Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 1 StR 566/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6950

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 566/11
vom
25.
April 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Steuerhinterziehung u.a.

zu 2.: Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2012 beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Mai 2011 aufgehoben, soweit [X.] ist, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall des von der Angeklagten [X.]

erlangten [X.] in Höhe von 589.601,42

.

erlang-ten [X.] in Höhe von 1.292.668,75

wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen. Diese Feststellungen entfallen.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.
3.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte Ka.

, eine Apothekerin, wegen [X.] in zwölf Fällen zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, die Angeklagte [X.]

, Ehefrau eines Arztes, wegen Betruges in 15 Fällen und [X.] in zwei Fällen zu fünf Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass die Angeklagten Vermögens-vorteile in Höhe von 589.601,42

. 1.292.668,75

1
-
3
-
deswegen nicht auf Verfall erkannt werde, weil Ansprüche Verletzter im Sinne von §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB entgegenstehen.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Diese haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs.
4 [X.]), im Übrigen sind sie unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]).
1. [X.] nach §
111i Abs.
2 [X.], der sich darauf bezieht, dass die Angeklagten aus den im Zeitraum zwischen Februar 2004 und April 2005 mittäterschaftlich und unter Verwendung gefälschter Rezepte zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen begangenen Betrugstaten Vermögensvorteile [X.] haben, kann keinen
Bestand haben. Für vor dem 1.
Januar 2007 [X.] hat ein Ausspruch nach §
111i Abs.
2 [X.] zu unterbleiben. Einer An-wendung der am 1.
Januar 2007 in [X.] getretenen Regelung des §
111i Abs.
2 [X.] auf bereits zuvor beendete Taten steht §
2 Abs.
5
i.V.m. Abs.
3 StGB entgegen ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
1 StR 45/11 Rn.
115; [X.], Beschluss vom 12. August 2010 -
4 [X.]; [X.], Urteil vom 7.
Februar 2008 -
4 [X.], [X.], 295 mwN).
2. Darüber hinaus hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler -
auch nicht bei der Strafzumessung
-
zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]). Ergänzend [X.] zu der in der Revision der Angeklagten Ka.

erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]):
Mit dieser Rüge wird geltend gemacht, das [X.] habe gegen §
244 Abs. 2 [X.] verstoßen, weil es eine die Einlassung der Angeklagten
Ka.

bestätigende [X.] nicht verlesen habe und eine dahinge-

2
3
4
5
-
4
-
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, weil die Revision ihre Behauptung, der Inhalt der Liste sei nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht worden, selbst wieder in Frage gestellt hat ([X.] S.
22). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ausweislich der Urteilsgründe haben die auf Antrag der Angeklagten Ka.

vom [X.] in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Kr.

und P.

unter Vorhalt der für sie ausgestellten Rezepte angegeben, die ihnen zu den daraus ersichtlichen Patientennummern verschriebenen Medikamente nicht erhalten zu haben (UA S.
108). Da das [X.] von der Richtigkeit dieser Angaben überzeugt war, durfte es von der Unrichtigkeit der Warenaus-gabeliste aus dem Datenbanksystem der Apotheke der Angeklagten Ka.

ausgehen und musste sich deshalb nicht zu einer förmlichen Verlesung der, wie die Revision selbst vorträgt ([X.] S.

Warenausgabeliste gedrängt sehen. Aus dem von der Revision ins Feld geführ-ten Vermerk des Kammervorsitzenden über ein im Zusammenhang mit der Zeugenladung geführtes Telefonat mit den Zeugen ([X.] S.
18
f.)
ergeben sich keine Anhaltspunkte für Bedenken gegen die
Glaubhaftigkeit der in den [X.] dokumentierten Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung.
6
-
5
-
3. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die [X.] nach § 473 Abs. 4 [X.] teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

[X.]

Hebenstreit

Graf

Jäger

Ri[X.] Prof. Dr. Sander ist

urlaubsabwesend und deshalb

an der Unterschrift gehindert.

[X.]

7

Meta

1 StR 566/11

25.04.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 1 StR 566/11 (REWIS RS 2012, 6950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6950

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