Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. III ZR 49/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5256

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 49/12

vom

27. Juni 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juni 2012
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle vom 12. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.342,64

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, da die ge-mäß §
26 Nr.
8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. [X.] ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] Beschwerde 20.000

1
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Der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellte und mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde weiterverfolgte [X.]ntrag war darauf gerichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob er mit Wirkung zum 14. [X.]pril 2003 ein [X.]mt mit der Besoldungsgruppe [X.] übertragen erhalten hätte. Hierbei handelt es sich um eine Klage, die auf wiederkehrende Leistungen, die Zahlung der Gehalts-
beziehungsweise Ruhegehaltsdifferenz zwischen den [X.] und [X.], gerichtet ist.

Die Beschwer
des
[X.] durch die [X.]bweisung dieser
auf die
Scha-densersatzverpflichtung des
Beklagten wegen der unterlassenen Beförderung gerichteten Klage bemisst sich nach
§
9 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 30.
[X.]pril 2008 -
III
ZR 202/07, [X.], 1381 Rn.
2 und vom 27.
Januar 2000 -
III
ZR 304/99,
BeckRS 2000,
30092951;
[X.], Beschluss vom 3. Mai 2005 -
IX
ZR 195/02, juris Rn.
15). Danach ist der 3½-fache Wert der einjähri-gen Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Besoldung nach [X.] und nach [X.]
maßgebend. Der monatliche [X.] beträgt nach [X.]ngaben des [X.] -fache Jahresbetrag beläuft sich auf 14.061,60

o-bei zugunsten des [X.] unberücksichtigt bleibt, dass er mit Wirkung zum 1.
Juni 2005 in ein [X.]mt der Besoldungsgruppe [X.] befördert wurde.
Ebenfalls zugunsten des [X.] bleibt bei dieser Berechnung außer Betracht, dass er mit [X.]blauf des 30. [X.]pril 2006 mit [X.] auf der Grundlage der Besoldungsgruppe [X.] in den Ruhestand getreten ist, so dass ab diesem Zeit-punkt ein
Schaden nur in Höhe von 75
%
des [X.]s zwischen den Besoldungsgruppen [X.] und [X.] besteht
(siehe insoweit auch Senatsbe-schluss vom 27. Januar 2000 aaO). Von den 14.061,60

ist ein [X.]bschlag von

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3
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20 %
vorzunehmen, da der Kläger mit seinem [X.]ntrag keinen vollstreckbaren Leistungstitel erlangen kann, so dass er in der Sache eine Feststellungsklage erhoben hat. In diesen Fällen sind von dem Wert des verfolgten [X.]nspruchs 20
%
in [X.]bzug zu bringen.

Dies gilt auch dann, wenn wie hier, damit zu [X.] ist, dass der Schuldner sich einem Feststellungsausspruch beugt; denn auch dann muss die weniger weit tragende, weil in der Hauptsache nicht voll-streckungsfähige Wirkung eines Feststellungsurteils Berücksichtigung finden (Senatsbeschlüsse
vom 30. [X.]pril 2008 und vom 27. Januar 2000 sowie [X.], Beschluss vom 3. Mai 2005 jeweils aaO). Hieraus ergibt sich eine Beschwer
des [X.]
von 11.249,28

Zur Bemessung der Beschwer kann nicht auf §
52 [X.]bs.
5 Satz 2 GKG statt auf §
9 ZPO zurückgegriffen werden. Die Vorschriften des Gerichtskosten-gesetzes sind lediglich für den Gebührenstreitwert maßgebend
(Senatsbe-schluss vom 30. [X.]pril 2008 aaO Rn.
3).

Zur
Bestimmung des [X.] für das Beschwerdeverfahren allerdings hat der Senat §
52 [X.]bs.
5 Satz 2 GKG herangezogen und insoweit
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wiederum zugunsten des [X.]
-
die Beförderung zum 1. Juni 2005 und die Pensionierung zum 30. [X.]pril 2006 berücksichtigt. Der Zeitraum von Mai 2003 bis zur Beförderung am 1. Juni 2005 (= 25
Monate) ist danach mit 334,80

pro Monat anzusetzen,
und die restlichen 53 Monate sind mit jeweils 251,10

zu

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5
-

5

-

berechnen. Unter Berücksichtigung des 20
%-igen [X.] ergibt dies 17.342,64

].

Schlick
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
6 [X.]/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 12.01.2012 -
16 U 55/11 -

Meta

III ZR 49/12

27.06.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. III ZR 49/12 (REWIS RS 2012, 5256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5256

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