Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. III ZR 194/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6218

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 194/10
vom

26. Mai 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26.
Mai 2011
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.
Dezember 2010 er-hobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit wird zu-rückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16.
Juli 2010 -
I-7
[X.]/08
-
wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 176.395,70

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Maklerprovision. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht [X.]. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

1
-

3

-

Durch Urteil vom 31.
März 2000 hat das Berufungsgericht ([X.] 2001, 228
f) in teilweiser Abänderung eines Zwischenurteils des [X.] der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 80.000
DM aufgegeben. Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde [X.] die Beklagte, der Klägerin die Leistung einer weiteren [X.] aufzugeben, da die bisher geleistete Sicherheit nicht ausreichend sei.

II.

1.
Eine abgesonderte Entscheidung über den Antrag der Beklagten ist nicht veranlasst, da der Antrag unanfechtbar zurückzuweisen und das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Unter diesen Umständen kann der Senat insgesamt durch Beschluss [X.].

Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist unbegründet. Zwar kommt die Anordnung einer weiteren Prozesskostensicherheit nach §
112 Abs.
3 ZPO in Betracht, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Eine nur geringfügige Überschreitung der geleisteten Sicherheit erfordert eine solche Anordnung jedoch regelmäßig nicht.

Im vorliegenden Fall übersteigen die -
den Parteien der Höhe nach be-kannten
-
bereits entstandenen und im Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde weiter entstehenden Prozesskosten, die der Beklagten von der Klä-gerin zu erstatten sind, selbst wenn die Verzinsung nach §
104 Abs.
1 Satz
2 ZPO bis zum 31.
Mai 2011 berücksichtigt
wird, die bereits geleistete Sicherheit um nicht mehr als 1
%. Dies rechtfertigt die Anordnung einer entsprechenden 2
3
4
5
-

4

-

weiteren Prozesskostensicherheit nicht
(vgl. -
allerdings wesentlich weiterge-hend, was offen bleiben kann
-
Schütze, in: [X.]/Schütze, ZPO, 3.
Aufl., §
112 Rn.
11). Dabei hat der Senat angesetzte [X.] nicht be-rücksichtigt, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.
Februar 2008 erklärt hat, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

2.
Von einer näheren Begründung der Entscheidung über die Nichtzulas-sungsbeschwerde sieht der Senat nach §
544 Abs.
2 Satz
2 Halbs.
2 ZPO ab. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Rechten der Kläge-rin aus Art.
103 Abs.
1 GG und Art.
3
Abs.
1 GG liegt nicht vor.

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]
Tombrink

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2008 -
24 (44) [X.] -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2010 -
I-7 [X.]/08 -

6

Meta

III ZR 194/10

26.05.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2011, Az. III ZR 194/10 (REWIS RS 2011, 6218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6218

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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