Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2000, Az. III ZR 328/98

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1486

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/98Verkündet am:4. August 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in ein [X.]infolge des Baus der [X.]:[X.]:ja[X.]R:[X.]. 14 [X.], Ea; BJagdG §§ 8, 9; [X.] § 19 Abs. 5;BadWürtt [X.] § 7a)Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemein-schaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentumdurchschnitten, so kann die betroffene [X.] eine Ent-eignungsentschädigung auch für den Verlust des [X.] den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen ver-langen (Fortführung von [X.], 63).b)Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene [X.], wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch denNeubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme vonGrundeigentum durchschnitten wird.[X.], Urteil vom 4. August 2000 - [X.]/98 -OLG [X.] 2 - LG [X.] 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senatsfür [X.] des [X.] vom 1. De-zember 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Beteiligten zu 2 sind [X.]en, deren gemeinschaftli-che Jagdbezirke durch in den Jahren 1982 bis 1988 auf der Grundlage ent-sprechender Planfeststellungsbeschlüsse gebaute Streckenabschnitte [X.] durchschnitten werden. Die Enteignungsbehörde ([X.] zu 3) hat durch Entschädigungsbescheid vom 13. Juni 1991 für die "Min-derung des [X.]" eine von der Beteiligten zu 1 (Bundesstraßenverwal-tung) zu zahlende Entschädigung der einzelnen [X.]en in [X.] von insgesamt 62.166 DM nebst Zinsen ab den jeweiligen "Eingriffszeit-punkten" (Baubeginn der betreffenden Abschnitte der [X.]. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche [X.] das Landgericht (Kammer für [X.]) den Bescheid der Enteig-nungsbehörde aufgehoben und den Entschädigungsantrag der Beteiligten zu [X.]. Das [X.] (Senat für [X.]) hat dieBerufung der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] hat der [X.] das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil [X.], 63).Im erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Beteiligten zu 2- auf deren entsprechend erhöhten Antrag - eine Entschädigung von [X.] nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die [X.] zu 1 die Wiederherstellung des Entschädigungsansprüche der [X.] ablehnenden Urteils der Kammer für [X.].- 5 -EntscheidungsgründeDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und [X.] der Sache an das Berufungsgericht.I.1.Ausgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats([X.], 63; vgl. auch [X.]Z 84, 261 sowie das ebenfalls für [X.]Z be-stimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - [X.]/99 - NJW 2000, 1720), daß [X.] zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen [X.]e durch den Neubau der [X.] gegen die Beteiligte zu 1 einenAnspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.2.Wie im ersten Revisionsurteil ([X.], 63, 65 f; vgl. auch [X.]Z 84,261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird,kann das [X.] in Fällen wie dem vorliegenden in zweierleiWeise beeinträchtigt sein:Zum einen wird der [X.] durch den Bau der [X.] auf den Trassenflächen genommen. Zwar sind die früherenGrundeigentümer für die Abtretung dieser Flächen entschädigt worden. [X.] gilt aber den mit der Inanspruchnahme der Trassengrundstückeverbundenen Eingriff in das allein der [X.], nicht den einzel-- 6 -nen Grundeigentümern, zustehende, Ausübungsrecht nicht vollständig ab. Der[X.] ist daher ein Ausgleich für die nachteiligen Folgen zuzu-billigen, die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächeneingetreten sind. Da der Grundeigentümer insoweit nicht in seiner [X.] betroffen und aus diesem Grunde auch nicht anspruchsberechtigt ist, führtdies bei korrekter Handhabung nicht zu einer Doppelentschädigung.Zum anderen kann in der hoheitlichen Inanspruchnahme der [X.] ein Eingriff in das nunmehr auf den [X.] beschränkte Jagdaus-übungsrecht zu sehen sein. So kann der Bau der Autobahn zu erheblichen [X.] führen - etwa durch Beschränkung der Schußrich-tung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch [X.]; durch Änderungen des [X.], insbesondere durch [X.] von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigun-gen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handeltsich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungs-recht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen.