Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1213

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 155/09 Verkündet am: 18. November 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6 und 7, § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren [X.]seite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt. b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entspre-chendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine [X.]seite mit elektronischen [X.]n (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als [X.] noch als Teilnehmer von [X.], wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem [X.] die [X.] seines Kunden auch nicht bekannt sind. c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Ge-fahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf [X.] zu prüfen. d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen [X.]seiten mit [X.]n in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 [X.]. [X.], Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. November 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2009 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das unter der Ge-schäftsbezeichnung "[X.]" Schreibgeräte herstellt und vertreibt. Sie ist Inhaberin der für Schreibwaren und Bürogeräte eingetragenen [X.] Wort-marke "[X.]" mit Priorität vom 23. September 1912 und einer gleich-lautenden [X.]. 1 Die [X.] bietet ihren Kunden die Nutzung eines sogenannten [X.] in 14 Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die [X.] als Host-Provider der unter dem Domainnamen des [X.] Kunden erreichbaren [X.]seite. In die [X.]seite werden - ausgelöst durch vorher bestimmte Schlüsselwörter (Keywords) - Werbeeinblendungen (elektronische [X.]) von dritten Unternehmen eingebunden. Beim Anklicken dieses [X.]s (Werbelinks) erscheinen Anzeigen von Un-ternehmen, die beim Suchmaschinenbetreiber [X.] für die Schaltung von 2 - 3 - Werbeanzeigen ein übereinstimmendes Schlüsselwort gewählt haben. Die [X.] der [X.] erfolgt über eine softwaremäßige Verknüpfung des Programms der [X.]n mit einem Kundendatenprogramm von [X.]. Das Unternehmen, dessen Werbung auf der [X.]seite des Kunden der [X.]n bereitgehalten wird, zahlt für jeden Aufruf des [X.]s eine Vergütung an den Suchmaschinenbetreiber [X.]. Dieser führt einen Teil der Vergütung an die [X.] ab, die ihn nach Abzug einer Provision an den Domaininhaber weitergibt. Wird die [X.] darauf hingewiesen, dass ein Kunde ihres Programms mit dem für ihn registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzt, entfernt sie den Domainnamen und setzt ihn auf eine Liste. Dadurch wird eine nochmalige Registrierung verhindert. 3 Ein Kunde der [X.]n schaltete unter dem Domainnamen "staedt-ler.eu" im Rahmen des von der [X.]n angebotenen Programms eine [X.], die unter der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" Werbung in Form von [X.]n für Wettbewerber der Klägerin enthielt. Wegen dieses Verhaltens mahnte die Klägerin die [X.] am 17. August 2006 ab. Die [X.] gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der sie sich verpflichtete, unter dem Domainnamen "staedtler.eu" keine Werbe-einblendungen von Anbietern von Schreibgeräten bereitzustellen. Sie weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 5.375,20 • zu zahlen. 4 Die Klägerin sieht in der Verwendung des Domainnamens und des Schlüsselworts "staedtler" für eine [X.]seite mit [X.]n zu ande-ren Anbietern von Stiften sowie von Zeichen- und Bürobedarf eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie ist der Ansicht, die [X.] sei für die [X.] - 4 - chenverletzung verantwortlich. Die Klägerin hat behauptet, die [X.] habe das Schlüsselwort "staedtler" manuell oder automatisch ausgewählt oder [X.] überprüft und anschließend freigeschaltet. Die [X.] leiste mit ihrem [X.] in großem Umfang [X.]. Ihr sei es zuzumuten, die Domainnamen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen, bevor sie die [X.]seiten abrufbar halte. Die Klägerin hat beantragt, 6 die [X.] zu verurteilen, an die Klägerin 5.375,20 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die [X.] der [X.]seite mit dem Domainnamen "staedtler.eu" und die Auswahl des entsprechenden Schlüsselworts sei durch ihren Kunden erfolgt, ohne dass sie hiervon vor der Abmahnung Kenntnis erhalten habe. 