Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. II ZB 3/23

2. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8501

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AUSKUNFTSRECHT

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Gegenstand

Publikumspersonengesellschaft: Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines Gesellschafters mit dem Ziel der Verwendung von Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter zur Unterbreitung von Kaufangeboten für ihre Anteile


Leitsatz

Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 9 des [X.] vom9. Januar 2023 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 300 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist eine Zweitmarktfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und gehört neben anderen Zweitmarktfondsgesellschaften der [X.] an. Sie ist mit einem Anteil von nominal 20.000 € über einen Treuhand- und Servicevertrag mit der [X.] als Treuhandkommanditistin an der     [X.] geschlossene [X.] (im Folgenden: [X.]) beteiligt. Die Beklagte führt im Auftrag der [X.] ein Register mit den personenbezogenen Daten sowie der Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber. Nach § 6 Nr. 4 Satz 1 des [X.]svertrags (GV) der [X.] sind die Treugeber mittelbar beteiligte Anleger im Sinne des KAGB und haben im Innenverhältnis der [X.] und der [X.]er zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Die Bestimmungen des [X.]svertrags gelten nach § 6 Nr. 4 Satz 2 GV entsprechend für die Treugeber. Gemäß § 6 Nr. 2 GV werden die Treugeber von der Treuhandkommanditistin bevollmächtigt, deren Mitgliedschaftsrechte im Umfang ihrer Treuhandeinlage selbst auszuüben. Dies schließt ausdrücklich die Befugnis ein, an [X.]erversammlungen der [X.] direkt teilzunehmen.

2

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2021 begehrte die Klägerin von der [X.] vergeblich [X.] über persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhen der an der [X.] beteiligten Treugeberkommanditisten. Zur Begründung hieß es, die Klägerin benötige die [X.]erliste, um mit diesen zur Vorbereitung einer [X.]erversammlung und zum Zwecke des [X.] in Kontakt zu treten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Daten dazu benötigt würden, den [X.] ein Kaufangebot zu unterbreiten.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin [X.] über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der [X.] zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Zuvor hatte es den Wert des [X.] für das Berufungsverfahren auf 300 € festgesetzt, die Berufung nicht zugelassen und die Beklagte darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].

II.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht zugelassen sei und der Wert des [X.] nach den eigenen Ausführungen der [X.] 600 € nicht übersteige. Für die Bemessung der Beschwer sei auf das Abwehrinteresse der beklagten [X.] abzustellen, welches sich grundsätzlich aus ihrem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand ergebe, der mit der [X.]serteilung verbunden sei. Dieser sei auf maximal 300 € zu schätzen, da die Daten der Treugeber der [X.] vorlägen, die zuvor alle Treugeber angeschrieben habe, und unproblematisch ohne größeren Aufwand an die Klägerin herausgegeben werden könnten.

5

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem behaupteten hohen Zeit- und Kostenaufwand, der mit der Abfrage des Einverständnisses der Treugeber zu der Weitergabe ihrer Daten an die Mitgesellschafter verbunden gewesen sei. Es handele sich nicht um notwendige Kosten, da die Beklagte weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet noch aus einem anderen Grund gehalten gewesen sei, eine solche Befragung vorzunehmen. Das fehlende Einverständnis einzelner Treugeber mit der Weitergabe ihrer Daten ändere nichts daran, dass die Klägerin einen aus dem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis folgenden Anspruch auf [X.] über ihre Mitgesellschafter habe; diese [X.] könne auch nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften, namentlich der [X.] verweigert werden. Die Datenübermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) [X.] (DS-GVO) zulässig.

6

Ein den [X.] erhöhendes schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der [X.] bestehe nicht. Derjenige, der mit einem anderen einen [X.]svertrag schließe, habe keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, weshalb er auch bei fehlendem Einverständnis nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Der [X.] drohten deshalb bei einer Erteilung der [X.] auch keine Schadensersatzansprüche seitens der Treugeber.

III.

