Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 12/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1668

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 12/04 Verkündet am: 14. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzah-lung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten.

Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, zwei Fondsanteile an einem geschlossenen [X.] zu erwerben. Im [X.] war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der [X.] für den [X.] über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des [X.]s nahmen die Kläger mit Vertrag vom 31. August/8. November 1994 bei der [X.] der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von - 3 - 70.480 [X.] auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzin-sung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 443,44 [X.] am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu [X.] Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der [X.], daß die Kläger zusätzlich pro Monat insgesamt 175,90 [X.] auf zwei bereits seit 1991 bestehende und eine neu abzuschließende Lebensver-sicherung zu zahlen hatten, daß die Versicherungssummen der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherungen aber möglicherweise nicht ausreichten, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherungen [X.] durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. Sep-tember 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherungen zu diesem Zeitpunkt nicht abliefen. Ihre Rechte und Ansprüche aus den drei Lebensversicherungen traten die Kläger an die Beklagte für den Todes-fall ab. Diese zahlte die [X.] vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus. Die Kläger tilgten den Kredit vorzeitig zum 1. Juli 2000 unter Berücksichtigung der von der Beklagten errechneten Teilerstattung des nicht verbrauchten [X.].

Sie sind der Auffassung, der Beklagten stünden mit Rücksicht dar-auf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.[X.]) ent-hielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage verlangen sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen - 4 - dem 1. Dezember 1994 und dem 5. Juli 2000 gezahlten Zinsen ein-schließlich der restlichen Geldbeschaffungskosten und der Bearbei-tungsgebühr.

Das [X.] hat der auf Zahlung von 9.326,81 • nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 3.940,82 • nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 5.382,26 • nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelasse-nen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zins-zahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die [X.] umfasse. Das [X.] habe zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 149, 302) ange-wendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der - 5 - vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem [X.], dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversiche-rung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderli-chen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Siche-rung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der [X.] den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des [X.]. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.]. Entgegen der Auffassung des Land-gerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.[X.], so daß das [X.] die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.

- 6 - I[X.]

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die [X.] gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und son-stigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der [X.] mit Urteil vom 8. Juni 2004 ([X.] ZR 150/03, [X.], 1542, zur [X.] in [X.] vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Ge-samtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die [X.] - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnut-zungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung [X.] nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das [X.] zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlage-nen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat ([X.]O S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfi-nanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.], da die Zinskonditio-nen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird - 7 - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehal-ten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Til-gungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] "in Teilzahlungen" zu tilgen.

Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.] 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1544 f., zur [X.] in [X.] vorgese-hen) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fällig-keit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter [X.] abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirt-schaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleich-stehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausge-setzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen ([X.], [X.] 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1545, zur [X.] in [X.] vorgesehen).

Wie der [X.] in dem Urteil vom 8. Juni 2004 ([X.] ZR 150/03 [X.]O), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschie-- 8 - den und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestal-tungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung gelei-steten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehun-gen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparenden Lebensversicherungen ergibt sich ebenso wie deren [X.] unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherungen zu zahlenden Raten hinsichtlich aller drei - also auch der bereits früher abgeschlossenen - Lebensversicherungs-verträge angegeben sind. Angesichts dessen ändert auch der Umstand, daß zwei bereits bestehende - zwei Jahre vor dem Darlehen fällig wer-dende - Lebensversicherungen mit einbezogen wurden, nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversi-cherungen Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei plan-mäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollten. Dafür spricht insbesondere auch, daß für die im Jahre 1991 abgeschlossenen Lebensversicherungen im Darlehensvertrag eine Laufzeit von 23 Jahren angegeben ist, die Versicherungen also ebenso wie das Darlehen im Jahr 2014 fällig werden sollten, und die Kläger eine Anpassung der [X.] soweit möglich veranlaßt sowie eine zusammen mit dem Darlehen am 1. September 2014 fällig werdende weitere Versicherung neu abgeschlossen haben. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die [X.] zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaft-lich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden. - 9 -

2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.[X.] erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die [X.]svaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolg-ten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. [X.]surteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1545 m.w.Nachw., zur [X.] in [X.] vorgesehen). Diesen haben Land- und [X.] ihnen - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.[X.] Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die [X.] erstreckt sich - wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten [X.] und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.

[X.]) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charak-ter haben. Dies hat der erkennende [X.] bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten [X.] entschieden ([X.]surteil vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 f.). Wie das [X.] 10 - richt zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbei-tungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der [X.] bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen [X.] Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhän-gigen Kreditkosten auf der anderen Seite ([X.]surteil vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 f.; vgl. auch [X.]surteil [X.] 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Ein-zelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln ([X.], [X.] 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - [X.] ZR 28/95, [X.], 1617).

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des [X.] ist zutreffend. Wie die Revisionserwide-rung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenom-mene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zah-lungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsge-bühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene [X.] von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehen-den laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. [X.], [X.] 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - [X.] ZR 28/95, [X.], 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der - 11 - Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.

Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbei-tungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der [X.] der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im [X.]vertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten [X.] und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.[X.] verjährt.

Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem Willen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der [X.] auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.[X.] verjährt (ebenso zum Disagio: [X.]surteil vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003 f.).
- 12 - Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung [X.] geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.[X.]. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.[X.] in vier Jahren, wenn sie "andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vor-schrift zum Gegenstand haben ([X.] 98, 174, 181; vgl. auch [X.]sur-teile vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.]surteil vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt je-der ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsan-spruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der [X.] seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind ([X.] 98, 174, 181 und [X.]surteil vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.]O).

Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei [X.] sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: [X.]surteile vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - [X.] ZR 200/99, [X.], 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechts-- 13 - grundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine An-wendung des § 197 BGB a.[X.] findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die [X.] Verjährungsfrist des § 195 BGB a.[X.] gilt (vgl. [X.]surteile vom 12. Oktober 1993 - [X.] ZR 11/93, [X.], 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - [X.] ZR 273/99, [X.], 2423, 2426 zu Kapital-beschaffungskosten).

Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergeb-nis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrech-nung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgese-hene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.

- 14 - II[X.]

Die Revision war somit zurückzuweisen.

[X.] [X.] Wassermann

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZR 12/04

14.09.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZR 12/04 (REWIS RS 2004, 1668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1668

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