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihren Klageantrag weiter. Die [X.] beantragt, die Revision [X.]. 9 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 670, 677, 683 BGB und § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 [X.] verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 - 5 - Die Nutzung des Domainnamens "staedtler.eu" für eine [X.]seite mit elektronischen [X.]n zu Anbietern von Schreibwaren verletze die Marken und das Firmenschlagwort der Klägerin. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe gleichwohl nicht. Die [X.] sei für die Rechts-verletzung nicht verantwortlich. Eine Haftung als Täterin scheide aus, weil nicht erwiesen sei, dass die [X.] das Schlüsselwort "staedtler" manuell [X.] habe oder dass es von ihren Mitarbeitern geprüft und freigeschaltet [X.] sei. Die [X.] sei nicht als Mittäterin verantwortlich, selbst wenn das Schlüsselwort in einem automatisierten Verfahren aus dem Domainnamen übernommen worden sei. Es fehle an einem bewussten und gewollten Zusam-menwirken mit dem Inhaber des Domainnamens bei der Rechtsverletzung. Eine Haftung der [X.]n als Gehilfin komme nicht in Betracht. Der erforderliche Gehilfenvorsatz sei nicht gegeben. 11 Die [X.] sei auch nicht als Störerin verantwortlich. Bei dem mit der Abmahnung beanstandeten Inhalt in Gestalt des Domainnamens, des [X.] und der [X.] unter der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" handele es sich um für die [X.] fremde Informationen, auf die § 8 Abs. 2 [X.] Anwendung finde. Als Diensteanbieterin sei die [X.] zu einer allgemeinen Prüfung fremder Inhalte nicht verpflichtet. Erst wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse die [X.] den Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Die Kosten der Klägerin für den [X.] auf die Rechtsverletzung müsse die [X.] nicht tragen. 12 Eine Pflicht zur allgemeinen Prüfung der bei ihr eingestellten [X.] ergebe sich für die [X.] auch nicht aus einer besonderen Eignung ih-res [X.] zur Begehung von [X.]. Das Geschäftsmodell sei nicht auf die Verletzung von Rechten Dritter [X.] - 6 - richtet. Es bestehe auch keine Pflicht, aus allgemeinen Begriffen oder Gat-tungsbezeichnungen bestehende Domainnamen herauszufiltern und zu über-prüfen. 14 B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 15 [X.] Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klä-gerin kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 5.375,20 • nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) zusteht. 1. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmah-nenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein [X.] zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Mög-lichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden ([X.], Urteil vom 17. Juli 2008 - [X.], [X.], 996 Rn. 11 und 34 = [X.], 1449 - [X.]). 16 2. Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlas-sungsanspruch wegen einer Verletzung ihrer Kennzeichenrechte nach § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 [X.] gegen die [X.] zu. Die [X.] ist für die mit der Abmahnung aufgegriffene Verletzung der Marken "[X.]" und des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht verantwortlich. 17 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Marken und das Unternehmenskennzeichen der Klägerin im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 [X.] dadurch verletzt wurden, dass unter dem [X.] - 7 - namen "staedtler.eu" eine [X.]seite mit [X.]n zu anderen Anbie-tern von Schreibgeräten abrufbar war. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 19 Die angegriffene Verwendung des Domainnamens "staedtler.eu" stellt eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke dar. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, erfüllen in der Regel eine kennzeichnende [X.] für die auf der [X.]seite angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn er vom Verkehr nur als [X.] Angabe verstanden wird (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [X.], 1055 Rn. 49 = [X.], 1533 - airdsl). