Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2015, Az. III ZR 260/14

3. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10481

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzfeststellungsklage: Bemessung des Streitwerts


Tenor

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) werden auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand - wie vorliegend - vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Die Norm ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des [X.] maßgebend ([X.], Beschluss vom 28. Januar 2002 - [X.], [X.], 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 681). Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 [X.] auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 [X.]), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 [X.]) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 [X.]; vgl. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 182 Rn. 3). Vorliegend handelt es sich um eine Aufnahme des Rechtsstreits durch den bestreitenden Insolvenzverwalter nach § 180 Abs. 2 [X.]. § 179 Abs. 2 [X.], auf die nach den vorstehenden Grundsätzen § 182 [X.] anwendbar ist.

2

Nach den Feststellungen des Beklagten wird, worauf das Berufungsgericht mit - rechtskräftigem - Urteil vom 16. Juli 2014 hingewiesen hat (Seite 7 der Entscheidungsgründe), auf die Insolvenzgläubiger und damit auch auf den Kläger voraussichtlich keine signifikante Quote entfallen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 den Streitwert nach § 182 ZPO auf 1.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist auch vorliegend nach § 26 Nr. 8 EGZPO [X.]. § 182 [X.] festzusetzen.

3

Der Umstand, dass der Kläger - nach dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 - versucht hat, den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht aufzunehmen, und in diesem Rahmen die Feststellung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 [X.] begehrt hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der zuletzt genannte Anspruch ist nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht Gegenstand der Revision, deren Zulassung der Beklagte in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt. Die Beschwerde erkennt insofern zutreffend, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Zahlungsanspruch des [X.] gegen die Schuldnerin ist und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von [X.] erhöht den Streitwert nicht ([X.], Urteil vom 19. Februar 1964 - [X.], NJW 1964, 1229 f; Beschluss vom 12. November 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 317, 318 zu § 148 KO; MüKo[X.]/[X.] aaO Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 182 Rn. 20; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., § 182 Rn. 9). Für die Bemessung des Streitwerts einer Insolvenzfeststellungsklage ist vielmehr allein vom Inhalt des Klagebegehrens auszugehen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1964 aaO; Beschluss vom 12. November 1992 aaO; [X.]/[X.] aaO Rn. 20 f). Für die vorliegende Klage, die im Fall ihrer Weiterverfolgung durch den Kläger auf eine solche Feststellungsklage umzustellen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 233 Rn. 21 f mwN), gilt nichts anderes. Sie umfasst das Recht des [X.] auf abgesonderte Befriedigung nicht.

4

Nach den vorstehenden Grundsätzen führt auch die bloße Erwartung, dass der Kläger seinen - nach dem Berufungsurteil - vergeblich geltend gemachten Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 110 [X.] weiterverfolgen könnte, nicht zu einer Erhöhung der aus dem Berufungsurteil vom 6. November 2013 folgenden und damit für § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Beschwer.

[X.]                                 Seiters                             Tombrink

                    [X.]                             Reiter

Meta

III ZR 260/14

28.05.2015

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. November 2013, Az: 5 U 130/13

§ 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO, § 182 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.05.2015, Az. III ZR 260/14 (REWIS RS 2015, 10481)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10481

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZR 260/14 (Bundesgerichtshof)


III ZR 190/18 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzfeststellungsklage: Bemessung von Streit- und Rechtsmittelbeschwerdewert bei Quotenausfall der Forderung


IX ZR 235/08 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 21/22 (Bundesgerichtshof)

(Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Rechtsstreits durch einen Zessionar ohne Zustimmung des Prozessgegners)


IX ZR 315/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenztabelle: Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits nach Widerspruch; Gegenstand des Feststellungsprozesses; Feststellungs- und Anmeldefähigkeit einer von …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.