Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. VII ZR 3/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 706

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 3/99Verkündet am:26. Oktober 2000Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Oktober 2000 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] entschieden worden ist.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt als Gesamtvollstreckungsverwalter Werklohn fürBauleistungen. Die Gemeinschuldnerin hat an sechs Häusern eines Bauvorha-bens der Beklagten [X.], Zimmerer- und Klempnerarbeiten erbracht. [X.] ist vorzeitig beendet worden.Für die Leistungen an jedem der Häuser war jeweils ein Pauschalpreisvereinbart, unter anderem für das [X.] DM sowie fürdie Häuser Nr. 28 und 29 zusammen 90.517,36 DM netto. Die [X.] -nerin hat diese Beträge neben weiteren Rechnungsposten für andere Häuserin ihre Rechnung vom 10. März 1995 eingestellt; der Kläger hat sie mit [X.] geltend gemacht.Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der beiden genannten [X.] stattgegeben. Das [X.] hat sie insoweit als derzeit unbegrün-det abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet.I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechnung der [X.] vom 10. März 1995 nicht prüfbar. Es könne offenbleiben, ob [X.] durch Kündigung oder einvernehmlich beendet worden sei.In jedem Fall wäre eine nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen auf-geschlüsselte Abrechnung erforderlich gewesen. Unstreitig habe die [X.] an den Häusern [X.]. 11 sowie 28 und 29 nicht sämtliche Leistun-gen selbst erbracht. Zumindest einen Teil des Materials habe nicht sie gestellt.Umstritten sei nur, in welchem Umfang Material durch die Beklagten [X.] worden sei. Eine hinreichend aufgeschlüsselte Abrechnung habe [X.] nicht [X.] -II.Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Für das Revisionsverfah-ren ist davon auszugehen, daß die Rechnung vom 10. März 1995 prüfbar ist.Nach den bisher getroffenen Feststellungen konnte der Kläger sich darauf be-schränken, in seiner Rechnung neben den weiteren, hier nicht streitigen Rech-nungsposten die für die Häuser [X.]. 11 sowie 28 und 29 vereinbarten Pau-schalpreise auszuweisen.1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß bei einem vor-zeitig beendeten Pauschalvertrag der Unternehmer seine erbrachten Leistun-gen vorzutragen, von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das [X.] der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie [X.] für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darzulegen hat. [X.] und die Bewertung müssen den Besteller in die Lage versetzen,sich sachgerecht zu verteidigen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.] - [X.], [X.], 632 = NJW 1999, 2036 = [X.] 1999, 194).2. Das Berufungsgericht zieht aus diesen Grundsätzen unzutreffendeSchlüsse. Auf der Grundlage seines Vortrages hat der Kläger prüfbar [X.]. Er hat insbesondere die mit den Beklagten für die genannten [X.] vereinbarten Pauschalpreise geltend gemacht und dazu ausgeführt, erhabe die geschuldeten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht.Das von den Beklagten lediglich in geringem Umfang gelieferte Material habeauf die Preisbildung keinen Einfluß gehabt. Wenn das richtig ist, bedurfte eskeiner weiteren Aufschlüsselung seiner Rechnung.3. Die Beklagten haben unter Beweisantritt behauptet, sämtliche Mate-rialien für die Dachkonstruktion, die Dacheindeckung und die Dachklempnerei- 5 -selbst gestellt zu haben, so daß die Pauschalpreise anzupassen seien. Nach-dem der Kläger das ebenfalls unter Beweisantritt bestritten hat, durfte das Be-rufungsgericht nicht der weiteren Aufklärung unter Hinweis auf die vermeintlichschon feststehende fehlende Prüfbarkeit der Rechnung ausweichen. [X.] es diesen Streitpunkt klären müssen. Das wird nachzuholen sein.[X.] Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist [X.]. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf dasUrteil vom 4. Mai 2000 ([X.], [X.], S. 1182 = [X.] 2000, 472)hin.[X.] [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 3/99

26.10.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. VII ZR 3/99 (REWIS RS 2000, 706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 706

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