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Produktangebot bei Aufruf des Domainnamens erst nach einer automatischen Weiterleitung auf eine unter einem anderen Do-mainnamen erreichbare [X.]seite erscheint (vgl. hierzu [X.], [X.], 1055 Rn. 60 - airdsl) oder - wie im Streitfall - auf der unter dem Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren [X.]seite elektronische [X.] ange-bracht waren, die zu dem in Rede stehenden Produktangebot von Drittanbietern führten. Der Verkehr versteht den Domainnamen "staedtler.eu" nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Regelfall als Hinweis auf die Herkunft der Produkte, die unter den auf der [X.]seite befindlichen [X.]n angeboten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.] im Streitfall mit der Überschrift "Gesponserte Links zum Thema staedtler" versehen waren. Es kommt nicht darauf an, ob schon allein in der Festlegung des Schlüsselworts "staedtler" eine markenmäßige [X.] liegt. Denn die Klägerin wendet sich mit der Abmahnung nicht gegen die Verwendung der [X.] als Schlüsselwort, sondern begehrt die Ver-- 8 - wendung des Domainnamens "staedtler.eu" für Werbeeinblendungen anderer Anbieter von Schreibgeräten zu unterlassen. 20 Die Verwechslungsgefahr zwischen den [X.]n und dem Unter-nehmensschlagwort "[X.]" einerseits und dem Domainnamen "staedt-ler.eu" andererseits hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 [X.]). Über die [X.] wurden identische [X.] angeboten, für die die [X.]n geschützt sind und für die das Unter-nehmensschlagwort der Klägerin verwendet wird. Die Klagezeichen verfügen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über gestei-gerte Kennzeichnungskraft. Zwischen den [X.]n sowie dem Unterneh-mensschlagwort "[X.]" auf der einen und dem beanstandeten Do-mainnamen "staedtler.eu" auf der anderen Seite besteht hochgradige Zeichen-ähnlichkeit. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] für die von ihrem Kunden begangene Verletzung der Marken und des Unternehmenskenn-zeichens der Klägerin weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin verantwortlich ist. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Auch die Voraussetzungen der Haftung für einen Beauftragten nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 [X.] sind nicht gegeben. 21 [X.]) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.]seite unter dem Domainnamen "staedtler.eu" von einem Kunden im Rahmen des [X.] bei der [X.]n eingestellt worden ist. Es hat hierzu festgestellt, zu den Leistungen der [X.]n gehöre die Einblendung von [X.]n, die dem für den Domainnamen freigeschalteten Schlüs-selwort "staedtler" entsprächen. Die Anzeigen würden von [X.] bei dem Suchmaschinenbetreiber [X.] unter Angabe des gleichen Schlüsselworts 22 - 9 - geschaltet. Das Erscheinen der Links auf der [X.]seite des Kunden beruhe auf einer softwaremäßigen Verknüpfung des [X.] der [X.]n mit einem Kundendatenprogramm von [X.]. Das Schlüsselwort zur [X.] mit dem Domainnamen "staedtler.eu" sei nicht von Mitarbeitern der [X.] manuell ausgewählt, geprüft oder freigegeben worden. Das Berufungs-gericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es auch nicht von dem [X.] der [X.]n ausgewählt, sondern automatisch bei der Anmeldung zum Programm der [X.]n aus dem Domainnamen generiert worden ist. [X.]) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der [X.]n als Täterin mit der Begründung verneint, das Schlüsselwort "staedtler" sei von der [X.]n nicht ausgewählt oder vor der Freischaltung geprüft worden. Ohne Erfolg macht die Revision dagegen geltend, die täterschaftliche Haftung der [X.]n ergebe sich daraus, dass sie den Domainnamen "staedtler.eu" in das Parking-System eingestellt und unter diesem eine [X.]seite mit [X.] generiert und abrufbar gehalten sowie das Schlüsselwort bezeichnet habe. Auf der [X.]seite seien die notwendigen Impressumsangaben nicht vorhanden gewesen. 23 (1) Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemein-schaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). 24 (2) Die [X.] benutzte den mit dem Klagekennzeichen verwechs-lungsfähigen Domainnamen "staedtler.eu" nicht dadurch, dass sie ihrem [X.] die Möglichkeit eröffnete, die fragliche [X.]seite in ihr Programm einzu-stellen. Sie hat unter dem Domainnamen keine Waren angeboten und ihn nicht in der Werbung verwendet. 25 - 10 - Die [X.] wirkte bei den [X.] auch nicht [X.] und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen. Den Domainnamen "staedtler.eu" hatte der Kunde nach den nicht zu beanstandenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts in das Programm der [X.]n ohne deren vorhe-rige Kenntnisnahme eingestellt. Auch das gleichlautende Schlüsselwort wurde in einem automatisierten Verfahren ohne Mitwirkung und ohne vorherige Kennt-nisnahme der [X.]n geschaltet. