Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 202/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4175

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[X.] BESCHLUSS [X.]/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 9 a) [X.] durch die Abweisung der Klage eines Beamten auf Feststel-lung der Schadensersatzverpflichtung seines Dienstherrn wegen einer un-terlassenen Beförderung bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO. Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der derzeitigen Besoldungsgruppe und der mit der Beförderung erstrebten maßgebend. b) Hiervon ist der für Feststellungsklagen übliche Abschlag von in der Regel 20 v.H. vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt (Fortführung von [X.], Beschlüsse vom 20. Januar 2000 - [X.] - BeckRS 2000 30092951 und vom 3. Mai 2005 - [X.]). [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.]/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Wiesbaden - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.]de der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2007 - 1 U 11/06 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren: 20.891,52 •.

Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die ge-mäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. [X.] ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] Beschwerde 20.000 • übersteigt. Dies ist nicht der Fall. 1 [X.] der Klägerin durch die Abweisung ihrer auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der unterlassenen Be-förderung gerichteten Klage bemisst sich nach dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - [X.] - [X.] 2000 30092951; [X.], Beschluss vom 3. Mai 2005 - [X.] - [X.] - 3 - druck S. 5). Danach ist der 3½-fache Wert der einjährigen Bruttogehaltsdiffe-renz zwischen der Besoldung nach [X.] und nach [X.] [X.] maßgebend (334,80 • x 42 = 14.061,60 •). Hiervon ist ein Abschlag von 20 v.H. für das Feststellungsbegehren zu vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu rechnen ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem Leistungsurteil Berücksichtigung finden (Beschlüsse vom 27. Januar 2000 und vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer der Klägerin von 11.249,28 •. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann zur Bemessung der [X.] nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG statt auf § 9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind lediglich für den Ge-bührenstreitwert maßgebend. Dementsprechend befasst sich der von der [X.]de zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Senatsbe- 3 - 4 - schluss vom 9. Juni 2005 ([X.] - NJW-RR 2006, 213, 214) lediglich mit dem Gebührenstreitwert, nicht aber mit der Beschwer. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2005 - 7 O 259/05 - [X.], Entscheidung vom 21.06.2007 - 1 U 11/06 -

Meta

III ZR 202/07

30.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. III ZR 202/07 (REWIS RS 2008, 4175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4175

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