die Prozeßbevollmächtigten der [X.] in ihrem Kündigungs-schreiben [X.])Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossenwerden, daß die Kündigung der Lizenzvergabe durch die [X.] wirksam ist.Das Berufungsgericht hat [X.] aus seiner Sicht folgerichtig [X.] keine Feststellungendazu getroffen, ob der [X.] ein Festhalten am Vertrag mit der Gemein-schuldnerin zuzumuten gewesen wäre. Hierfür ist zu klären, ob die Gemein-schuldnerin aus der Sicht der [X.] in der Lage war, die [X.] trotz der eingetretenen Insolvenz zuverlässig zu erfüllen. Für die Frageder Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist es auch von Bedeutung, ob die[X.] für die Verlängerung der Auswertungszeit irgendeine Gegenleistungerhalten hat. War dies nicht der Fall, handelte es sich vielmehr um ein Entgegen-kommen der [X.] gegenüber der Gemeinschuldnerin, kann dies bedeuten,daß die Schwelle für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend niedrigeranzusetzen ist als in anderen Fällen. Unabhängig davon stand der [X.]möglicherweise ein besonderes Kündigungsrecht aus der auf Lizenzverträge ent-sprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 KO zu, die im Streitfall nach § 103- 12 -EGInsO noch heranzuziehen ist (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 19 [X.] Lizenzverträge vgl. [X.]/[X.], KO, 11. Aufl., § 19 Rdn. 2a).3.Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den bislang vom Be-rufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daßdas Nutzungsrecht aus dem Grundvertrag ohnehin [X.] also ungeachtet der ausge-sprochenen Kündigung [X.] wegen einer späteren Streichung der Titel aus dem [X.] untergegangen ist. Die Revision verweist insofern auf die Vereinbarung vom20. September 1990, nach der die Rechte im Falle von —[X.]fi andie [X.] zurückfallen sollten. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf [X.] derselben Vereinbarung, wonach sich die Auswertungszeit für die in [X.] Aufnahmen automatisch verlängert, —solange die im [X.] weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin] oderderen Rechtsnachfolgern veröffentlicht sindfi. Zwischen den Parteien ist [X.], ob es sich [X.] wie vom Kläger behauptet [X.] bei der m.media [X.], die inzwischen die Auswertung übernommen hat, in [X.] Sinne um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt.Die Revision rügt mit Recht, daß es nicht Sache der [X.], sondern [X.] gewesen wäre, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß es [X.] der m.media [X.] um eine Rechtsnachfolgerin [X.] handelt. Da die Sache zur Klärung der Wirksamkeit der Kün-digung aus wichtigem Grund ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesenwerden muß, werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Punkt ergän-zend vorzutragen. Falls es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird der [X.] müssen, daß es sich bei der m.media [X.] umeine —Rechtsnachfolgerinfi der Gemeinschuldnerin im Sinne der Vereinbarung vom20. September 1990 handelt. Allerdings stünde die Eigenschaft als Rechtsnach-folgerin bereits dann außer Zweifel, wenn es sich bei der m.media [X.] Produkti-- 13 -onsgesellschaft mbH um eine Auffanggesellschaft handelt, die die laufende Pro-duktion der Tonträger von der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit dem Klä-ger übernommen hat.4.Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit ihrem auf die vollstän-dige Abweisung der Klage zielenden Antrag dagegen wendet, daß das [X.] in der Nutzung des in Rede stehenden Repertoires durch die [X.] im Lizenzgebiet der Gemeinschuldnerin für die [X.] bis zum Zugang [X.] vom 2. Februar 1996 eine Verletzung der der Gemein-schuldnerin zustehenden Leistungsschutzrechte gesehen hat. Dies gilt auch, so-weit eine Nutzung durch die [X.] in den alten Bundesländern nach dem3. Oktober 1990 in Rede steht.Das der Gemeinschuldnerin vom [X.] eingeräumteausschließliche Nutzungsrecht bezog sich u.a. auf das Gebiet der [X.] und somit [X.] da die Rechtseinräumung 1987 erfolgte [X.] lediglich aufdie alten Bundesländer einschließlich [X.], während die [X.] das Gebiet der ehemaligen [X.] beim [X.] verblieben.Daß die [X.], die ihre Rechte vom [X.] ableitet, diefraglichen Aufnahmen im Gebiet der ehemaligen [X.] verbreiten darf, steht daherim Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr in Zweifel. Das Berufungsgericht [X.] auch zutreffend angenommen, daß es nach dem 3. Oktober 1990 bei dengespaltenen [X.] geblieben ist, die Berechtigung der [X.] sich [X.] auch nach der [X.] nicht auf die alten Bundesländer einschließ-lich [X.] erstreckt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten sehen wederder Einigungsvertrag noch das Erstreckungsgesetz für das [X.] eine sol-che Erstreckung vor. Sie kann [X.] entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht(vgl. Schwarz/[X.], ZUM 1990, 468, 469; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., vor § 31 [X.] Rdn. 33 a.E.) [X.] auch nicht aus der Natur des- 14 -Verbreitungsrechts abgeleitet werden (so bereits [X.] GRUR 1991, 907,908; ferner [X.], GRUR 1991, 263, 266; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] Rdn. 44 ff.; [X.], [X.]. 1993, 2, 17; Schrik-ker/[X.], [X.], 2. Aufl., vor §§ 120 ff. [X.] Rdn. 37; [X.], [X.] und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 542; vgl. zum Senderecht [X.]Z133, 281, 296 f. [X.] Klimbim). Auch wenn heute das Recht zur Verbreitung einesgeschützten Werks nicht mit dinglicher Wirkung auf einen Teil [X.] be-schränkt werden kann, gilt für eine vor der [X.] vereinbarteRechtseinräumung etwas anderes. Eine Beeinträchtigung des [X.] dadurch nicht ein; denn die entsprechenden Waren können [X.] wenn sie einmalinnerhalb des lizenzierten Gebietes in Verkehr gebracht worden sind [X.] innerhalb[X.] und innerhalb des [X.] frei zirkulieren(a.A. insofern [X.], [X.]. 1993, 2, 18).III.Die Revision der [X.] ist danach insoweit zurückzuweisen, als esum die Verurteilung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der [X.] bis zum [X.] -1996 geht. Dagegen kann die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunfts-erteilung hinsichtlich der [X.] nach dem 2. Februar 1996 keinen Bestand haben. [X.] Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben; die Sache ist insoweit an [X.] zurückzuverweisen.UllmannBornkamm[X.] Büscher Schaffert

Meta

I ZR 297/99

19.12.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. I ZR 297/99 (REWIS RS 2002, 66)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 66

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.