7

Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, liegen solche Rechtsverletzungen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen und ihr den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Der Wert des [X.] der Berufung der [X.] übersteigt 600 € nicht.

8

1. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage auf, ob einem - auf das Recht zur Kenntnis der Mitgesellschafter (bzw. [X.]) gestützten - Anspruch eines Kommanditisten (bzw. [X.]) einer Publikumspersonengesellschaft auf [X.] über bzw. Einsichtnahme in personenbezogene Daten seiner Mitgesellschafter (bzw. [X.]) der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB, insbesondere wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, entgegensteht, wenn mit dem Verlangen nach [X.] bzw. Einsichtnahme ausdrücklich - jedenfalls auch - der Zweck verfolgt wird, den betreffenden [X.] (bzw. [X.]n) anschließend Kaufangebote für ihre eigene (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung an der Publikumspersonengesellschaft zu unterbreiten. Es bedarf insoweit auch nicht der Rechtsfortbildung.

9

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 223; Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 1080 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 985 Rn. 3; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 191 Rn. 2). [X.] in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom [X.] nicht entschieden und von Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 985 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 191 Rn. 2). Der Klärungsbedarf entfällt, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 985 Rn. 3).

b) Eine klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfrage stellt sich nicht.

aa) Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung stellt ein [X.]sersuchen des [X.]ers, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des [X.]srechts dar. Einem solchen [X.]sbegehren stehen auch nicht die Regelungen der [X.] entgegen ([X.], [X.] 2019, 540 Rn. 23, 27 ff.; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 44 ff., 54 f.; KG, Beschluss vom 15. April 2020- 23 U 149/18, juris Rn. 30, 34 f.; [X.] 2020, 985 Rn. 16 [X.]). Diese Rechtsprechung ist in der Literatur auf Zustimmung gestoßen (MünchKommHGB/Grunewald, [X.], 5. Aufl., § 166 Rn. 15; [X.]/Horn, [X.], 2242, 2244, 2247 f.; [X.]/[X.], jurisPR-HaGesR 41/2021 [X.] 6; [X.], [X.], 93; [X.]/[X.], EWiR 2019, 231, 232; [X.], [X.] 2019, 182). Eine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht durch die abweichende, zumal nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung des [X.] (Urteil vom 22. Dezember 2017 - 15 O 3391/17, BeckRS 2017, 15416 als Vorinstanz zu [X.], [X.] 2019, 540) begründet werden. Ebenso wenig vermag die von der Rechtsbeschwerde angeführte abweichende Literaturstimme ([X.], [X.], 413, 415), welche die Kenntnis der Beteiligungshöhe der übrigen Mitgesellschafter lediglich für sinnvoll, nicht aber für erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO erachtet, grundsätzlichen Klärungsbedarf begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.],[X.], 985 Rn. 3).

bb) Diese obergerichtliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.], 319 Rn. 11). Danach muss, wer sich an einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten [X.]n mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein [X.] mitgliedschaftliches Recht des [X.]ers, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. Zwar bezogen sich die bisherigen Entscheidungen des [X.]s ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Mitgesellschafter, d.h. deren Namen und Anschriften. Aus der Begründung des [X.]srechts durch den [X.] ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, dass auch die Mitteilung der Beteiligungshöhe datenschutzrechtlich zulässig ist. In jeder [X.] ist das Zusammenwirken der [X.]er ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängig ist, wie hier nach § 11 Nr. 3 GV, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der [X.] verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die [X.] begehrenden [X.]ers gerade einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großanleger beteiligt sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 33). Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO.

cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange nicht verlassen, wenn darüber hinaus die [X.] auch zu dem weiteren Zweck verlangt wird, Kaufangebote für Anteile von [X.] vorzubereiten. Es ist ein legitimes, aus dem [X.]sverhältnis und dem daraus entstandenen Vertragsverhältnis entstandenes Interesse eines [X.]ers, seinen Einfluss auf die [X.] durch den Ankauf weiterer Anteile zu vergrößern (vgl. [X.], [X.] 2019, 540 Rn. 30; [X.], Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 54 f.; KG, Beschluss vom 15. April 2020- 23 U 149/18, juris Rn. 34 f.). Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der [X.](er) sowie nur gegenüber [X.] kann ein solches Erwerbsangebot auch nicht mit einer Weitergabe der Daten an Dritte oder eine Nutzung zu [X.] Zwecken verglichen werden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 44).

dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gebietet das Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO auch nicht, diese [X.]sansprüche anstatt einer Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Anspruchsteller in der Weise zu erfüllen, dass der Anspruchsgegner oder ein Dritter als Informationstreuhänder die Information über die Erwerbsabsicht eines [X.]ers zum jederzeitigen Abruf bereithält oder den anderen [X.]ern bei entsprechender vorheriger Einwilligung proaktiv mitteilt. Die Rechtsbeschwerde legt bereits die von ihr hierfür geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung bzw. den [X.] gemäß § 574 Abs. 2 nicht dar.

Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass sich der die [X.] begehrende [X.]er nicht in Anlehnung an § 127a [X.] auf ein [X.] oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen muss. Es muss vielmehr den [X.]ern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 17; Beschluss vom 22. Februar 2016 - [X.], [X.], 586 Rn. 13 mwN). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 20. Dezember 2019 - 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 49 f.; ebenso vor Inkrafttreten des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - 14 U 13/12, juris Rn. 202 f.) und im Schrifttum ([X.]/Horn, [X.], 2242, 2245) wird dementsprechend die Erfüllung der [X.]s- bzw. Einsichtnahmeansprüche eines [X.]ers über einen Informationstreuhänder nicht für hinreichend erachtet, da auf diesem Weg die mitgliedschaftlichen Rechte des die [X.] begehrenden [X.]ers nicht ausreichend gewahrt werden. Das einzige abweichende, zumal nicht rechtskräftige Urteil des [X.] vom 23. August 2018 (2-20 O 268/17, BeckRS 2018, 23648 Rn. 11 als Vorinstanz zu [X.], Urteil vom 20. Dezember 2019- 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 49 f.) kann keine Grundsatzbedeutung i.S.d. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründen. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte [X.]. In der Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des [X.]srechts eines [X.]ers ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden [X.]sanspruch anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Belästigung der anderen Treugeber durch die Übermittlung unerwünschter Kaufangebote auch nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, etwaige Kaufangebote der Klägerin anzunehmen oder abzulehnen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2019- 10 U 146/18, BeckRS 2019, 67300 Rn. 55).

ee) Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Absicht der Klägerin, mithilfe der begehrten personenbezogenen Daten der übrigen [X.]er deren Beteiligungen an der [X.] zum Zwecke der Errichtung eines eigenen Immobilienfonds zu erwerben und so in Konkurrenz zu der [X.] zu treten, nicht hinreichend dargetan sei, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Eine nur abstrakte Missbrauchsgefahr gewährt kein Recht, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 13; Beschluss vom 19. November 2019 - [X.], [X.], 458 Rn. 36).

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), und ihr den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mithin nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise erschwert.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende [X.] für das Rechtsmittel der zur [X.]serteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die [X.] nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der [X.] erfordert und ob die verurteilte Person ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 - [X.], [X.] 2023, 1233 Rn. 4 mwN).

[X.] nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen ([X.], Beschluss vom 17. Januar 2023 - [X.], [X.] 2023, 1233 Rn. 5 mwN).

b) Gemessen hieran ist die Festsetzung des Werts des [X.] durch das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat alle maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.

aa) Das Berufungsgericht hat insbesondere ein den [X.] steigerndes [X.] der [X.] rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass die verlangte [X.] selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin ausdrücklich nicht ausgeschlossenen Zwecks, den übrigen [X.] Kaufangebote für ihre mittelbaren Beteiligungen an der [X.] zu unterbreiten, datenschutzrechtlich unbedenklich und somit nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB sei.

