Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 375/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2669

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5 StR 375/13

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 18. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 18. Sep-tember 2013, an der teilgenommen haben:

[X.] Dr. Sander

als Vorsitzender,

[X.]in Dr. [X.],
[X.],
[X.] [X.],
[X.] Bellay

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 11. März 2013 im [X.].

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Sachrüge gestützte, nach ihrer Begründung wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und vom [X.] vertretene Revision der [X.] hat Erfolg. Einen den Angeklagten benachteiligenden Rechts-fehler (§ 301 StPO) hat die Prüfung nicht ergeben.

1. Der Strafausspruch hat auch eingedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. hierzu nur [X.], Urteil vom 25.
Mai
2011

5 StR 63/11, [X.], 405) keinen Bestand.

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a) Allerdings ist die Annahme des [X.], es habe sich um ei-nen minder schweren Fall
(§ 255 i.V.m. § 250 Abs. 3 StGB) gehandelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn zu dieser Bewertung durfte das [X.] aufgrund der von ihm vorgenommenen Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände wegen des Gewichts der im [X.] angeführten zahlreichen Milderungsgründe gelangen, ohne den ihm zu-kommenden Beurteilungsspielraum zu verlassen.

b) Jedoch erweist sich die konkrete Festsetzung der Strafhöhe durch das [X.] als rechtsfehlerhaft. Denn da erst die allgemeinen Milde-rungsgründe insgesamt zur Annahme eines minder schweren Falls geführt hatten, durften diese bei der konkreten Strafbestimmung zwar erneut berück-sichtigt werden (vgl. § 50 StGB), aber nur noch mit eingeschränktem Gewicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. April
1987

2 [X.], [X.]R StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 doppelte Verwertung, sowie vom 25. Juni 2013

5 StR 256/13). Das Urteil lässt auch angesichts der ausgesprochen milden Strafe nicht erkennen, dass sich das [X.] dessen bewusst war.

2. Der Senat kann nicht ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass es bei [X.] Vorgehen eine andere Strafe festgesetzt hätte, und hebt diese daher auf. Da dies lediglich wegen eines Wertungsfehlers erfolgt, können die Feststellungen bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhand-lung um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Das Bestreben, einem Angeklagten Strafaussetzung zur [X.] zu bewilligen, darf nicht dazu führen, dass die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (vgl. [X.], Urteile vom 17. September 1980

2 StR 355/80, [X.]St 29, 319, 321, sowie vom 7. Februar 2012

1 [X.], [X.]St 57, 123, 134).

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b) Bei der strafmildernden Gewichtung des Geständnisses und des e-visionsbegründung angeführten Umstände zu berücksichtigen sein.

c) Der Angeklagte wurde nach der vorliegenden Tat durch das [X.]
wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 25 [X.] verurteilt. Die Urteilsgründe teilen nicht mit, ob diese Entscheidung rechtskräftig geworden und die Strafe vollstreckt ist. Das neue Tatgericht wird daher Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 55 StGB zu prü-fen. Insofern käme es auf die Vollstreckungssituation bei Erlass des [X.] Urteils an (vgl. nur [X.], Beschluss vom 22. Juli 2009

2 [X.]/09).

Sander [X.] [X.]

[X.] Bellay

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Meta

5 StR 375/13

18.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2013, Az. 5 StR 375/13 (REWIS RS 2013, 2669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2669

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 375/13

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