Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IV ZR 43/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4513

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 43/10

Verkündet am:

21. Juli 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2011

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Februar 2010 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-richts Ingolstadt vom 7. Oktober 2009
wird [X.].

Die Klägerin trägt die Kosten der
Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag
in Anspruch.

Sie war von August 2000 bis Juli 2005 als angestellte Rechtsan-wältin in einer Sozietät tätig, trat nach außen auf dem Briefpapier und in Anzeigen aber als Gesellschafterin auf und wurde
von einer ehemaligen Mandantin der Sozietät auf Schadensersatz in Höhe von 104.235,86

1
2
-
3
-

wegen Veruntreuung von [X.] durch die beiden [X.] in Anspruch genommen.

Dem Versicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der [X.] liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermö-gensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patent-anwälten -
[X.]
-
zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

"§ 4 Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft-pflichtansprüche

3. wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, [X.] oder Angehörige des Versicherungsnehmers;

5. wegen Schadenverursachung durch [X.] von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedin-gung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt -
unbeschadet der Bestimmungen des § [X.] 2
-
den Anspruch auf Versi-cherungsschutz.

§ 12 [X.]
[X.] 1. Als [X.] gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne [X.] darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind.

II[X.] Ein Ausschlussgrund nach § 4, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zu Lasten aller [X.]."

3
-
4
-

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Feststellung von [X.] gerichtete Klage abgewiesen; das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil aufgehoben und der Klage statt-gegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der in den [X.] der Beklagten vorgesehene Ausschluss des [X.] wegen Schäden aus Veruntreuungen durch [X.] nicht eingreife. Denn die Klauseln in §
12 I Nr.
1 [X.], wonach auch [X.], die nach außen als (Schein-)Gesellschafter auftreten, als [X.] gelten, und in §
12 III [X.], der zufolge ein Ausschlussgrund nach §
4 [X.] in der Person eines Sozius zu Lasten aller [X.] wirke, seien nicht Vertragsbestandteil geworden und unwirksam. §
12 I Nr.
1 [X.] sei als überraschende Klausel (§
305c Abs.
1 BGB) "unwirksam", weil sie im Text geradezu versteckt sei. Hilfsweise ergebe sich die Un-wirksamkeit von §
12 I Nr.
1 i.V.m. §
12 III [X.] daraus, dass die [X.] inhaltlich unangemessen seien, weil sie mit wesentlichen Grundge-danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und auch wesentliche Rechte und Pflichten [X.], die sich aus der Natur des Vertrages ergäben. Der [X.] sei gefährdet, weil der Risikoausschluss durch Erstreckung auf [X.] über das nach §
51 Abs.
3 Nr.
5 [X.] zulässige Maß hin-aus ausgeweitet werde, so dass der gesetzlich vorgeschriebene Versi-4
5
6
-
5
-

cherungsschutz nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet sei (§
307 Abs.
2 Nr.
1 und 2 BGB).

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, §
12 I Nr. 1 und §
12 III [X.] seien nach §
305c Abs.
1 BGB als überraschende Klauseln wegen der Gleichstellung von [X.] mit [X.] unter der Überschrift "[X.]" nicht Vertragsbestandteil geworden, hilfsweise seien sie nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 BGB unwirksam, ist rechtsfehlerhaft.

1. Die Anwendung der Klauseln scheitert entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits daran, dass die Klägerin und ihre Kollegen [X.] eigenständige Versicherungsverträge mit der Beklagten abge-schlossen haben.

Vielmehr setzt die [X.]klausel nach ihrem dem Versicherungs-nehmer erkennbaren [X.] den Abschluss eigen-ständiger Versicherungsverträge gerade voraus. Sie erfasst solche De-ckungskonzepte, bei denen mehrere Berufsträger, die ihren Beruf ge-meinschaftlich ausüben, separat versichert sind. Hingegen hat die [X.] keine Bedeutung, wenn die Sozietät selbst Versicherungsneh-merin ist. Wenn eine Sozietät für sich eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt, sind die in ihr tätigen Berufsträger in diese einbezogen (Dil-ler, Die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte §
12 Rn.
4). Demgemäß werden Umstände, die aufgrund des Verhaltens eines [X.] einen Haftungsausschluss begründen, der Sozietät zuge-rechnet, ohne dass es eines Rückgriffs auf §
12 III [X.] bedürfte.
7
8
9
10
-
6
-