[X.] die Beeinträchtigung der [X.] durch den Verlustder für die [X.] benötigten Flächen angeht - die die Beteiligte zu 1im Gegensatz zur Möglichkeit einer Wertminderung des verbleibenden [X.] grundsätzlich in Abrede stellt -, hält das Berufungsgericht zwar den- auch in der jagdrechtlichen Fachliteratur kritisierten (vgl. [X.] 1994, 13,16; [X.]. [X.] 1996, 140; [X.] BayVBl. 1997, 520, 521 f; [X.] 7 -1996, 388 f; [X.]/[X.], [X.]. [X.]) -Ansatz der Rechtsprechung des [X.] für zweifelhaft, weil [X.] nach dessen früherer Rechtsprechung eigentlich dem betroffenenGrundeigentümer (auch) der Wert des [X.] auf den betreffenden [X.] mit entschädigt werden müsse; es bejaht den Anspruch der Beteiligten zu2 im Streitfall jedoch gleichwohl, indem es entscheidend auf deren Vortrag [X.], in der den Grundeigentümern für den Entzug der Flächen für die [X.] Entschädigung sei kein Anteil für den Entzug der Jagdausübung aufden Trassenflächen enthalten gewesen. Zwar bestreite die Beteiligte zu 1 dies,führe jedoch keinerlei Umstände an, aus denen sich etwas anderes ergebe;insofern erscheine "die Vorgabe" im (ersten) Revisionsurteil des [X.] richtig.Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.1.Soweit die Revision an der Argumentation des Berufungsgerichts bean-standet, dieses habe im vorliegenden Zusammenhang die Darlegungs- undBeweislast verkannt, trifft dies nicht zu. Wenn ein [X.] - im Ausgangspunkt mit Recht - geltend gemachten Enteignungsentschä-digungsanspruch entgegenhält, dieser sei bereits durch Zahlungen an einenDritten wirksam abgegolten, so handelt es sich, wie bei jeder behaupteten Er-füllung einer Schuld, um einen Einwand, dessen Voraussetzungen der [X.] darzulegen hat, zumal - wie auch im Streitfall - er in er-ster Linie über das notwendige Wissen hierzu verfügen kann. Im [X.] im übrigen einiges dafür, daß die Bezahlung oder Entschädigung derbetroffenen Grundeigentümer für die [X.] ihrer Flächen vor dem Hinter-grund der Hinweise in der Fachliteratur erfolgt ist, wonach die Zugehörigkeit zu- 8 -einer [X.] nach aller Erfahrung nicht den Verkehrswert des [X.] stehenden Grundstücks erhöht (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 130).Überdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000(aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von [X.] Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durcheinen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber [X.], sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossen-schaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigungfür den Verlust des [X.]s als ihr genommener Rechtsposition(auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.Das in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. [X.]Z 84,261, 266; [X.] 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 ([X.], [X.]), in dem einem - jagdausübungsberechtigten -Grundeigentümer eine gesonderte Entschädigung "für entgangene [X.]auf den enteigneten Flächen" mit der Begründung versagt wurde, die entgan-gene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für [X.] und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der [X.] Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht ent-gegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine [X.] (§ 9 BJagdG) [X.] weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestands-veränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den [X.] angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum ge-schützte Rechtsposition der [X.] vor (in diesem Sinne auch- 9 -[X.] 1996, 140; [X.] BayVBl. 1997, 520, 521 f; [X.] 1996,388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil [X.]Z 84, 261, 266 f verworfen; [X.] einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die [X.] im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenos-sen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu ei-gentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunter-nehmen gesehen. Daran ist festzuhalten (so jetzt auch [X.]