Ein Geheimhaltungsinteresse der [X.] ergibt sich namentlich nicht daraus, dass die Erteilung der [X.] bzw. Gewährung der Einsicht mit einem Verstoß gegen die Vorgaben der [X.] verbunden wäre oder ihr Schadensersatzansprüche der 458 Treugeber, die mit einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an Mitgesellschafter bzw. -treugeber nicht einverstanden sind, gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO sowie wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG drohen.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist bei einem [X.]svertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als [X.] mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete [X.]sbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt. Dieses [X.]srecht steht auch einem Treugeber zu, der - wie hier - im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] einem unmittelbar beteiligten [X.]er gleichgestellt ist ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.], 319 Rn. 11).

Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen [X.]sanspruchs hat der [X.] zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aF entschieden, dass das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig ist, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Antragsteller auskunftsberechtigt und bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflicht oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Dabei ist für den [X.]er die Kenntnis seiner Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung seiner Rechte in der [X.] erforderlich ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 41; Urteil vom 16. Dezember 2014 - [X.], [X.], 319 Rn. 24; Beschluss vom 22. Februar 2016 - [X.], [X.], 585 Rn. 12).

An diesen Grundsätzen hat sich auch mit Inkrafttreten der [X.] nichts geändert. Die personenbezogenen Daten der [X.]er werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. Ihre Verarbeitung zum Zwecke der Weitergabe an andere Treugeber entspricht der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b) DS-GVO erlaubt die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in einer [X.]. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen berufen ([X.], Beschluss vom 19. November 2019 - [X.], [X.], 458 Rn. 29 f.).

bb) Ohne Erfolg bleiben die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen.

(1) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, dass der überwiegende Anteil der Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin widersprochen hat. Das [X.]srecht kann weder durch Regelungen im [X.]svertrag noch durch Regelungen im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden; eine entsprechende Vereinbarung wäre nach § 242 BGB unwirksam ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 24). Dies muss erst recht für eine einseitige Widerspruchserklärung der im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber gelten, so dass entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die für die Befragung der [X.] entstandenen Eigen- und Fremdkosten für die Bemessung der Beschwer außer Betracht bleiben.

(2) Soweit die Rechtsbeschwerde eine Werterhöhung mit einer von der [X.] befürchteten Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die Treugeber wegen der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten trotz des nicht erteilten Einverständnisses begründen will, betreffen diese Risiken bei der [X.] ohnehin nicht zu berücksichtigende [X.]. [X.] stellen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts für den [X.]sanspruch, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben ([X.], Beschluss vom 15. Juni 2011 - [X.], NJW 2011, 2974 Rn. 8, 12; Beschluss vom 27. April 2021 - [X.]/20, juris Rn. 3; jeweils mwN).

3. Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine Notwendigkeit, nach Art. 267 A[X.] eine Vorabentscheidung des [X.] einzuholen. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ([X.], NJW 1983, 1257; [X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 6. Aufl., Art. 267 A[X.] Rn. 33; [X.]). Von letzterem ist hier auszugehen, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom19. November 2019 - [X.], [X.] 2020, 381 Rn. 37). Danach ergibt sich offenkundig bereits aus Nr. 48 der Erwägungen zur [X.], worin die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt wird, dass der Kenntnisnahme von Daten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme zu [X.] die [X.] und insbesondere Art. 5 und Art. 6 DS-GVO nicht entgegensteht. Dies gilt erst recht innerhalb der [X.] zwischen den [X.]ern und zwar auch in dem Fall, dass der [X.]er im Rahmen der Wahrnehmung seiner eigenen Beteiligungsrechte seinen [X.] u.a. ein Kaufangebot unterbreiten möchte.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Bernau

      

V. Sander     

      

Adams     

      

Meta

II ZB 3/23

24.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 9. Januar 2023, Az: 309 S 24/22

Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 2016/679, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2023, Az. II ZB 3/23 (REWIS RS 2023, 8501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8501

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