Aktenzeichen 5 StR 375/13

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RCN:
RCN2RQ2USQYGDM7G2S

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.09.2013

Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung: Minder schwerer Fall aufgrund allgemeiner Strafmilderungsgründe

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