Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 28/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 2595

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:161019BANWZ.BRFG.28.19.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS

AnwZ ([X.]) 28/19
vom

16. Oktober 2019

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.], [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.] als Vorsitzende, [X.] Remmert und die Richterin Dr. [X.] sowie
die Rechtsanwältin Dr.
Schäfer und den [X.] Prof. Dr. Schmittmann

am
16. Oktober 2019
beschlossen:

Der Antrag des
[X.]
auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des [X.] [X.] wird [X.].

Der
Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger ist seit 1984
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 22. Juni 2018 zugestelltem Bescheid
vom 14. Juni
2018
widerrief die Beklagte die Zulassung des
[X.]
zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die
hiergegen gerichtete Klage hat der 1
-
3
-

Anwaltsgerichtshof
abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des [X.].
II.

Der Zulassungsantrag hat keinen [X.]rfolg.
[X.]in Zulassungsgrund nach §
124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
[X.]rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 28. Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den [X.]rlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener [X.]ntwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff.
und vom 10. März 2014 -
AnwZ ([X.]) 77/13, juris Rn. 3 mwN).

1.
Der
Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbe-scheides vom 14. Juni
2018
in
Vermögensverfall befunden.

2
3
4
-
4
-

a) Zu diesem Zeitpunkt bestanden nach den Feststellungen des [X.] in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§
882b ZPO) sechs
den
Kläger betreffende [X.]intragungen mit der Folge, dass der [X.]intritt des Vermögensverfalls vermutet
wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).
So-weit der Kläger zu vor dem [X.] erfolgten Löschungen von [X.] vorträgt, betrifft dies nicht die vorgenannten sechs [X.]intragungen, auf die sich der [X.] stützt und die in dessen Anhang 2 aufgeführt werden.

b) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der [X.]intragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbe-schluss vom 25. August 2016 -
AnwZ ([X.]) 30/16, juris Rn. 6 mwN).
Diesen Nachweis hat der
Kläger indes nicht geführt.
[X.]ntgegen seinen Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung waren unter Zugrun-delegung seines eigenen erstinstanzlichen Vortrags (Schriftsatz vom 5. [X.] 2018, S. 1 f.) die den [X.]intragungen zugrunde liegenden
Forderungen des V.

(Restzahlung: 6. Juli 2018), des P.

(Abschlusszah-lung [X.]nde Juli 2018), der A.

AG (Zahlung der letzten Rate 17.
Juli 2018) und der [X.] (Zahlung am 6. Juli 2018) zum Zeitpunkt des [X.]es vom 14. Juni 2018 noch nicht getilgt. Selbst nach den vorgenannten Zahlungen verblieben offene,
in dem vom [X.] zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragene Forderun-gen der [X.]

und der [X.].

. [X.]ntgegen der Darstellung
des [X.] hatten die den [X.]intragungen zugrundeliegenden [X.] bis zu ihrer Tilgung auch keineswegs jeweils nur einen kurzen [X.]. Vielmehr datieren allein drei erst im Juli 2018 (A.

AG,
5
6
-
5
-

P.

)

oder bis heute nicht ([X.]

) be-glichene Forderungen und Vollstreckungstitel bereits aus dem Jahr 2016.

2.
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck gekommenen [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derar-tigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine [X.] Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit die-ser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom
2. Oktober 2014, aaO,
und vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). [X.]ine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der vom Kläger dargelegte Umstand, dass er Fremdgel-der über ein Anderkonto abwickelt, schließt
weder aus, dass [X.] -
ins-besondere wenn Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen -
in den Gewahr-sam des [X.] gelangt, noch,
dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2017 -
AnwZ ([X.]) 11/17, juris Rn. 16 mwN).

7
-
6
-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]
Remmert

[X.]

Schäfer
Schmittmann
Vorinstanz:
[X.], [X.]ntscheidung vom 14.12.2018 -
1 [X.] 27/18 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 28/19

16.10.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2019, Az. AnwZ (Brfg) 28/19 (REWIS RS 2019, 2595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2595

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