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung "[X.] BALL" des Senats (Urteil vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.], 835 = [X.], 1165) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der dortige [X.] die Einstellung der Suchwörter selbst, wenn auch in einem automatisierten Verfahren, veranlasst hatte. 26 (3) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vortrags der Klägerin im Berufungsverfahren von einer Mitwirkung der [X.] bei der Auswahl des Schlüsselworts "staedtler" ausgehen müssen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag der Klägerin zu Recht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, weil die Klägerin für die Richtigkeit dieser - von der [X.] bestrittenen - Behauptung keinen Beweis angetreten hat. 27 (4) Eine täterschaftliche Haftung der [X.]n für eine Kennzeichenver-letzung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus fehlenden Impressumsangaben auf der fraglichen [X.]seite mit dem Domainnamen "staedtler.eu". 28 Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2010 - [X.], [X.], 939 Rn. 16 = [X.], 1249 - Tele-fonwerbung nach [X.], mwN). Der Beurteilung, ob der Kläge-rin am 17. August 2006, also zum Zeitpunkt der Abmahnung, ein [X.] - 11 - sungsanspruch zustand, sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des [X.] 2001 zugrunde zu legen. 30 Die allgemeinen Informationspflichten von Diensteanbietern zum Zeit-punkt der beanstandeten Handlung im [X.] richteten sich nach § 6 [X.]. Danach war die [X.] verpflichtet, die in dieser Bestimmung näher bezeich-neten Informationen verfügbar zu halten. Dass die [X.] diesen allgemeinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin nicht behauptet. Eine Verantwortlichkeit der [X.]n für fehlende Impressumsangaben auf der über den Domainnamen "staedtler.eu" erreichbaren [X.]seite ihres Kunden besteht dagegen nicht. Auch die Revision zeigt keinen Gesichtspunkt auf, unter dem eine solche Verantwortlichkeit der [X.]n bestehen könnte. [X.]) Die [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision nicht Teilnehme-rin an der durch ihren Kunden begangenen [X.]. 31 (1) Die [X.] setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, [X.] 158, 236, 250 - [X.]; Urteil vom 19. April 2007 - [X.], [X.] 172, 119 Rn. 31 - [X.]-Verstei-gerung II; [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.] 173, 188 Rn. 21 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]). 32 (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht den erforderlichen Gehilfenvor-satz verneint. Die [X.] hatte keine Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat, weil das Schlüsselwort automatisch geschaltet wurde. Das Berufungs-gericht hat auch nicht festgestellt, dass die [X.] vor der Abmahnung der Klägerin Kenntnis von den [X.] auf der unter dem [X.] - 12 - mainnamen "staedtler.eu" erreichbaren [X.]seite hatte. Eine Rüge, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat, hat die Revision nicht erhoben. 34 Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die [X.] unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe durch Unterlassen haftet. Eine Beihilfe durch Unterlassen im Hinblick auf [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 [X.] setzt ebenfalls Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus ([X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, [X.], 152 Rn. 34 = [X.], 223 - Kinderhochstühle im [X.]), der vorliegend nicht feststellbar ist. [X.]) Der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Abmahnung auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung kein Unterlassungsanspruch gegen die [X.] zu. 35 (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] als Diensteanbieter keine allgemeine Prüfungspflicht der bei ihr in das System ein-gestellten Domainnamen mit [X.]seiten trifft. Das Geschäftsmodell der [X.] sei nicht von vornherein rechtswidrig oder in besonderem Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet. Es bestehe auch keine einge-schränkte Prüfungspflicht hinsichtlich solcher Domainnamen, die nicht aus ei-nem allgemeinen Begriff oder einer Gattungsbezeichnung gebildet seien. Erst wenn die [X.] auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse sie die Domainnamen sperren und dafür Sorge tragen, dass es nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 36 - 13 - (2) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte er-streckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorge-nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch [X.] nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2008 - [X.], [X.], 702 Rn. 50 = [X.], 1104 - [X.]