Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 2 StR 431/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15255

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217B2STR431.16.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 431/16
vom
21. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen fahrlässiger Tötung
hier:
Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Angeklagten am 21. Februar
2017
beschlossen:

Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin

B.

gegen die im Urteil des [X.] vom 2.
Juni
2016 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Kos-ten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25
% auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das [X.] aus Billigkeitsgründen abgesehen.
Der [X.] ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach §
464 Abs.
3 Satz
3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. [X.], [X.] vom 9.
März 1990 -
5 [X.], [X.]R StPO §
464 Abs.
3 Zuständig-keit
3). Hat -
wie hier -
nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur 1
2
-
3
-
Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Be-schwerdegericht ([X.], Beschluss vom 17.
Oktober 1996 -
4 [X.]; [X.] vom 5.
Dezember 1996 -
4 [X.], [X.], 238). Das ist hier das [X.].
[X.][X.]Zeng

Bartel

Grube

Meta

2 StR 431/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 2 StR 431/16 (REWIS RS 2017, 15255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15255

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