2. Der in §
12 I Nr.
1 i.V.m. §
12 III [X.] festgelegte Leistungs-ausschluss für [X.] hält einer Bedingungskontrolle stand. Die Klauseln sind Vertragsbestandteil geworden und wirksam.

a) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (Senatsurteile
vom 17.
Dezember 2008 -
IV ZR 9/08, [X.], 341 Rn.
16 m.w.N.;
vom
23.
Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.], 83, 85). Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine In-teressen an, die unter anderem dahin gehen, [X.] eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 2008 aaO Rn.
17 m.w.N.).

b) Das bedeutet hier:

In §
1 [X.] verspricht die Beklagte Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung be-ruflicher Tätigkeit -
von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutre-ten hat
-
begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzli-cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermö-gensschaden verantwortlich gemacht wird. Bei Durchsicht des in §
4 [X.] enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" erfährt der Versiche-rungsnehmer jedoch, dass sich die allgemeine Leistungszusage nicht auf die dort näher umschriebenen Haftpflichtansprüche bezieht und insbe-11
12
13
14
-
7
-

sondere Schäden durch Veruntreuung durch Personal, [X.] oder An-gehörige des Versicherungsnehmers ausnehmen soll. Bei weiterer Kenntnisnahme der Klauseln wird der Versicherungsnehmer unter §
12 [X.] ("[X.]") in I Nr.
1 feststellen, dass als [X.] die Berufsange-hörigen gelten, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich aus-üben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder ei-nen anderen Vertrag verbunden sind. Bereits dadurch ist verdeutlicht, dass die Ausschlussgründe in §
4 [X.] auf alle [X.] -
und zwar auch auf [X.]
-
Anwendung finden sollen. §
12 III [X.] hebt nur nochmals hervor, dass ein Ausschlussgrund, der in der Person eines So-zius vorliegt, nach §
4 [X.] zu Lasten aller [X.], wie sie in §
12 I Nr.
1 [X.] bestimmt werden, geht.

3. In dieser Auslegung, die [X.] in den [X.] einbezieht, handelt es sich bei §
12 I Nr.
1 i.V.m. III [X.] nicht um eine überraschende Klausel [X.] von §
305c Abs.
1 BGB.

a) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung ent-hält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers -
hier eines Rechts-
oder Patentanwalts
-
in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen ver-nünftigerweise nicht zu rechnen braucht (st. Rspr.; Senatsurteil vom 30.
September 2009 -
IV ZR 47/09, [X.], 1622 Rn.
13). Es muss sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handeln, was nach den [X.] zu beurteilen ist. Als zweite Voraussetzung muss hinzu-kommen, dass der andere Teil mit der Klausel "nicht zu rechnen braucht". Dies kann auch dann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle sich die Klausel im Be-15
16
-
8
-

dingungswerk befindet ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2010 -
XII ZR 189/08, [X.], 3152 Rn. 27).

b) Danach ist §
12 I Nr.
1 i.V.m. III [X.] angesichts seines ge-genüber §
4 Nr.
3 [X.] lediglich klarstellenden Inhalts nicht überra-schend. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die [X.]tatbestände des §
4 [X.] zur Kenntnis nimmt und sodann den nachfolgenden Klauseln hinreichende Beachtung schenkt. Das gilt auch für die ausdrücklich mit "[X.]" überschriebene Klausel in §
12 [X.]. Für einen Rechtsanwalt, der -
wie die Klägerin
-
im Innenverhältnis als Angestellter tätig ist, im Außenverhältnis aber als Sozius auftritt, besteht sogar besondere Veranlassung, auch die "[X.]" betreffenden Reglun-gen aufmerksam daraufhin durchzusehen, ob und in welchem Umfang sie für ihn Geltung haben sollen.

