Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 39/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5991

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Gegenstand

Einlegung einer Revision unter Beachtung der Formvorschriften bei Übermittlung über besonderes elektronisches Anwaltspostfach


Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2022 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 24. August 2022 in Anwesenheit der Nebenklägerin freigesprochen. Dagegen hat diese mit einem am 25. August 2022 per Telefax eingegangenen Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters, Rechtsanwalt     [X.], Revision eingelegt. Das [X.] hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 27. Dezember 2022 als unzulässig verworfen, weil die Form des § 32d Satz 2 StPO in der Frist zur Einlegung der Revision gemäß § 341 StPO nicht gewahrt wurde.

2

Der Beschluss ist Rechtsanwalt     [X.]am 3. Januar 2023 zugegangen. Am gleichen Tag hat dieser durch Übermittlung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die [X.] auf diesem Wege nachgeholt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit begründet, er habe am 24. August 2022 mit der Nebenklägerin die Einlegung der Rechtsmitteleinlegung besprochen, am Folgetag den [X.]satz der Kanzleiangestellten [X.]diktiert und ihr die Anweisung erteilt, den Schriftsatz durch Übermittlung im besonderen elektronischen Anwaltspostfach und durch Telefax an das [X.] zu übersenden. Sendeberichte habe diese am nächsten Tag dem ebenfalls in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt [X.].    zur Kontrolle vorlegen sollen. Er selbst sei am 25. August 2022 zu einer Reise aufgebrochen. Erst nach Zugang des [X.] der [X.] sei erkannt worden, dass die [X.] nicht im besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt wurde. Da er im Home-Office arbeite und die Kanzlei nur zur Wahrnehmung von Besprechungsterminen aufsuche, habe er die Angestellte [X.]gebeten, seine [X.] und den [X.] in ihrem Schreibtisch zu verwahren; diese wäre daher in der Lage gewesen, den Übermittlungsauftrag auszuführen.

II.

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg.

4

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unabhängig von einer Beanstandung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO beantragt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 [X.], [X.], 285, 286).

5

2. Ein [X.] liegt aber nicht vor.

6

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO). Das ist hier nicht der Fall. Der Nebenklägerin ist, anders als einem Angeklagten bei der Verteidigung gegen einen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, auch das Verschulden ihres anwaltlichen Vertreters zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - 2 StR 221/81, [X.]St 30, 309, 310). Dieser hat hier eine fristwahrende Übersendung der [X.] in der Form des § 32d Satz 2 StPO versäumt, ohne für ausreichende Abhilfemöglichkeiten zu sorgen. Die Übergabe seiner [X.] und der zugehörigen [X.] an die Kanzleiangestellte zu deren Verwendung war dazu nicht geeignet.

7

b) Die einfache Signatur der [X.] setzt die persönliche Versendung durch die den Schriftsatz verantwortende Person voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22, BeckRS 2023, 12429). Nach § 24 der [X.] und -postfachverordnung ([X.]) können andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeiter, sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-[X.] in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Das ist hier nicht geschehen.

8

c) Die Überlassung des eigenen Zertifikats des Rechtsanwalts an die Kanzleimitarbeiterin ist nicht zulässig. Nach § 26 Abs. 1 [X.] darf der Inhaber eines für ihn erzeugten Zertifikates dieses keiner anderen Person überlassen; er hat auch die zugehörige [X.] geheim zu halten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Eine Überlassung des Zertifikats an eine nicht angemeldete Person würde es einem Unbefugten ermöglichen, anwaltliche Schriftsätze eigenmächtig zu erstellen oder abzuändern, um sie dann mit einer einfachen Signatur des Rechtsanwalts zu versenden.

9

d) Bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung in das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und dieser - also nicht etwa ein Kanzleimitarbeiter - der tatsächliche Versender sein (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, BeckRS 2022, 11872). Die Verordnung über die [X.] und die besonderen elektronischen [X.] bestimmt, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf (§ 23 Abs. 3 Satz 5 [X.]); denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stützt sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt wird und die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, werden die Formerfordernisse nach § 32a Abs. 3 [X.]. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht gewahrt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 162/22).

e) Durch Überlassung der anwaltlichen Zertifizierung an die Kanzleiangestellte hat Rechtsanwalt       [X.]dieser keine Möglichkeit zur wirksamen Übersendung der [X.] auf einem sicheren Übermittlungsweg eröffnet. Daher ist das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht geeignet, eine auch vom anwaltlichen Bevollmächtigten der Nebenklägerin nicht verschuldete Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Revision darzulegen.

[X.]     

        

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

        

[X.]

                 

[X.]

                 
        

Zeng     

        

     Meyberg     

        

Meta

2 StR 39/23

20.06.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gießen, 24. August 2022, Az: 5 Ks - 403 Js 24143/20

§ 23 Abs 3 S 5 RAVPV, § 24 RAVPV, § 26 Abs 1 RAVPV, § 32a Abs 3 Alt 2 StPO, § 32a Abs 4 S 1 Nr 2 StPO, § 346 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2023, Az. 2 StR 39/23 (REWIS RS 2023, 5991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5991

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