Aktenzeichen VII ZB 39/10

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RCNPDDQBJDHNFBQE4Y

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.05.2011

Kosten der Zwangsvollstreckung: Erstattungsfähigkeit der Kosten der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil nach Abänderung des Urteils durch das Berufungsgericht auf Grund rechtswidriger Manipulationen des Gläubigers

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