4. Der Leistungsausschluss für [X.] ist weder mit wesent-lichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar, noch schränkt er wesentliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (§
307 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 BGB).

a) Die Klauseln weichen nicht vom gesetzlichen Leitbild des
§
152 [X.] ab.

aa) Nach §
149 [X.] ist der Versicherer verpflichtet, dem Ver-sicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Dieser Grundsatz wird nach-folgend eingeschränkt, um zu verhindern, dass das Bestehen von Versi-17
18
19
20
-
9
-

cherungsschutz die Herbeiführung von Schäden begünstigt. Nach §
152 [X.], der einen subjektiven Risikoausschluss enthält, besteht bei vorsätzlich widerrechtlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer keine Leistungspflicht des Versicherers. Im Ausgangspunkt gefährdet der Versicherungsnehmer also (nur) bei eige-nem vorsätzlichen Handeln seinen Versicherungsschutz.

Allerdings darf der Versicherer von der Vorschrift durch Vereinba-rung auch zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichen (vgl. [X.] vom 21.
April 1993 -
IV ZR 33/92, [X.], 830 unter [X.]), wenn ihm dies auch nicht erlaubt, §
152 [X.] schrankenlos durch die Gestaltung seiner [X.] auszudehnen (vgl. Senatsurteil vom 21.
April 1993 aaO). Das ist indes durch die [X.]klausel nicht geschehen. [X.] hat der Gesetzgeber das Leitbild des §
152 [X.] insoweit er-gänzt, als §
51 Abs. 3 Nr.
5 [X.] es ausdrücklich gestattet, dass der [X.] für Rechtsanwälte die Haftung für Ersatzan-sprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder [X.] ausschließt.

bb) Die Möglichkeit zur Risikobegrenzung ist in §
51 Abs.
3 Nr.
5 [X.] deshalb vorgesehen, um das Risiko für den Versicherer kalkulier-bar zu halten. Der Versicherer soll nicht für Schäden aus vorsätzlichen Straftaten Deckung gewähren müssen, die in einer Sozietät begangen werden, was aber der Fall wäre, wenn er
für einen mithaftenden Sozius eintreten müsste (vgl. [X.] in [X.]/Weyland, [X.] 7.
Aufl. §
51 Rn.
22; Zugehör/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2.
Aufl. Rn.
2122). Der Gesetzgeber hat damit den Weg für eine Zurechnungsre-gelung eröffnet, nach
der
Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflicht-versicherung nicht gewährt werden muss, wenn der Versicherungsneh-21
22
-
10
-

mer im Außenverhältnis deshalb haftet, weil einer seiner [X.] eine Veruntreuung begangen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen wäre, dass dabei kein eigenes [X.] des Versicherungsnehmers gegeben ist. Er hat vielmehr durch die Regelung in §
51 Abs.
3 Nr.
5
[X.] dem dargestellten Interesse des Versicherers
den Vorzug vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an [X.] gegeben.

Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichstellung der [X.] mit den [X.] nicht zu beanstanden, auch wenn sie vom Wortlaut des §
51 Abs.
3 Nr.
5 [X.] unmittelbar nicht erfasst werden. Das
vom
Ge-setzgeber als schützenswert anerkannte
Interesse
besteht überall dort, wo das Fehlverhalten eines Anwalts die Schadensersatzpflicht eines zweiten Anwalts nach sich zieht. Das trifft auch auf den angestellten Rechtsanwalt zu, der nach außen wie ein Sozius ausgewiesen wird und wie ein solcher auftritt.

[X.]) [X.] und [X.] haften für Sozietätsverbindlichkeiten analog §
128 HGB. Das gemeinschaftliche Auftreten nach außen ver-pflichtet auch bei Fehlen einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit alle
gesamtschuldnerisch als Haftungsschuldner gegenüber dem [X.]. Der [X.] kommt nach [X.] mit allen [X.] und [X.] zustande. Der angestellte Anwalt, der nach außen wie ein Sozius agiert, gilt haftungsrechtlich als Sozius (vgl. [X.], Urteile
vom 3.
Mai 2007 -
IX ZR 218/05, [X.]Z 172, 169, 174; vom 24.
Januar 1991 -
IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 unter II 1; für einzelne Mitglieder:
[X.],
Urteil vom 8.
Juli 1999 -
IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040
unter I 2; so auch die überwiegende Ansicht in der Literatur: [X.] aaO §
1 Rn.
107; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des 23
24
-
11
-