-Versteige-rung III; [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, [X.] 185, 330 Rn. [X.] unseres Lebens). 37 (3) Einer allgemeinen Prüfungspflicht der [X.]n für die in ihr System eingestellten Domainnamen steht § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] entgegen. 38 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] vor dem ersten Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung keine [X.] traf. Die Prüfungspflicht der [X.]n ist durch die für alle Diensteanbie-ter geltende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] begrenzt. Danach sind Diensteanbieter im Sinne der §§ 9 bis 11 [X.] nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Um-ständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. 39 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] beruht auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr. Nach dieser Bestimmung erlegen die Mitgliedst[X.]ten Anbietern von Diensten der [X.] keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen 40 - 14 - zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (vgl. auch [X.] der Richtlinie). Nicht ausgeschlossen sind Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informatio-nen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerst[X.]tlichen Rechtsvorschriften niedergelegte [X.] anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzude-cken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtlinie). (4) Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung. Die [X.] ist eine Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Die gespeicherten Domainnamen, Schlüsselwörter und elektronischen [X.] sind keine eigenen Informationen der [X.]n, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 [X.] nach den allgemeinen Gesetzen verant-wortlich ist, sondern fremde Informationen. Die Domainnamen werden von ihren Inhabern in das Programm der [X.]n eingestellt. Das dazugehörige Schlüs-selwort wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts automatisiert ver-geben und führt zur automatischen Generierung passender [X.]. Eine Auswahl oder Prüfung der Domainnamen oder Schlüsselwörter durch die [X.], aus der sich ergeben könnte, dass sie sich die Inhalte zu eigen macht, ist nicht festgestellt. 41 Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den [X.] und Schlüsselwörtern der Kunden der [X.]n um gespeicherte [X.] im Sinne des § 8 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 23. März 2010 - [X.]/08 bis [X.]/08, [X.], 445 Rn. 111 - [X.] France/[X.]). Dem steht nicht entgegen, dass Domainnamen nur die Funktion der Steu-erung des Übermittlungsvorgangs zukommt. Entscheidend ist, dass es sich um Nutzerdaten handelt, die die [X.] als Diensteanbieter speichert (vgl. [X.] - 15 - gründung des [X.] eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbe-dingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098 S. 23). 43 (5) Nach diesen Maßstäben besteht keine allgemeine Verpflichtung der [X.]n, Fremdinformationen auf rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Es kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie jeden bei ihr eingestellten Do-mainnamen sowie die zugehörigen Schlüsselwörter und [X.] auf die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter überprüft. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Prüfungspflicht der [X.]n, die bereits vor der Erlangung der Kenntnis von der konkreten Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung einsetzt, wegen einer besonderen Ge-fahrengeneigtheit des fraglichen Domainprogramms der [X.]n für [X.] verneint. Eine Gefahrengeneigtheit in diesem Sinn hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das hält den Angriffen der Revision stand. 