/[X.] aaO[X.]).3.Schließlich folgt der Senat der Revision auch nicht in ihrer Auffassung(im Anschluß an entsprechende Stimmen in der Fachliteratur: [X.] 1996,140; [X.] aaO S. 522), der [X.] entstehe durch diequantitative Verringerung ihres Bezirks kein fühlbarer Vermögensnachteil, weilihr zwar in Zukunft [X.] für die betroffenen Flächen entgingen,sie dafür jedoch an die Grundeigentümer insoweit auch keine anteiligen Geld-beträge mehr abzuführen brauche. Diese Betrachtungsweise wäre - wirtschaft-lich gesehen - allenfalls richtig, wenn es nur auf die [X.] undihr Verhältnis zu den nach der Landabgabe für das [X.]mit ihren restlichen Flächen als Jagdgenossen verbliebenen Grundeigentü-mern ankäme (in diesem Sinne wohl [X.] aaO S. 522). Dabei bliebe abergerade der durch die [X.] als solche eingetretene [X.] derGrundeigentümer als bisheriger Jagdgenossen einerseits und der [X.] als der (bisherigen) Jagdausübungsberechtigten auf diesen Flächenandererseits außer Betracht. Im wirtschaftlichen Sinne ist der Eigentümer, [X.] für das [X.] abgibt, sowohl (unmittelbar) durchden Verlust an Grund und Boden als auch (mittelbar) durch den Eingriff infolgedes [X.]s in das der [X.] zustehende- 10 -[X.] betroffen, weil für ihn in Zukunft die darauf bezogenenfrüheren anteiligen Auszahlungen an [X.] (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2BJagdG) entfallen. Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem [X.] zwar nur die [X.] (vgl. auch Senatsurteil vom20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichenwie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender [X.] das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirt-schaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied treffenden -Nachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht an[X.],als wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, dienicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. [X.]/[X.] Aufl. [X.]. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).III.1.Was den Eingriff in das [X.] in den verbleibenden[X.] der Beteiligten zu 2 betrifft, so geht das durch den [X.] beratene Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß unbe-schadet einer gewissen Eingewöhnung des Wildes an die durch die neue [X.] und deren Betrieb entstandene Situation eine dauerhafte Beeinträchti-gung vorliegt ("[X.]").a) Die Revision greift diese, in erster Linie im tatrichterlichen Bereichliegende, Würdigung zwar mit der Behauptung an, sie wi[X.]preche der [X.]. Bei dem, was die Revision insoweit vorbringt, handelt es [X.] nicht um den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts zwingend [X.] 11 -gegenstehende, allgemein anerkannte Erfahrungssätze, sondern im [X.] umden - unzulässigen - Versuch einer eigenen Würdigung der maßgeblichen [X.] anstelle derjenigen des Tatrichters. Abgesehen von den - zweifelsohnedauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk [X.] für die eigentlichen [X.] bringt (vgl. [X.], 63,66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nachdem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen,daß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopver-änderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der [X.] von den Äsungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten [X.] oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierun-gen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom [X.] durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl.[X.] 1993, 293 f).b) Die festgestellte - dauerhafte - Beeinträchtigung der [X.] zu 2 ist aus Rechtsgründen auch nicht mit dem - im übrigen nichtvon der Revision vertretenen - Argument ganz oder teilweise wie eine nur vor-übergehende Beeinträchtigung zu behandeln, ein gemeinschaftlicher [X.] unterliege (manchmal sogar sehr kurzfristigen) Änderungen, durch welchedie Beeinträchtigungen des [X.]s gemildert oder beseitigtwerden könnten (in diesem Sinne Büchs, Handbuch des Eigentums- und [X.] [1996] Rn. 3277 unter Bezugnahme auf entsprechendeEntschädigungsabzüge nach der bei [X.]