Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2011, Az. IV ZR 43/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4531

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Gegenstand

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten: Wirksamkeit des Haftungsausschlusses für Scheinsozius bei Veruntreuung von Mandantengeldern


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch.

2

Sie war von August 2000 bis Juli 2005 als angestellte Rechtsanwältin in einer Sozietät tätig, trat nach außen auf dem Briefpapier und in Anzeigen aber als Gesellschafterin auf und wurde von einer ehemaligen Mandantin der Sozietät auf Schadensersatz in Höhe von 104.235,86 € wegen Veruntreuung von [X.] durch die beiden Sozien in Anspruch genommen.

3

Dem Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die [X.] von Rechtsanwälten und Patentanwälten - [X.] - zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

"§ 4 Ausschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche

3. wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehörige des Versicherungsnehmers;

5. wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt - unbeschadet der Bestimmungen des § [X.] - den Anspruch auf Versicherungsschutz.

§ 12 Sozien

I. 1. Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.

III. Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien."

4

Das [X.] hat die im Wesentlichen auf Feststellung von Deckungsschutz gerichtete Klage abgewiesen; das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

6

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der in den Versicherungsbedingungen der Beklagten vorgesehene Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen Schäden aus Veruntreuungen durch [X.] nicht eingreife. Denn die Klauseln in § 12 [X.] [X.], wonach auch Berufsangehörige, die nach außen als (Schein-)Gesellschafter auftreten, als [X.] gelten, und in § 12 III [X.], der zufolge ein Ausschlussgrund nach § 4 [X.] in der Person eines Sozius zu Lasten aller [X.] wirke, seien nicht Vertragsbestandteil geworden und unwirksam. § 12 [X.] [X.] sei als überraschende Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) "unwirksam", weil sie im Text geradezu versteckt sei. Hilfsweise ergebe sich die Unwirksamkeit von § 12 [X.] i.V.m. § 12 III [X.] daraus, dass die Klauseln inhaltlich unangemessen seien, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und auch wesentliche Rechte und Pflichten einschränkten, die sich aus der Natur des Vertrages ergäben. Der Vertragszweck sei gefährdet, weil der Risikoausschluss durch Erstreckung auf [X.] über das nach § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] zulässige Maß hinaus ausgeweitet werde, so dass der gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsschutz nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet sei (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

Die Ansicht des Berufungsgerichts, § 12 [X.] und § 12 III [X.] seien nach § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klauseln wegen der Gleichstellung von [X.] mit [X.] unter der Überschrift "[X.]" nicht Vertragsbestandteil geworden, hilfsweise seien sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unwirksam, ist rechtsfehlerhaft.

9

1. Die Anwendung der Klauseln scheitert entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass die Klägerin und ihre Kollegen jeweils eigenständige Versicherungsverträge mit der Beklagten abgeschlossen haben.

Vielmehr setzt die [X.]klausel nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren [X.] den Abschluss eigenständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche Deckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben, separat versichert sind. Hingegen hat die [X.]klausel keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst Versicherungsnehmerin ist. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, sind die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen ([X.], [X.] Rn. 4). Demgemäß werden Umstände, die aufgrund des Verhaltens eines Sozietätsmitglieds einen Haftungsausschluss begründen, der Sozietät zugerechnet, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 12 III [X.] bedürfte.

2. Der in § 12 [X.] i.V.m. § 12 III [X.] festgelegte Leistungsausschluss für [X.] hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klauseln sind Vertragsbestandteil geworden und wirksam.

a) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - [X.], [X.], 341 Rn. 16 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.], 83, 85). Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die unter anderem dahin gehen, [X.] eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 aaO Rn. 17 m.w.N.).

b) Das bedeutet hier:

In § 1 [X.] verspricht die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Bei Durchsicht des in § 4 [X.] enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" erfährt der Versicherungsnehmer jedoch, dass sich die allgemeine Leistungszusage nicht auf die dort näher umschriebenen Haftpflichtansprüche bezieht und insbesondere Schäden durch Veruntreuung durch Personal, [X.] oder Angehörige des Versicherungsnehmers ausnehmen soll. Bei weiterer Kenntnisnahme der Klauseln wird der Versicherungsnehmer unter § 12 [X.] ("[X.]") in [X.] feststellen, dass als [X.] die Berufsangehörigen gelten, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Bereits dadurch ist verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in § 4 [X.] auf alle [X.] - und zwar auch auf [X.] - Anwendung finden sollen. § 12 III [X.] hebt nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Sozius vorliegt, nach § 4 [X.] zu Lasten aller [X.], wie sie in § 12 [X.] [X.] bestimmt werden, geht.