44 Ist das Geschäftsmodell eines Gewerbetreibenden von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer seiner Leistung angelegt oder fördert der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer Nutzung, die in Rechte Dritter eingreift, ist er verpflichtet, die Gefahr auszuräumen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 - [X.], [X.], 841 Rn. 21 f. = [X.], 1139 - [X.]). Handelt es sich hingegen um ein von der Rechtsord-nung gebilligtes Geschäftsmodell, dürfen dem Diensteanbieter keine Kontroll-maßnahmen auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. [X.] 158, 236, 251 - [X.]; 172, 119 Rn. 47 - [X.]I; 173, 188 Rn. 39 - Jugendgefährdende Medien bei [X.]). 45 - 16 - Im Programm der [X.]n waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Domainnamens zwei Millionen Domainnamen einge-stellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Domainpro-gramm der [X.]n in erheblichem Umfang legal und sinnvoll genutzt wer-den. Dies gilt etwa für generische Domainnamen, die aus einem [X.]n Begriff gebildet sind und ein bestimmtes Themengebiet bezeichnen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 533, 547). Andererseits bietet das in Rede [X.] der [X.]n eine Möglichkeit, mit Domainnamen Einnahmen zu erzielen, die bekannten Marken und Kennzeichen Dritter entsprechen und zur Schaltung von [X.]n im Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbe-reich geeignet sind. Bei der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten ist auch zu be-rücksichtigen, dass der Diensteanbieter ein Entgelt für die Nutzung seines Dienstes erhält, auch wenn durch die Nutzungshandlungen Markenrechte [X.] verletzt werden. Seinem Interesse an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebs kommt daher ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, [X.] 148, 13, 20 f. - ambiente.de; [X.] 158, 236, 252 - [X.]). 46 (6) Die Abwägung dieser Umstände führt auch unter Berücksichtigung der mit dem Programm der [X.]n verbundenen Gefahren für Kennzeichen-verletzungen Dritter zu dem Ergebnis, dass es der [X.]n nicht zumutbar ist, jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichen-verletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der [X.]n er-heblich gefährden. 47 - 17 - Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der [X.]n zumutbar, alle nicht generischen Domainnamen herauszufiltern, für die ein identisches Schlüsselwort generiert wurde. Dazu könne die [X.] ein Filterverfahren anwenden, bei dem zunächst alle Domainnamen ermittelt würden, für die ein identisches Schlüsselwort vergeben sei, und bei dem anschließend anhand gängiger Wortbücher alle nicht generischen - also nicht beschreibenden [X.] und nicht einem allgemeinen Begriff entsprechenden - Domain-namen aussortiert und überprüft würden. 48 Eine solche Filterung anhand gängiger Wörterbücher ist nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts ungeeignet, [X.] aufzu-decken. Die Frage, ob ein Begriff unterscheidungskräftig ist und sich als Marke eignet, beurteilt sich nicht danach, ob der Begriff in einem Wörterbuch [X.]. Mit der Filterung nach dem Inhalt von Wörterbüchern ließe sich auch nicht ermitteln, ob fremdsprachige Begriffe in dem Gebiet, in dem das fremde Kennzeichen Schutz genießt, als Gattungsbegriff verstanden werden. 49 Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen ist der [X.]n aber auch deshalb unzumutbar, weil es einen unverhältnismäßigen Auf-wand für die [X.] zur Folge hätte. Das Herausfiltern aller nicht generischen Domainnamen mit identischem Schlüsselwort und deren individuelle [X.] ist der [X.]n weiterhin deshalb nicht anzusinnen, weil in derartigen Fällen eine Wahrscheinlichkeit für die Verletzung von Kennzeichenrechten [X.] nicht angenommen werden kann. Das Berufungsgericht ist zwar bei mehr als zwei Millionen Domainnamen im System der [X.]n zum Zeitpunkt der Abmahnung davon ausgegangen, dass mit dem Geschäftsmodell der [X.]n eine ernstzunehmende Gefahr verbunden ist, dass es zu [X.] kommt. Es hat aber ausgeschlossen, dass das Programm im [X.] - 18 - ren Maße auf die Verletzung von Rechten Dritter ausgerichtet ist. Diese Ausfüh-rungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 51 Eine [X.] liegt in der Regel nur dann vor, wenn sich die durch das übereinstimmende Schlüsselwort automatisch generierten [X.] auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezie-hen, für die die Marke Schutz genießt, oder eine identische oder ähnliche Bran-che betroffen ist, für die ein Unternehmenskennzeichen geschützt ist. Zudem setzt eine [X.] voraus, dass nicht für Waren geworben wird, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 [X.] vorliegen. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die von der [X.] bereitgestellte softwaremäßige Verknüpfung mit dem Suchmaschinen-betreiber [X.] dazu führt, dass bei nicht generischen Domainnamen über das übereinstimmende Schlüsselwort mit Wahrscheinlichkeit kennzeichenver-letzende [X.] generiert werden. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Nutzung des Programms der [X.]n für rechtmäßige Inhaber nicht generischer Domainnamen wirtschaftlich sinnlos sei. Die [X.] hat diesen Vortrag bestritten, ohne dass die Revision einen Beweisantritt der beweisbelasteten Klägerin für ihren Vortrag aufzeigt. Der [X.] auf das von der Klägerin vorgelegte Rechtsgutachten ersetzt keinen Be-weisantritt. 52 ee) Die [X.] ist für die Marken- und [X.] ihres Kunden nicht nach § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 [X.] als Betriebsinhaberin verantwortlich. Die Vorschrift des § 14 Abs. 7 [X.] ist als Haftungsgrundla-ge auch heranzuziehen, wenn sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen 53 - 19 - nicht darauf berufen hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, [X.], 864, 865 = [X.], 1248 - [X.]). 54 (1) Der Unterlassungsanspruch kann gegen den Betriebsinhaber geltend gemacht werden, wenn die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen [X.] von einem Angestellten oder Beauftragten begangen wird. Beauftragter ist, wer in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise einge-gliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugu-te kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden durchsetzbaren Ein-fluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragen hat, in deren Bereich das bean-standete Verhalten fällt ([X.], [X.], 864, 865 - [X.], mwN). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber ge-sichert hat, sondern darauf, welchen Einfluss er sich sichern konnte und muss-te. Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechts-verstöße ([X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 - [X.], [X.], 1167 Rn. 21 = [X.], 1520 - Partnerprogramm). Als Beauftragte sind danach Werbepartner des Betreibers einer [X.]seite angesehen worden, die im Rahmen eines [X.] gegen Zahlung einer erfolgsabhängi-gen Provision auf ihren Webseiten elektronische Verweise (Links) auf die [X.] der Schuldnerin bereitstellen, um dort für das Angebot der Schuldnerin zu werben ([X.], [X.], 1167 Rn. 21-28 - Partnerprogramm). (2) Im Streitfall sind die Kunden des [X.] keine Beauftragten der [X.]n im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 [X.]. Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der [X.]n. Die [X.] stellt lediglich die Plattform für die eigene Geschäftstätigkeit der Domaininhaber zur Verfügung und erhält dafür einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber [X.] gezahlten Entgelts. Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig 55 - 20 - organisierten Geschäftstätigkeit der [X.]n, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die [X.]seite in das System der [X.]n einstellt (vgl. [X.], [X.], 417; Seichter, [X.] 8/2010, [X.]). 56 I[X.] Die Klägerin kann die Erstattung der Abmahnkosten nicht als [X.] nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 [X.] beanspruchen. Zum [X.] gehört zwar grundsätzlich die Erstattung von Rechtsverfolgungskos-ten, die der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Kennzeichenrechte entstan-den sind ([X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - [X.], [X.], 239 Rn. 51 = [X.], 384 - [X.]). Die [X.] haftet der Klägerin jedoch nicht für die mit der Abmahnung aufgegriffenen [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 bis 4 und § 15 Abs. 2 [X.] (siehe unter [X.]). - 21 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 57 Bornkamm Pokrant Büscher
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.11.2007 - 33 O 22935/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 6 U 5740/07 -

Meta

I ZR 155/09

18.11.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2010, Az. I ZR 155/09 (REWIS RS 2010, 1213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1213

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