/[X.] aaO S. 475 ff, 485 f abge-druckten Bewertungsmethode [X.]). Es gilt auch insoweit sinngemäß die imSenatsurteil [X.]Z 117, 309, 314 angesprochene Überlegung, daß die einmaleingetretene Beeinträchtigung enteignungsentschädigungsrechtlich grundsätz-- 12 -lich als endgültig angesehen werden muß ([X.] 1993, 292 f;[X.] 1994, 13, 21; zustimmend [X.] 1993, 293 f; vgl. auch Be-wer [X.] 1994, 13, 21).2.a) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrecht-lich relevanten Minderung des [X.]s auswählt, steht grund-sätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile [X.]Z 83, 61,69; 120, 38, 46). Im Unterschied zur Bemessung der Enteignungsentschädi-gung für Grundstücke, für die die [X.] Bewertungsme-thoden (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren)- mit einem gewissen Übergewicht für das Vergleichswertverfahren (vgl. [X.][X.] 1997, 117, 119) - anbietet, birgt die Ermittlung eines jagdlichen "Durch-schneidungsschadens" der hier vorliegenden Art besondere Schwierigkeiten,die unter anderem darin liegen, daß in solchen Fällen ein Marktpreis für ver-gleichbare Grundstücke - insbesondere was die Situation nach einer Durch-schneidung durch öffentliche Verkehrswege angeht - kaum zu ermitteln ist (vgl.[X.]Z 117, 309, 312). Im Hinblick darauf - und da nach der Verkehrsauffas-sung ein wesentliches Kriterium für die Nutzbarkeit und damit den Wert einesGrundstücks der erzielbare Ertrag ist - bietet sich hier eine Bewertung an, dieletztlich den [X.]zins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt ([X.]Z117, 309, 312).b) Demnach lag es hier grundsätzlich im Rahmen des tatrichterlichenErmessens, daß das Berufungsgericht sich im Ansatz - mit Einschränkungen(Verneinung einer Entschädigung für die Dauer der bestehenden Pachtverträ-ge mangels "fühlbarer" Beeinträchtigung; dazu unten zu [X.]), die als solche imRevisionsverfahren nicht zur Nachprüfung stehen - der [X.] (abgedruckt bei [X.]/[X.] aaO S. 454 ff; s.auch [X.] 1988, 180; [X.] 1994, 13) angeschlossen hat.Diese Methode beinhaltet im wesentlichen, daß zunächst der "objekti-vierte" (dazu unten 3) [X.]zins für die vom [X.] vor dem Eingriff und sodann über ein Punktierungsverfahren nachMaßgabe des Gewichts der durch die Durchschneidung eingetretenen Nach-teile - unter anderem nach den Merkmalsgruppen: wildbiotische Eignung undvenatorische (jagdliche) Eignung - eine prozentuale Minderung des [X.] ermittelt wird. Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung -ergibt sich durch Kapitalisierung der [X.]zinsdifferenz mit dem Faktor 25,nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesemKapitalisierungsfaktor s. [X.]Z 117, 309, 316; vgl. auch [X.], 63, 71).aa) Es ist nicht zu beanstanden - die Revision bringt auch keine daraufgezielte Rüge an -, daß das Berufungsgericht im Ansatz der Methode Bewerden Vorrang vor der von [X.] entwickelten Methode (aaO) gegeben hat, beider zur Ermittlung der Jagdwertminderung - ebenfalls nach einem Punktie-rungsverfahren - als Ausgangspunkt nicht auf den [X.]zins vor dem [X.], sondern auf einen an einem fiktiven "jagdlichen Spitzenbetrieb" ausge-richteten jagdlichen Wert abgestellt wird, wobei sich die höchstmögliche [X.] pro 1.000 laufende Meter Durchschneidung auf 35.000 DM belau-fen soll. Wie schon das [X.] Hamm ([X.] 1993, 292) zutref-fend ausgeführt hat, begegnet letztere Methode deshalb Bedenken, weil voneinem fiktiven Betrag ausgegangen wird, der keinen Bezug zu den Marktver-hältnissen hat, und weil sie eine entschädigungsrechtlich nicht nachvollziehba-re Obergrenze für die Entschädigung vorsieht. Diese Kritik gilt unbeschadet- 14 -dessen, daß der Senat in dem Urteil [X.]Z 117, 309, 312 eine tatrichterlicheBeurteilung gebilligt hat, der das von [X.] entwickelte Bewertungsschema zu-grunde lag. Da im dortigen Fall die Revision gegen diese Methode keine Be-denken erhoben hatte, bestand für den Senat keine Veranlassung, sich grund-sätzlich mit dem Pachtzinsdifferenzverfahren und den dazu entwickelten [X.] (vgl. [X.] 1988, 187 f) auseinanderzusetzen ([X.]Z 117, 309,312).bb) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die [X.], soweit sie - wie auch