Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. 3 StR 399/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 37

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 399/09 vom 17. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. Dezember 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-erlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-fohlenen, versuchter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Siche-rungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklag-ten hatte der Senat mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im [X.] und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung [X.]. Nunmehr hat das [X.] die Anordnung der Sicherungsver-wahrung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 Das [X.] hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 2 - 4 - Nr. 3 StGB gegeben ist. Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit dem gehörten Sachverständigen - zunächst dargelegt, dass bei dem Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die allerdings nicht das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche. Sodann hat die Strafkammer ausgeführt, dass es in der Lebens- und Delin-quenzentwicklung des Angeklagten zwar durchaus einige Umstände gebe, [X.] in Übereinstimmung mit einem Kriterienkatalog aus der forensischen-psychiatrischen Literatur (vgl. [X.]/[X.] Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.) für das Vorliegen eines Hanges sprechen könnten; es seien dies die Speziali-sierung des Angeklagten auf einen bestimmten Delinquenztyp sowie die aktive Gestaltung der Taten. Auch hätten die bisherigen strafrechtlichen Konsequen-zen sowie therapeutische Maßnahmen (stationäre Entgiftungs- und Entwöh-nungsbehandlungen sowie eine zweijährige ambulante Psychotherapie) den Rückfall nicht verhindern können. Andererseits spreche aber auch eine Reihe von Umständen gegen einen solchen Hang: Die Taten seien jeweils unter dem enthemmenden Einfluss von Drogenkonsum geschehen, sie ließen keine Siche-rungstendenzen erkennen, zwischen ihnen und den Vortaten liege ein erhebli-cher Zeitraum von mehr als sechs Jahren; die Tat zum Nachteil der Tochter sei zudem beeinflusst vom Konflikt des Angeklagten mit seiner geschiedenen Ehe-frau; der Angeklagte habe darüber hinaus sowohl im [X.] als auch im Rahmen der Exploration die Verantwortung auf sich genommen und Opfer-Empathie gezeigt. Die Entscheidung des [X.]s hält rechtlicher Überprüfung stand. 3 Die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt - neben formellen Umständen - voraus, dass die [X.] und seiner Taten einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt, 4 - 5 - namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal "Hang" im Sin-ne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des [X.], der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. [X.] ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegen-heit bietet, ebenso wie derjenige, der [X.] ist und aus innerer [X.] nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffe-nes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangen-heitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung ob-liegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des [X.] und seiner Taten maßge-benden Umstände dem [X.] in eigener Verantwortung. Dem ist hier Genüge getan. Das [X.] hat sich dem Gutachter [X.] und dessen Erwägungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgericht-liche Überprüfung möglich ist (vgl. [X.], [X.]. § 267 Rdn. 13 m. w. N.). Lücken oder Widersprüche in der Abwägung sind dabei nicht zutage getreten. Soweit das [X.] die Ausführungen des Gutachters auch da-hingehend wiedergibt, der Angeklagte sei "aus forensisch-psychiatrischer Sicht" nicht als [X.] zu qualifizieren, ist nicht zu besorgen, es habe unter Ver-kennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung über den Hang dem Sachverständigen überlassen. 5 Die Revision zeigt mit ihren Beanstandungen einen Rechtsfehler nicht auf. Mit dem urteilsfremden Vortrag, im ersten [X.] sei ein anderer Sachverständiger zu anderen Erkenntnissen gelangt, mit denen sich 6 - 6 - das [X.] hätte auseinandersetzen müssen, kann sie im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden. [X.] [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 399/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. 3 StR 399/09 (REWIS RS 2009, 37)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 37

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