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PDF anzeigen[X.]/02vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom17. Januar 2002 wird nicht angenommen mit der Maßga-be, daß der zuerkannte Betrag um 2.244,90 DM(= 1.147,80 September 1997herabgesetzt wird.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO).Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 70.658,60 DM / 36.127,17 [X.] -Gründe:Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Klage bereits im [X.] Rechtszug in Höhe von 2.244,90 DM nebst anteiliger Zinsen zu-rückgenommen worden war und die Klägerin diesen Betrag auch im Be-rufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht hat. Insoweit ist das Be-rufungsurteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos ([X.]/[X.], [X.] Aufl. § 269 Rdn. 17; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 10;Musielak, aaO § 300 Rdn. 5; [X.] in [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl.§ 269 Rdn. 14).Im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die [X.] auch keine grundsätzliche Bedeutung.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch
Meta
18.12.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IV ZR 71/02 (REWIS RS 2002, 111)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 111
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