Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 3 StR 141/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1458

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Gegenstand

Strafzumessungserwägung der Aufklärungshilfe beim Bandendiebstahl: Zusammenhang der aufgedeckten mit der abgeurteilten Tat


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2019 - soweit es ihn betrifft - im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in acht Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Bandendiebstahls und versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich hiergegen mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s entschlossen sich der Angeklagte, der zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilte E.    und der frühere Mitangeklagte [X.], sich durch die Begehung von Eigentums- und Vermögensstraftaten gemeinsam Bargeld zu beschaffen. In Ausführung dieses Plans begingen die drei Täter - zum Teil unter Hinzuziehung weiterer Tatbeteiligter - die elf in den Urteilsgründen unter II.2. näher dargestellten Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Ab Fall [X.] der Urteilsgründe ist die [X.] von dem Vorliegen einer konkludenten Bandenabrede ausgegangen.

3

Das [X.] hat ferner festgestellt, dass sich der Angeklagte am [X.] im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu den Fällen [X.], II.2.d, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] eingelassen hat, wobei sich seine Angaben über seine eigene Tatbeteiligung hinaus erstreckt und die Überführung anderer Tatbeteiligter ermöglicht haben.

4

2. [X.] betreffend die Fälle [X.], [X.], [X.] und [X.] hielt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

Rechtsfehlerfrei hat die [X.] in den Fällen [X.], II.2.d, [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] die Voraussetzungen des vertypten Strafmilderungsgrunds des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt. Indes hat sie übersehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB auch in den Fällen [X.], [X.], [X.] und [X.] der Urteilsgründe vorliegen. Zwar verlangt § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der seit 1. August 2013 geltenden Fassung des [X.] vom 10. Juni 2013 ([X.]), dass die aufgedeckte Tat mit der abgeurteilten im Zusammenhang stehen muss. Ein solcher Zusammenhang setzt jedoch nicht voraus, dass die Taten Teil derselben prozessualen Tat sind. Vielmehr genügt es, dass sie Einzeldelikte eines kriminellen Gesamtgeschehens sind, mithin ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen ihnen besteht ([X.], Beschlüsse vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, [X.], 560 Rn. 9; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 105/15, [X.], 351 Rn. 3). Hiervon ist bei mehreren Bandentaten derselben Bandenmitglieder auszugehen ([X.], Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, [X.], 560 Rn. 9); dies ist in den Fällen [X.], [X.] und [X.] gegeben. Angesichts der engen zeitlichen Tatabfolge und der Beteiligung derselben Tätergruppe kann der innere Zusammenhang aber auch hinsichtlich Fall [X.] nicht verneint werden, zumal der modus operandi hier den späteren Bandentaten glich (vgl. [X.] aaO).

6

Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Hiervon unberührt bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich.

Spaniol     

        

Wimmer     

        

Ri[X.] Dr. Paul
ist im Urlaub und
deshalb an der
Unterschrift gehindert.

                                   

Spaniol

        

Anstötz     

        

Erbguth     

        

Meta

3 StR 141/20

21.07.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 6. September 2019, Az: 33 KLs 9/19

§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 250 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, Az. 3 StR 141/20 (REWIS RS 2020, 1458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1458

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