Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 3 StR 126/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4023

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[X.] vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2006 im Fall II. 1. der Urteils-gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen - mit Ausnahmen derjenigen zu den verbleibenden Folgen für das Opfer - aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Urteilsgründe we-gen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat keinen [X.]. Die [X.] hat zu einer dauernden Entstellung festgestellt, dass bei der Nebenklägerin eine "auffällige senkrecht vom rechten Nasenloch bis zur [X.] verlaufende, etwa 1 mm breite geradlinige Narbe, die auf den ersten Blick bereits aus einer Entfernung von mehr als zwei Metern zu erkennen ist," verbleibt, wobei das Erscheinungsbild der Narbe durch weitere Operationen 1 - 3 - noch etwas verbessert werden könne, jedoch dauerhaft eine auffällige Narbe vorhanden sei. Diese Feststellungen reichen nicht aus. Für die Annahme einer Entstel-lung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe überhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamter-scheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beein-trächtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. [X.], 686; [X.], 115). Dies kann allein durch die Schilderung einer 1 mm breiten, geradlinigen Narbe im Gesicht nicht belegt werden. Dass die Narbe sich in erheblich verunstaltender Weise auf das Gesamterscheinungsbild des Gesichtes der Nebenklägerin, etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen ausgewirkt hätte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die Mög-lichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen ver-unstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Be-zugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen. 2 Die Frage der dauernden Entstellung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die übrigen Feststellungen zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können sie aufrechterhalten werden. 3 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. [X.] beschwert es ihn nicht, dass die [X.] im Fall II. 3. der Ur-teilsgründe keine bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexual-bezogene Handlung gesehen hat, bei der es gleichgültig ist, ob sie nur aus Wut oder Sadismus vorgenommen wird (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 184 f 4 - 4 - Rdn. 4). Auf einen Zusammenhang mit anderweitigen sexuellen Handlungen kommt es dabei nicht an. [X.] [X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 126/07

02.05.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2007, Az. 3 StR 126/07 (REWIS RS 2007, 4023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4023

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