3. In dieser Auslegung, die [X.] in den Anwendungsbereich einbezieht, handelt es sich bei § 12 [X.] i.V.m. III [X.] nicht um eine überraschende Klausel [X.] von § 305c Abs. 1 BGB.

a) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers - hier eines Rechts- oder Patentanwalts - in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 30. September 2009 - [X.], [X.], 1622 Rn. 13). Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, was nach den Gesamtumständen zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzukommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht". Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im Bedingungswerk befindet ([X.], Urteil vom 21. Juli 2010 - [X.], [X.], 3152 Rn. 27).

b) Danach ist § 12 [X.] i.V.m. III [X.] angesichts seines gegenüber § 4 Nr. 3 [X.] lediglich klarstellenden Inhalts nicht überraschend. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Ausschlusstatbestände des § 4 [X.] zur Kenntnis nimmt und sodann den nachfolgenden Klauseln hinreichende Beachtung schenkt. Das gilt auch für die ausdrücklich mit "[X.]" überschriebene Klausel in § 12 [X.]. Für einen Rechtsanwalt, der - wie die Klägerin - im Innenverhältnis als Angestellter tätig ist, im Außenverhältnis aber als Sozius auftritt, besteht sogar besondere Veranlassung, auch die "[X.]" betreffenden Reglungen aufmerksam daraufhin durchzusehen, ob und in welchem Umfang sie für ihn Geltung haben sollen.

4. Der Leistungsausschluss für [X.] ist weder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schränkt er wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB).

a) Die Klauseln weichen nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 152 [X.] a.F. ab.

aa) Nach § 149 [X.] a.F. ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dieser Grundsatz wird nachfolgend eingeschränkt, um zu verhindern, dass das Bestehen von Versicherungsschutz die Herbeiführung von Schäden begünstigt. Nach § 152 [X.] a.F., der einen subjektiven Risikoausschluss enthält, besteht bei vorsätzlich widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer keine Leistungspflicht des Versicherers. Im Ausgangspunkt gefährdet der Versicherungsnehmer also (nur) bei eigenem vorsätzlichen Handeln seinen Versicherungsschutz.

Allerdings darf der Versicherer von der Vorschrift durch Vereinbarung auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - [X.], [X.], 830 unter [X.]), wenn ihm dies auch nicht erlaubt, § 152 [X.] a.F. schrankenlos durch die Gestaltung seiner [X.] auszudehnen (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO). Das ist indes durch die [X.]klausel nicht geschehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber das Leitbild des § 152 [X.] a.F. insoweit ergänzt, als § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] es ausdrücklich gestattet, dass der [X.] für Rechtsanwälte die Haftung für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder [X.] ausschließt.

bb) Die Möglichkeit zur Risikobegrenzung ist in § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] deshalb vorgesehen, um das Risiko für den Versicherer kalkulierbar zu halten. Der Versicherer soll nicht für Schäden aus vorsätzlichen Straftaten Deckung gewähren müssen, die in einer Sozietät begangen werden, was aber der Fall wäre, wenn er für einen mithaftenden Sozius eintreten müsste (vgl. [X.] in [X.]/Weyland, [X.] 7. Aufl. § 51 Rn. 22; [X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 2122). Der Gesetzgeber hat damit den Weg für eine Zurechnungsregelung eröffnet, nach der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung nicht gewährt werden muss, wenn der Versicherungsnehmer im Außenverhältnis deshalb haftet, weil einer seiner [X.] eine Veruntreuung begangen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen wäre, dass dabei kein eigenes Verschulden des Versicherungsnehmers gegeben ist. Er hat vielmehr durch die Regelung in § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] dem dargestellten Interesse des Versicherers den Vorzug vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an lückenlosem Versicherungsschutz gegeben.

Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichstellung der [X.] mit den [X.] nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Wortlaut des § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] unmittelbar nicht erfasst werden. Das vom Gesetzgeber als schützenswert anerkannte Interesse besteht überall dort, wo das Fehlverhalten eines Anwalts die Schadensersatzpflicht eines zweiten Anwalts nach sich zieht. Das trifft auch auf den angestellten Rechtsanwalt zu, der nach außen wie ein Sozius ausgewiesen wird und wie ein solcher auftritt.

cc) [X.] und [X.] haften für Sozietätsverbindlichkeiten analog § 128 HGB. Das gemeinschaftliche Auftreten nach außen verpflichtet auch bei Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit alle gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner gegenüber dem Mandanten. Der [X.] kommt nach [X.] mit allen [X.] und [X.] zustande. Der angestellte Anwalt, der nach außen wie ein Sozius agiert, gilt haftungsrechtlich als Sozius (vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 2007 - [X.], [X.]Z 172, 169, 174; vom 24. Januar 1991 - [X.], NJW 1991, 1225 unter II 1; für einzelne Mitglieder: [X.], Urteil vom 8. Juli 1999 - [X.], NJW 1999, 3040 unter [X.]; so auch die überwiegende Ansicht in der Literatur: [X.] aaO § 1 Rn. 107; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1965; [X.] in Henssler/Prütting, [X.] 3. Aufl. § 51 Rn. 136, 146; Grunewald, Festschrift für [X.] 2003, 141, 142 ff.; [X.], NJW 2005, 2801, 2809; [X.]/[X.], [X.], 2261, 2262 ff.; [X.], NJW 2008, 2309, 2311). Die Gleichstellung beider schützt den Mandanten, der in der Regel nicht ohne weiteres erkennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozius oder Scheinsozius innehat. Die Haftung des Scheinsozius beruht auf dem Rechtsschein, den er gesetzt hat und der ihm zugerechnet wird.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gefährdet der Ausschluss der Haftung nicht den Vertragszweck.

aa) Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - [X.], [X.], 1035 unter I[X.] aa; vom 24. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 137, 143). Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - [X.], [X.], 533 Rn. 19 m.w.N.).

bb) Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Ausschluss der Haftung dient dem legitimen Ziel des Versicherers, ihn und damit auch die Gemeinschaft der Versicherten vor unkalkulierbaren finanziellen Belastungen zu schützen. Dieser Gefahr hat - wie ausgeführt - der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] Rechnung getragen. Die Versicherungsnehmer werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer der Zulassung lückenlos aufrechtzuerhalten, dient vorrangig dem Schutz des rechtsuchenden Publikums (BT-Drucks. 12/4993 S. 31 zu [X.]; [X.] aaO § 51 Rn. 10). Die Berufshaftpflichtversicherung will zwar auch den Rechtsanwalt vor dem Risiko schützen, im Haftungsfall eigenes Vermögen einzubüßen oder bei sein Vermögen übersteigenden Schäden seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Um aber sicherzustellen, dass jeder Rechtsanwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wird die Pflicht zum Abschluss und zur weiteren Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; der Gesetzesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass zur Existenzsicherung des Anwalts ein Versicherungsgebot, wie jetzt in § 51 Abs. 3 Nr. 5 [X.] vorgesehen, als ausreichend angesehen wurde (BT-Drucks. 12/4993 aaO; [X.] aaO). Angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter können zudem einem Rechtsschein vorbeugen, indem sie ihren wahren Status auf Kanzleischildern und Formularen deutlich machen.

cc) Schließlich lässt sich eine Gefährdung des Vertragszwecks entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus § 158b Abs. 2 [X.] a.F. herleiten. § 152 [X.] a.F. ist - wie ausgeführt - abdingbar. Dass § 51 [X.] eine Versicherungspflicht für den Anwalt begründet und der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Bestand dieser Versicherung bescheinigen muss, ändert nichts daran, dass § 51 Abs. 3 [X.] Haftungsausschlüsse zulässt.

III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

Dr. [X.]                                               Dr. Karczewski

                                    [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 43/10

21.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Februar 2010, Az: 25 U 5119/09, Urteil

§ 51 Abs 3 Nr 5 BRAO, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 4 VermSchAVB, § 12 VermSchAVB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2011, Az. IV ZR 43/10 (REWIS RS 2011, 4531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4531

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IV ZR 168/09 (Bundesgerichtshof)


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