Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 346/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9248

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 22. Februar 2011 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 [X.]; § 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für [X.] vorgesehenen Teil eines [X.]portals ("Online-Archiv"), in denen ein verur-teilter Straftäter namentlich genannt wird. [X.], Urteil vom 22. Februar 2011 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.], Pauge und [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 17. November 2009 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der [X.] Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch. 1 Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler [X.] zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der Kläger stellte mehrfach, zuletzt im [X.], Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Bescheidung er sich an die Presse wandte. Sein letzter Wiederaufnahmeantrag wurde im Jahr 2005 verworfen. Im Januar 2008 wurde 2 - 3 - der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklagte betreibt das [X.]portal www.faz.net. Dort hielt sie in der [X.] vom 14. bis 21. Januar 2005 auf den aktuellen Seiten einen auf den 14. Januar 2005 datierten Beitrag mit dem Titel "Mord an [X.] Erinnerungen an den [X.]" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem der Kläger als wegen Mordes an [X.] Verurteilter namentlich bezeichnet war. Am 21. Januar 2005 verschob sie den Beitrag in die Rubrik "F.A.Z.-Archiv", wo er noch Mitte des Jahres 2006 gegen Zahlung eines Entgelts von 2 • abrufbar war. Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen [X.] Altmeldung zum Abruf im [X.] eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der [X.], es zu unter-lassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf [X.] weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die [X.] ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu, weil das weitere Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im [X.] diesen in seinem allge-meinen Persönlichkeitsrecht verletze. Mitte des Jahres 2006, als die Meldung noch abrufbar gewesen sei, habe sich der Kläger kurz vor der Entlassung aus 4 - 4 - der Strafhaft unter Aussetzung des [X.] zur Bewährung befunden, wes-halb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des [X.] vom 5. Juni 1973 ([X.] 35, 202 ff. - [X.]) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiederein-gliederung in die Gesellschaft besonders schutzwürdige Interesse des [X.], nicht weiterhin öffentlich mit der Tat konfrontiert zu werden, überwiege das Inte-resse der [X.] an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Verbreiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem werde nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der Täter untersagt. Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im [X.] häufig dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge-geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder über den Namen des [X.] auffindbar sei. Auch der Umstand, dass über das [X.] verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rund-funk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom [X.] für die Massenmedien entwickelten [X.] zu. 5 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ihre Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass es sich bei dem Teil des [X.]auftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes [X.]ar-chiv handle. Denn eine über das [X.] allgemein zugängliche, in die Rubrik 6 - 5 - "Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äuße-rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer [X.] über den eigenen [X.]auftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige [X.] der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig ge-wesen sei. I[X.] Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. 7 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der [X.] untersagt werden soll, auf ihrer [X.]seite nicht mehr ak-tuelle Meldungen zum Abruf bereit zu halten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an [X.] der Name des [X.] genannt wird. Der Klage-antrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künftigen Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegründung, die zur Ermitt-lung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - [X.] ZR 174/08, [X.], 1269 Rn. 13; [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.], [X.] 173, 188 Rn. 17 jeweils [X.]). Der Kläger hat [X.] gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identifizie-render Altmeldungen wie der konkret angegriffenen zum Abruf im [X.] wen-det. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des [X.] 8 - 6 - verstanden. Dieses Verständnis hat der Kläger auch in der [X.] bestätigt. 9 2. Die Klage ist aber nicht begründet. 10 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kläger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeich-nenden Meldung zum Abruf im [X.] einen Eingriff in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht des [X.] darstellt. Denn die Berichterstattung über eine Straf-tat unter Nennung des Namens des Straftäters beeinträchtigt zwangsläufig des-sen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.] ZR 51/99, [X.] 143, 199, 202 f.; vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07, [X.] 178, 213 Rn. 33; vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.] 183, 353 Rn. 10 - "Onlinearchiv" I mit NA-Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08 - "Onlinearchiv" II mit NA-Beschluss des Bundesverfassungsge-richts vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04, [X.], 274 Rn. 13; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.], 261 Rn. 11 mit NA-Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.] 35, 202, 226; [X.] NJW 2006, 2835 Rn. 10; [X.], 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im In-ternet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. [X.], [X.], 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich jedem interessierten [X.]nutzer - 7 - zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 133, 137). 11 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privat-lebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] verankerten Recht der [X.] auf [X.] und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des [X.] als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrecht-lich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksich-tigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZR 373/02, [X.], 522, 523; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 189/06, [X.], 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - [X.] ZR 7/07, [X.], 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - [X.] ZR 36/07, [X.], 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - [X.] ZR 19/08, [X.], 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O Rn. 12; [X.] 114, 339, 348 [X.]; 120, 180, 200 f.; [X.], 365 Rn. 17; [X.], 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - [X.] ZR 122/04, [X.], 1403, 1404; vom 17. November 2009 - [X.] ZR 226/08, [X.], 220 Rn. 20 ff. [X.]; vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O Rn. 11 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, - 8 - [X.]O Rn. 14 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].). 12 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im [X.] in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des [X.] nicht ausreichend berücksichtigt und das von der [X.] verfolgte [X.] der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt. [X.]) In der Rechtsprechung des [X.] sind ver-schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwä-gungsvorgang vorgeben (vgl. [X.], [X.], 365 Rn. 17; [X.], 480 Rn. 61 f., jeweils [X.]). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeits-schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine [X.] Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. [X.] 97, 391, 404 f.; [X.], [X.], 365 Rn. 17). 13 Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-sichtigen, dass eine solche Tat zum [X.]geschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-14 - 9 - tigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, [X.] grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an [X.] Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des [X.] und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. [X.] 35, 202, 230 f.; [X.], [X.], 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - [X.] ZR 51/99, [X.] 143, 199, 204). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli-chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. [X.] 35, 202, 231 f.; [X.], [X.], 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - [X.] ZR 51/99, [X.] 143, 199, 204; vom 28. Oktober 2008 - [X.] ZR 307/07, [X.] 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - [X.] ZR 286/04, [X.], 274 Rn. 14). 15 Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des [X.], von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und 16 - 10 - seiner Privatsphäre (vgl. [X.] 35, 202, 233; [X.], [X.], 365 Rn. 21). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des [X.] im Hinblick auf sein Interesse an der [X.] in die [X.] nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine [X.] vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des [X.] von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. Senatsurteile vom 15. [X.] - [X.] ZR 227/08, [X.]O Rn. 16 - "Onlinearchiv" I mit NA-Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 535/10; vom 9. Fe-bruar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O Rn. 19 - "Onlinearchiv" II mit NA-Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2010 - 1 BvR 923/10; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.], 261 Rn. 17 mit NA-Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 1316/10; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.], [X.], 1859, 1860; [X.], 365 Rn. 21; [X.], Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - [X.] gegen [X.], [X.], [X.] 2007, 472, 473, jeweils [X.]). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der [X.] einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen dar als - 11 - eine Wortberichterstattung (vgl. [X.], [X.], 1859, 1860 und [X.], 365 Rn. 21, jeweils [X.]). 17 [X.]) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der [X.] verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem In-teresse des [X.], von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Mel-dung sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines [X.] unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger "[X.]" zu stel-len oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die Meldung enthält wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbre-chen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der Tat und das Strafverfahren sach-bezogen und objektiv dargestellt. Die den Kläger identifizierenden Angaben in der Meldung waren unter Berücksichtigung der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen [X.], das die Tat in der Öffent-lichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich der Kläger noch im [X.] unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht und sich zu diesem Zweck gezielt an die Öffentlich-keit gewandt hatte, zum [X.]punkt der Einstellung der Meldung in den [X.]-auftritt der [X.] zulässig. Nach den Feststellungen des [X.] (vgl. [X.]. Anlage [X.]), auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, 18 - 12 - hatte sich der Kläger mit Schreiben vom 31. August und 23. November 2004 an die Süddeutsche [X.]ung gewandt und sie zu weiterer Berichterstattung aufge-fordert. Diesem Wunsch war die Süddeutsche [X.]ung durch [X.] einer Wort- und Bildberichterstattung über den Kläger nachgekommen. [X.] dieser Umstände war das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung über die Straftat im Januar 2005 noch nicht abgeklungen bzw. jedenfalls im [X.] 2004 wieder aufgelebt, was auch durch die umfangreiche - auf der Homepage des Strafverteidigers des [X.] zusammengestellte und bis Juni 2006 abrufbare - Berichterstattung über den Kläger (vgl. Anlage [X.]) dokumentiert wird. Der Kläger stand zu diesem [X.]punkt "im Licht der Öffent-lichkeit"; durch die erstmalige [X.] der streitgegenständlichen Mel-dung wurde er nicht in unzulässigerweise "erneut in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt" (vgl. [X.], [X.], 365 Rn. 30, 33). In der Art und Weise, wie die Meldung in der Folgezeit zum Abruf [X.] wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der [X.] des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des [X.] ([X.] 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacher-leben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte (vgl. [X.] 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gera-de für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu [X.] ([X.] 35, 202, 227 f.). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt der beanstandeten Meldung im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Die Mel-dung wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten [X.] angeboten, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis ge-nommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. [X.], NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20; [X.], [X.] 15/2009 [X.]). Sie 19 - 13 - war auch nicht (mehr) auf den aktuellen Seiten des [X.]auftritts der [X.] zugänglich, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der [X.] ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie ausweislich der Fest-stellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur noch auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des [X.]auf-tritts der [X.] zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne [X.] ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in [X.] in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme [X.] würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu [X.], [X.], 342, 346 f.; von [X.], ZUM 2008, 102, 107; [X.], [X.]O; [X.], ZUM 2008, 156). Darüber hinaus war eine Kenntnisnahme von den den Kläger identifizierenden Inhalten nicht ohne weiteres möglich, sondern setzte den kos-tenpflichtigen Abruf der Meldung voraus, wodurch der Zugang zu den bean-standeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zugunsten der [X.] fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle [X.]geschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O Rn. 20 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Fe-bruar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O Rn. 23 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O Rn. 21; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.], [X.], 126, 127; KG, [X.], 561, 563; [X.], ZUM 2007, 915, 917; [X.], 568, 569; [X.], [X.]O, 345 ff.; [X.], [X.], 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle 20 - 14 - [X.]en für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Ein generel-les Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Lö-schung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in "[X.]" würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter [X.] immunisiert würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O - "On-linearchiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.], [X.]O, S. 345 f.; Dreier, [X.], 2009, [X.], 68, 76 [X.]). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. [X.], [X.], 1859, 1860; [X.], 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei ei-nem schweren Kapitalverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der Öffent-lichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat. Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O Rn. 21 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O Rn. 24 - "Onlinear-chiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O Rn. 22; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.] 93, 266, 292; 99, 185, 197; [X.] [X.], 480 Rn. 62; vgl. ferner [X.], Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, [X.] 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in [X.] der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren, nicht vollum-fänglich erfüllen, wenn es ihr generell verwehrt wäre, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf frühere [X.]en zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten als solcher erkennbarer und im [X.]punkt der erstmaligen [X.] zulässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im [X.] nach Ablauf einer gewissen [X.] oder nach Verän-derung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre 21 - 15 - die Beklagte verpflichtet, sämtliche archivierten Beiträge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Me-dienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer der-artigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffent-lichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen [X.] die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weitere Vorhalten des Beitrags später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im [X.]punkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat. d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der [X.] eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des [X.] enthaltenden Meldung zum Abruf im [X.] um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten [X.] des § 57 Abs. 1 Satz 1 des St[X.]tsvertrags für Rundfunk und Telemedien ([X.]) mit der Folge, dass seine Zulässigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen gesetzli-chen Ermächtigung im Sinne des § 4 [X.] abhängig ist. 22 [X.]) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die §§ 5, 7, 9 und 38a [X.] mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung 23 - 16 - des Datengeheimnisses nach § 5 [X.] oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 [X.] eintreten. § 4 [X.], wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O Rn. 26 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O Rn. 24; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.] in [X.]/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57 [X.] Rn. 6 f., 15 f.; [X.] in [X.], Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; [X.]/[X.]/[X.], Datenschutzrecht, § 41 [X.] Rn. 6, 10a (Stand: Juli 2008); vgl. zu § 41 [X.]: [X.]/Schomerus, [X.], 10. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordnete [X.] ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Be-troffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich; die Presse könnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.], Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 - [X.] ZR 196/08, [X.] 181, 328 Rn. 20; vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O Rn. 23 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O - "Online-archiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; [X.] in [X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 6 ff.; [X.], ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/[X.] und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Per-sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Daten-- 17 - verkehr, ABl. [X.], [X.]; [X.], Urteile vom 6. November 2003 - [X.]. [X.]/01 - [X.] gegen [X.] - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - [X.]. [X.]/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen [X.] - [X.], 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache [X.]/07 - zitiert nach [X.], Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). [X.]) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte als Anbie-terin von Telemedien hat die den Namen des [X.] enthaltende Meldung ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Inter-netauftritt eingestellt und zum Abruf im [X.] bereitgehalten. 24 (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer [X.] für einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. [X.] in [X.]/Vesting, [X.]O Rn. 13; [X.]/ [X.]/[X.], [X.]O Rn. 23 (Stand: August 2006)). Es muss die Absicht einer Be-richterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die [X.] fällt (vgl. [X.] 60, 53, 63 f.; [X.] in Maunz/[X.], GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f. (Stand: Dezember 1989)) - gegeben sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O Rn. 26; [X.] in [X.], [X.]O, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufga-ben einer funktional verstandenen Presse bzw. des [X.] dienen, werden vom [X.] erfasst ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbeitung anfallende oder im Zu-sammenhang mit dem [X.], zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, [X.] zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur [X.] - 18 - wicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; [X.]/[X.]/ [X.], [X.]O, Rn. 29; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O, Rn. 137; [X.], [X.], § 41 Rn. 4 (Stand: August 2007)). Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, [X.], Dokumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend geschützt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]O Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene [X.] schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] fallenden [X.] (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - [X.] ZR 227/08, [X.]O Rn. 25 - "Onlinearchiv" I; vom 9. Februar 2010 - [X.] ZR 243/08, [X.]O Rn. 28 - "Onlinearchiv" II; vom 20. April 2010 - [X.] ZR 245/08, [X.]O Rn. 26; vom 1. Februar 2011 - [X.] ZR 345/09, z.[X.].; [X.], Urteil vom 16. [X.] - [X.]. [X.]/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen [X.] - [X.], 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache [X.]/07 - zitiert nach [X.], Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/[X.]). Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann [X.], wenn die Daten eigenen [X.]en des betroffenen [X.] dienen (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 30). 26 (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die den Namen des [X.] enthaltende Meldung ausschließlich zu dem Zweck in ihren [X.]auftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit [X.] ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der [X.] Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte 27 - 19 - ins [X.] als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] fallenden Publikati-onsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Meldung ins [X.] mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind. 28 3. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2009 - 324 O 764/06 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2009 - 7 U 78/09 -

Meta

VI ZR 346/09

22.02.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2011, Az. VI ZR 346/09 (REWIS RS 2011, 9248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9248

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