Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 60/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1505

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 60/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2007 durch [X.] [X.], [X.] Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das am 25. Januar 2007 verkündete [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen aufer-legt (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.556,46 • festgesetzt. Gründe: Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das ange-fochtene [X.]eil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen [X.] - 3 - träge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. [X.], 416, 417; [X.]Z 37, 264, 268; [X.], [X.]. v. 21. Juni 1990 - [X.] ZR 227/89, [X.], 122; [X.]/[X.], [X.] für den Zivilprozess 12. Aufl. Rn. 6466; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte —Zwischenstreitfi und —[X.]). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Be-rücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet: Antrag zu 2: 1.000 DM Antrag zu 4: 2.000 DM Antrag zu 5: 1.000 DM Antrag zu 6: 1.000 DM Antrag zu 11: 1.000 DM. Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des [X.] nicht einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den [X.] zu 3 bis 6 2 - 4 - gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend ist. [X.] [X.]Gehrlein

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 - [X.] in [X.], Entscheidung vom [X.] - 27 U 3/02 -

Meta

IX ZR 60/07

11.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 60/07 (REWIS RS 2007, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1505

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