Rechtsanwalts 7.
Aufl. Rn.
1965; [X.] in [X.]Prütting, [X.] 3.
Aufl. §
51 Rn.
136, 146; Grunewald, Festschrift für Peter
Ulmer 2003, 141, 142 ff.; [X.], NJW 2005, 2801, 2809; [X.]/[X.], [X.], 2261, 2262 ff.; [X.], NJW 2008, 2309, 2311). Die Gleichstellung beider schützt den Mandanten, der in der Regel nicht ohne weiteres er-kennen kann, ob ein Anwalt die Stellung eines Sozius oder Scheinsozius innehat. Die Haftung des Scheinsozius beruht auf dem Rechtsschein, den er gesetzt hat und der ihm zugerechnet wird.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gefährdet der [X.] der Haftung nicht den Vertragszweck.

aa) Eine Leistungsbegrenzung bedeutet für sich genommen noch keine Vertragsgefährdung, sondern bleibt zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versiche-rungsnehmer falsche Vorstellungen weckt (Senatsurteile
vom 19.
Mai 2004 -
IV ZR 29/03, [X.], 1035 unter I[X.] aa; vom 24.
März 1999 -
IV ZR 90/98, [X.]Z 141, 137, 143). Eine Gefährdung liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 11.
Februar 2009 -
IV ZR 28/08, [X.], 533 Rn.
19 m.w.N.).

bb) Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Ausschluss der Haftung dient dem legitimen Ziel des Versicherers, ihn und damit auch die [X.] der Versicherten vor unkalkulierbaren finanziellen Belastun-gen zu schützen. Dieser Gefahr hat -
wie ausgeführt
-
der Gesetzgeber mit §
51 Abs.
3 Nr. 5 [X.] Rechnung getragen. Die Versicherungsneh-25
26
27
-
12
-

mer werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Verpflich-tung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der anwaltlichen Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermö-gensschäden abzuschließen und während der Dauer der Zulassung lü-ckenlos aufrechtzuerhalten, dient vorrangig dem Schutz des rechtsu-chenden Publikums (BT-Drucks.
12/4993 S.
31 zu Nr.
22;
[X.] aaO §
51 Rn.
10). Die Berufshaftpflichtversicherung will zwar auch den Rechtsanwalt
vor dem Risiko schützen, im Haftungsfall eigenes Vermö-gen einzubüßen oder bei sein Vermögen übersteigenden Schäden seine wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Um aber sicherzustellen, dass jeder Rechtsanwalt im Haftungsfall erfolgreich in Anspruch genommen werden kann, wird die Pflicht zum Abschluss und zur weiteren Aufrechterhaltung der Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; der Geset-zesbegründung ist dazu zu entnehmen, dass zur Existenzsicherung des Anwalts ein Versicherungsgebot, wie jetzt in §
51 Abs.
3 Nr.
5 [X.]
vorgesehen, als ausreichend angesehen wurde (BT-Drucks.
12/4993 aaO; [X.] aaO). Angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter können zu-dem einem Rechtsschein vorbeugen, indem sie ihren wahren Status auf Kanzleischildern und Formularen deutlich machen.

[X.]) Schließlich lässt sich eine Gefährdung des Vertragszwecks entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus §
158b Abs.
2 [X.] herleiten. §
152 [X.] ist -
wie ausgeführt
-
abding-bar. Dass §
51 [X.] eine Versicherungspflicht für den Anwalt begrün-det und der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Bestand dieser Versicherung bescheinigen muss, ändert nichts daran, dass §
51 Abs.
3 [X.] Haftungsausschlüsse zulässt.

28
-
13
-

II[X.] Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2009 -
52 O 2218/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.02.2010 -
25 U 5119/09 -

29

Meta

IV ZR 43/10

21.07.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IV ZR 43/10 (REWIS RS 2011, 4513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4513

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 42/10 (Bundesgerichtshof)

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte: Anwendbarkeit der Sozienklausel auf Scheinsozien


IV ZR 43/10 (Bundesgerichtshof)

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und Patentanwälten: Wirksamkeit des Haftungsausschlusses für Scheinsozius bei Veruntreuung von Mandantengeldern


IV ZR 42/10 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 168/09 (Bundesgerichtshof)

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern: Anwendbarkeit der Sozienklausel auf eine Kooperation; Geltung der Repräsentantenhaftung


IV ZR 168/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 43/10

XII ZR 189/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.