Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2002, Az. 2 StR 255/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2199

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[X.]/02vom19. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenschweren Raubs u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 19. Juli 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2002 im Strafausspruch mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-teinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Einzelstrafe achtJahre) unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu einer Ge-samt[X.]eiheitsstrafe von acht Jahren und einer Woche verurteilt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der erdie Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des [X.], im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil das [X.] das [X.] eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehler-- 3 -hafter Begrverneint hat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fallvorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstranzuzie-hen und zu wrdigen sind, die [X.] die Wertung der Tat und des Tters in [X.] kommen, gleicltig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastendenund belastenden Umstinander abzuw. Erst nach dem [X.] kann entschieden werden, ob der außerordentliche Stra[X.]ahmenanzuwenden ist (st. Rspr. vgl. [X.]St 26, 97, 98; [X.]R StGB vor § 1/minderschwerer Fall, Prfungspflicht 1; [X.], 254; [X.], [X.]. v. 29.8.2001 - 2 StR 276/01).Die Aus[X.]ungen des [X.]s zur Stra[X.]ahmenwahl lassen besor-gen, daß das Gericht die seinem pflichtgemßen Ermessen obliegende Ge-samtwrdigung nicht in rechtsfehler[X.]eier Weise vorgenommen hat. Es hat [X.] mlich ausschließlich auf den Angeklagten belastende [X.], eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte, die vor allemdie Tterperslichkeit betreffen, wie die Unbestraftheit zur [X.] schwierige persliche Situation, hat es nur bei der eigentlichen Straf-zumessung bercksichtigt. Zwar mssen die [X.] die bestimmen-den Strafzumessungsumstmitteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; [X.] StV1993, 72). Wenn vom Tatrichter nicht jeder zu Gunsten oder zu Lasten einesAngeklagten sprechende Umstand [X.] angesprochen wird, so [X.] noch nicht ohne weiteres annehmen, er habe irsehen. Ein Rechts-fehler liegt erst vor, wenn ein wesentlicher, die Tat prr, [X.] nicht bercksichtigt wurde (vgl. [X.] StV 1994, 17). Das ist hier aberzu besorgen, da die [X.] nur die Tatumst, nicht aber wesentliche- 4 -Umst, die die Tterperslichkeit betreffen, in die [X.].Der Senat kann angesichts der Hr Strafe nicht [X.], [X.] Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Strafausspruch bedarf deshalbneuer Verhandlung und Entscheidung.VRi'in[X.] Dr. [X.] Dr. Detter Dr. Bodeund Ri'in[X.] Elf sind infolgeUrlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Detter Rothfuû

Meta

2 StR 255/02

19.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2002, Az. 2 StR 255/02 (REWIS RS 2002, 2199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2199

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