andere Varianten des Pachtzinsdifferenz-verfahrens (vgl. [X.] 1988, 180 187 f; s. auch die "Hinweise zur Ermitt-lung von Entschädigungen von gemeinschaftlichen [X.] durch denBundesfernstraßenbau" des [X.]) - ausgehendvom [X.]wert vor dem Eingriff die Wertminderung durch den Eingriff [X.] dem danach konkret erzielten Pachtzins, sondern durch prozentuale Ab-schläge vom Ausgangswert in einem (typisierenden) Punkteverfahren ermittelt.Angesichts der Besonderheiten auf dem "[X.]markt" - die [X.] führen können, daß die Jagdpächter auf Durchschneidungsnachteile dervorliegenden Art jedenfalls zunächst einmal überhaupt nicht reagieren - kann,wie in der jagdrechtlichen Fachliteratur betont wird, für die Wertminderung des[X.]bezirks nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Differenz zwischendem Pachtzins vor und nach der Durchschneidungsmaßnahme abgestellt wer-den ([X.] 1993, 293). Vielfach wird sich eine durchschneidungsbe-dingte Verringerung des [X.]zinses häufig erst Jahre, unter [X.] Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen ([X.] aaO;Senat [X.], 63, 70 f). Es kann auch, worauf der Senat ebenfalls bereits- 15 -(aaO) hingewiesen hat, selbst für den Fall, daß die Pachtzinsen nach dem [X.]neubau nicht fallen, sondern sogar steigen, nicht ausgeschlossen wer-den, daß ohne die eingetretenen Beeinträchtigungen durch die Autobahn nochhöhere Pachtzinsen erzielbar gewesen wären.Das schließt allerdings nicht aus, daß in besonderen Fällen, in denendas Enteignungsentschädigungsverfahren noch viele Jahre nach dem ent-eignenden Eingriff nicht abgeschlossen ist, der Tatrichter anhand einer kon-kreten Auswertung der ihm unterbreiteten neueren Pachtzinsentwicklung indem betreffenden Bereich - ausnahmsweise - zu der Überzeugung (§ 286ZPO) gelangen kann, daß ohne die Durchschneidung infolge des Autobahn-baus der heutige nachhaltig erzielbare Pachtzins nicht höher wäre als der jetzttatsächlich gezahlte. Im allgemeinen ist das Punktierungssystem aber [X.] als brauchbar anzusehen, zumal es Wertminderungsberechnungen [X.] auf die Zukunft auch schon vor demjenigen Zeitpunkt erlaubt, in dem [X.] einer Durchschneidungsmaßnahme auf einen Jagdbezirk invollem Umfang erkennbar geworden sind. Den Unsicherheiten, ob und inwie-weit in die Wertminderungsberechnung nach dem Punktierungssystem aucheinfließende hypothetische Pachtzinssteigerungen tatsächlich durch den [X.] verhindert werden, kann nach Auffassung des Senats je nachSachlage auch durch einen angemessenen pauschalen Abschlag vom Ergeb-nis der Berechnungen Rechnung getragen werden, den gegebenenfalls [X.] mit sachverständiger Hilfe schätzen darf.[X.]) Besonderer Beurteilung können entschädigungsrechtlich die [X.] auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk [X.] eigentlichen Bauzeit unterliegen. Auch für die Beeinträchtigungen während- 16 -der Dauer der beim Autobahnbau bestehenden [X.]verträge kann Be-sonderes gelten.(1) Während der Bauzeit kann, wie das Berufungsgericht im [X.] den Sachverständigen [X.] angenommen hat, ein zusätzlicher - von dendauerhaften Nachteilen der Durchschneidung ("[X.]") zu [X.] - vorübergehender, aber beson[X.] intensiver Eingriff - auf [X.] mit 300 m Breite zu schätzenden Fläche neben der [X.] - vor-liegen, der enteignungsentschädigungsrechtlich, unabhängig von der langfri-stigen Reaktion der betroffenen Jagdpächter auf die Durchschneidung des[X.]bezirks und einer damit verbundenen dauerhaften Wertminderung,zusätzlich ins Gewicht fallen kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge ihrerIntensität - auch im Hinblick darauf, daß sie unter Umständen geeignet seinkönnte, eine vorübergehende Pachtminderung auszulösen (vgl. §§ 537, 581Abs. 2 BGB; [X.], in: [X.]/[X.]/Stöckel, Jagdrecht 3. Aufl. § 11BJagdG Rn. 2) - fühlbar werden, ohne daß sie sich wegen ihrer zeitlichen Be-grenztheit als solche auf den langfristigen [X.]zins, insbesondere [X.], auswirken [X.]) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbun-denen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der [X.]mangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine [X.], als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. [X.]Z 117,309, 315 f; 132, 63, 70). Auf die gegen diesen Gesichtspunkt der [X.] erhobene Kritik ([X.] 1996, 140 f) einzugehen, besteht für [X.] im Streitfall kein Anlaß, weil die Beteiligten zu 2 bereits im Berufungs-verfahren entsprechende Abzüge von ihrem Entschädigungsanspruch (hier: in- 17 -Form einer Abzinsung der errechneten Wertminderung) akzeptiert und ihr [X.]sverlangen entsprechend reduziert haben.3.Die Revision dringt jedoch mit ihren Angriffen gegen die Wertminde-rungsberechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Methode Be-wer insoweit durch, als sie sich gegen die Art und Weise richten, mit der der"objektivierte [X.]zins" als Ausgangswert für die Wertminderungsberech-nung ermittelt worden [X.]) Die Methode der "Objektivierung" der tatsächlich in den betroffenen[X.]bezirken gezahlten [X.]zinsen geht dahin, daß [X.] in einemersten Schritt eine Ordnung nach Maßgabe der - nach Auffassung des Sach-verständigen für die Bonität entscheidenden - jeweiligen Waldanteile der [X.] Reviere vornimmt und unter Verwendung einer hieraus ermittelten ma-thematischen Funktion (y [[X.]zins] = Fehler!) Revieren mit einem extremniedrigen Pachtzins einen "zu den anderen passenden" Preis zuweist sowie ineinem zweiten Schritt die konkret ermittelte Beziehung zwischen Waldanteilund [X.]zins durch eine weitere Rechenoperation mittels eines [X.] von 3,70 DM/ha korrigiert, was zu einer neuen Funktion (y = x -1,42 +3,70 DM/ha) führt.Diese Vorgehensweise kann aus Rechtsgründen - unter dem Blickwin-kel, daß für den objektiven Wert (auch nach dem von [X.] selbst formuliertenAnspruch) nur der nach einer Marktanalyse für [X.]bezirke der [X.] Art nachhaltig erzielbare [X.] maßgeblich sein kann - nicht [X.] 18 -Zwar mag der erste Schritt - das Ordnen der tatsächlich gezahltenPachtzinsen nach Maßgabe des Waldanteils und die Einpassung einzelner"Ausreißer" in diese Ordnung - unbeschadet der Angriffe der Revision, die ei-nen mathematischen Zusammenhang zwischen den [X.]en und denWaldanteilen der Jagdbezirke in Abrede stellt, als solcher nicht zu [X.] sein. Die anschließende "Korrektur" der ermittelten Beziehung zwischenWaldanteil und [X.]zins im Sinne einer anderen - die Werte wesentlichanhebenden - [X.] hat jedoch keine Grundlage in [X.]. Es handelt sich vielmehr, wie sich auch aus den mündlichenErläuterungen des Sachverständigen [X.] zu seiner Methode vor dem [X.] hat, nur um eine "Rechenhilfe", die dazu dienen soll, die [X.] einen "Marktpreis" abzusichern, die der Sachverständige aus zweierleiGründen als sachgerecht angesehen hat: Zum einen sei zu vermuten, daß dieausgewerteten [X.]preise - die nach dem Autobahnbau zustande ka-men - höher vereinbart worden wären, wenn die negativen Folgen des [X.] nicht eingetreten wären. Zum anderen müsse der in allen [X.] sieben Revieren von einheimischen Jägern gezahlten Pacht, die unter [X.] bei [X.] liege, ein entsprechender "geldwerter Vorteil"hinzugerechnet werden. Gegen beide Überlegungen bestehen durchgreifenderechtliche Bedenken.Auf das erste Argument kann es im vorliegenden Zusammenhang (Er-mittlung der Ausgangswerte für die Feststellung der Wertminderung) schondeshalb nicht ankommen, weil bei der Frage, ob und inwieweit ein Jagdbezirkdurch einen ihn durchschneidenden Autobahnbau - also durch eine Enteig-nung - entwertet wird, auf den Zeitpunkt des Eingriffs abzustellen ist (sog.Qualitätsstichtag; vgl. dazu etwa [X.]/[X.]/[X.] BauGB 7. Aufl. § 93- 19 -Rn. 8), also auch im vorliegenden Zusammenhang auf den vor dem [X.] ("objektivierten") Pachtzins (so auch Bewer, Jagdwertminderung, [X.] ff, 457 bei [X.]/[X.] aaO); unbeschadet des "[X.]" für die Höhe der schließlich für die eingetretene Wertminderung [X.] Enteignungsentschädigung, der sich auf den der Zahlung am [X.] kommenden Zeitpunkt verschieben kann (vgl. - auch zur sog. Steigerungs-rechtsprechung - [X.] aaO § 95 Rn. 3; [X.]. § 99 Rn. 6). Davon abgesehenmißt der Sachverständige [X.] der von ihm in dem vorgenannten Zusammen-hang angesprochenen Vermutung hypothetisch vereinbarter höherer Pachtzin-sen nach seinen Erläuterungen vor dem Senat selbst keine methodisch eigen-ständige Bedeutung bei, sondern er sieht sie nur als Hinweis auf das späterevon ihm gefundene Gesamtergebnis.Das zweite Argument (Einheimischenpacht) ist jedenfalls dann mit denanerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, wenn - was im Revisi-onsverfahren zu unterstellen ist - die Verpachtung der Jagdbezirke an [X.] in der in Rede stehenden Region üblich ist, also nach den konkreten(Teil-)Marktverhältnissen die durchgängige Art nachhaltiger Ertragserzielungfür die Jagdausübung darstellt. In einem solchen Fall - der sich revisionsrecht-lich auch nicht durch den bloßen Hinweis des Sachverständigen [X.] bei sei-ner Erläuterung, es handele sich bei der Einheimischenverpachtung um einen"Sondermarkt", bzw. der Marktpreis werde hier durch fremd verpachtete Nach-bargebiete der betroffenen [X.]bezirke bestimmt, ausschließen läßt -gleichwohl für die Ermittlung einer Wertminderung auf fiktive Erträge aus [X.] an Fremde abzustellen, verbietet sich nach Auffassung des Senatsauch deshalb, weil die Vorteile, die sich - jenseits des üblicherweise erzieltenPachtzinses - für die [X.] aus der Verpachtung an [X.] 20 -sche ergeben können, als solche vor und nach dem Eingriff durch den [X.] dieselben sind, in diesem Punkt also die Enteignung nicht zu einem(weiteren) fühlbaren Nachteil führt.b) Da es sich - wie gesagt - bei der von dem Sachverständigen [X.]verwendeten Formel über die Funktion der "korrigierten Beziehung zwischenWaldanteil und [X.]zins" letztlich nur um eine "Rechenhilfe" handelt, um"beim Marktpreis zu landen", bleibt der Marktvergleich als solcher - wenn auchmöglicherweise nur über "Brücken", wie etwa den Waldanteil, weil direkt ver-gleichbare [X.]bezirke selten vorliegen werden - unerläßlich. [X.] hat auch der Sachverständige [X.] bei seinen Erläuterungenfür ausschlaggebend erklärt.Wie die Revision mit Recht rügt, entspricht jedoch im Streitfall das [X.] des Sachverständigen, auf dem das Berufungsurteil aufbaut, diesemErfordernis nicht. Der Sachverständige [X.] hat lediglich zur Kontrolle, ob dievon ihm rechnerisch ermittelte neue Funktion das objektive Jagdpreisgefügezuverlässig abbildet, drei "Marktbeobachtungen" (in der Gemeinde [X.] im baye-rischen [X.]; in einem Eigenpachtbezirk des Fürsten von [X.] im [X.]; in [X.] der Landes-Forstverwaltung im [X.]) herangezogen. Diese Hinweise mögen - bei im Revisions-verfahren (entgegen den [X.] der Revision in der [X.])unterstellter Vergleichbarkeit der Reviere - eine gewisse Plausibilität für dieGesamteinschätzung des Sachverständigen begründen. Eine umfassendeMarktanalyse lassen sie jedoch nicht erkennen. [X.] hat seine Vorgehens-weise in der [X.] zwar damit erläutert, es gebe außer den"auseinanderklaffenden" Pachtzinsen für die durch den Autobahnbau betroffe-- 21 -nen Jagdbezirke einerseits und den von ihm zur Kontrolle herangezogenendrei "Marktbeobachtungen" andererseits kein auswertbares Material. [X.] in diese Richtung ergeben sich jedoch weder aus dem [X.] aus dem in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten [X.]Der darin liegende Prüfungsmangel des Berufungsgerichts wird um [X.], als - wie die Revision ebenfalls rügt - die Beteiligte zu 1 sich vordem Berufungsgericht für ihren Standpunkt auf eine gutachterliche Stellung-nahme der Oberfinanzdirektion S. vom 30. Mai 1997 ("Gutachten F.") [X.], in der 89 laufende [X.]verträge und 65 Pachtverträge aus der da-vor liegenden Periode ausgewertet worden sein sollen, ohne daß das [X.] in dem angefochtenen Urteil hierauf eingegangen ist. Im Rahmender Erläuterung seiner Bewertungsmethode vor dem Senat hat der Sachver-ständige [X.] zwar erklärt, das "Gutachten F." enthalte nur eine Ansammlungvon Preisen, die nicht auswertbar sei. Im Revisionsverfahren kann dem [X.] nachgegangen [X.] 22 -IV.Mithin bedarf es für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschä-digung einer erneuten tatricherlichen Prüfung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1ZPO).[X.]Streck[X.][X.]Galke

Meta

III ZR 328/98

04.08.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2000, Az. III ZR 328/98 (REWIS RS 2000, 1486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1486

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