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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 87/99Verkündet am:9. Oktober 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 9. Oktober 2001 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 14. April 1999 verkün-dete Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] macht aus abgetretenem wie aus eigenem Recht gegen [X.] Ansprüche aus Vertrag und wegen Verschuldens bei [X.] ("culpa in contrahendo") im Zusammenhang mit der [X.] der ehemaligen [X.] geltend. Die [X.]war von der "[X.]" ([X.]) betrieben worden,als deren Rechtsnachfolgerin die [X.] die Beklagte ansieht. [X.] hatte mitden Abbrucharbeiten mit Vertrag vom 29. Juli 1991 das "[X.]" ([X.]) beauftragt, dessen Vorsitzender der damaligeBetriebsleiter der [X.] war und die den Abbruch im Rahmen einer vom Ar-beitsamt C. geförderten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme unter Einsatz vonfreigestellten Bescftigten der [X.] durchfren sollte. Eine Vertung in [X.] fr [X.] nicht vorgesehen, es war jedoch vereinbart, daß diese verwertba-res, bei der Demontage anfallendes Material (Bausschutt und Metallschrott) [X.] erhalten und verwerten sollte. Mit [X.] be-auftragte [X.] die [X.] mit der technischen und organisatorischen Leitungder Abbrucharbeiten sowie mit der Aufbereitung und Vermarktung des bei [X.] anfallenden Materials. Im Rahmen der getroffenen [X.] sollte das bei der Demontage anfallende Material in das Eigentum [X.] und von dieser verwertet werden. Nach der [X.] Kalkulationsgrundlage der Anfall von ca. 100.000 t Stahl- und Eisenschrott.Fr jede Tonne hiervon stand [X.] [X.] eine Rckvertungvon 45,-- DM zu. Bei Unterschreitung der Kalkulationsgröße um mehr als 10%war eine Verringerung der Vertung um 5,-- DM/t vorgesehen. Der [X.]stand weiter [X.] eine Vertung von 7 Millionen DM zu.Die Abbrucharbeiten wurden bis 30. Juni 1993 durchge[X.]; dabei [X.] jeder der beiden [X.] ein Ofen stehen.Die [X.] hat behauptet, [X.] habe [X.] im Rahmen der [X.] eine verwertbare [X.] von 130.000 t zugesagt, [X.] seien jedoch nur 42.000 t angefallen. Hierdurch sei der [X.] bei einem [X.] -schnittserls je Tonne Schrott von 120,-- DM ein Schaden von10.560.000,-- DM entstanden; den entsprechenden Anspruch habe [X.] ihr [X.]. Die [X.] hat wegen einer Mindermenge von 10.000 t [X.] abgetretenem, in zweiter Instanz auch aus eigenem Recht einen Scha-densersatzanspruch von 1.200.000,-- DM gerichtlich geltend gemacht. Die [X.] hat Widerklage mit dem Antrag erhoben festzustellen, [X.] der [X.] hinaus keine [X.] zustehen. Sie hat sich insbesonderedarauf berufen, [X.] die [X.] aus der Schrottverwertung an das [X.] gewesen seien. Das [X.] hat Klage und Widerklage abge-wiesen. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] die [X.] ihren Schadensersatzanspruch weiter. Die Beklagte be-gehrt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:Die zulssige Revision der [X.] [X.] zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht,dem auch die [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zr-tragen ist.A. [X.] Das Berufungsgericht hat zugunsten der [X.] unterstellt, [X.]die Beklagte Rechtsnachfolgerin der [X.] ist. Es hat weiter als zutreffend unter-stellt,[X.] bei der Abbruchmaûnahme nicht mehr als 42.000 t verwertbaren Schrottsangefallen sind. Zu der Abtretung der Forderungen von [X.] an die [X.] [X.] keine Feststellungen getroffen. Fr das Revisionsverfahren ist daher zu-gunsten der [X.] davon auszugehen, [X.] die Abtretung an sie wirksamerfolgt ist.- 5 -I[X.] Weiter ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, [X.] das [X.] zwischen [X.] und [X.] vorgesehene Recht zur Verwertung [X.] keine Vertungsansprche fr [X.] begrû die [X.], den [X.] wegen unrichtiger [X.] erlitten haben k, nicht dargelegt habe.Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.1. Allerdings greift der Angriff der Revision gegen die Auslegung deszwischen [X.] und [X.] geschlossenen Vertrags nicht durch.Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den [X.] der [X.] und [X.] nicht vollstig gewrdigt. Das in § 6 des Vertragsvorgesehene Vermarktungsrecht stelle eine [X.] zustehende Vertung im [X.] § 632 BGB dar.Dieser Angriff bleibt erfolglos. Auch wenn die Ansicht der Revision alszutreffend unterstellt wird, folgte aus der vertraglichen Regelung nur ein An-spruch von [X.] auf Überlassung alles anfallenden Schrotts. Die [X.] hatsich indessen nicht darauf gesttzt, [X.] ihr solcher nicht rlassen wordenwre, sondern darauf, [X.] die anfallende [X.] falsch eingesctztworden sei. [X.] der Vertrag zwischen [X.] und [X.] eine Vereinbarreine Mindestmenge des anfallenden Schrotts enthalttte, hat das [X.] in tatrichterlicher Vertragsauslegung rechtsfehlerfrei verneint. [X.] [X.] die - fr das Revisionsverfahren ebenfalls als zutreffend zuunterstellende - Auffassung der Revision, Grundlage der Bemessung des [X.] -tungsanspruchs sei die Zusage einer [X.] von 130.000 t gewesen,nicht notwendigerweise schon zu einem entsprechenden Vertragsinhalt.2. Demr sind die [X.], mit denen das Berufungsge-richt Schadensersatzansprche von [X.] aus Verschulden bei [X.], nicht tragfig.a) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob Mitarbeiter der [X.] beiden Vertragsverhandlungen mit [X.] schuldhaft falsche Ar die zuerwartende [X.] gemacht haben und ob [X.] hierdurch zum [X.] wurde. Fr das Revisionsverfahren ist zugunsten der [X.]davon auszugehen, [X.] dies der Fall war.b) aa) Das Berufungsgericht hat ausge[X.], die insoweit darlegungsbe-lastete [X.] habe einen bei [X.] eingetretenen Vertrauensschaden nichtdargelegt.bb) Die Revision greift dies mit der Begr, [X.] habe bei [X.] mit der [X.] davon ausgehen k, [X.] ihm eine Schrottmen-ge von 130.000 t zufalle und [X.] es daraus einen Gesamterls von15.600.000,-- DM erzielen k. Es entspreche der allgemeinen [X.], [X.] [X.] den Vertrag nicht abgeschlosstte, falls dort bekannt gewe-sen wre, [X.] bei der Vertragsdurchfrung lediglich 42.000 t verwertbarerSchrott anfielen und nur ein entsprechend niedrigerer Erls erzielt [X.]. Zudem sei zu bercksichtigen, [X.] [X.] der [X.] eine Festvertungvon 7 Millionen DM sowie die Überlassung des gesamten verwertbaren [X.] geschuldet habe. Damit seien [X.] Unkosten entstanden, die- 7 -nicht angefallen wren, wenn ihm die tatschlich anfallenden [X.]nbei [X.] bekannt gewesen wren.cc) Dem Angriff kann auf der Grundlage des fr das [X.] der Erfolg nicht versagt bleiben.Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen [X.] getroffen, obund gegebenenfalls in welcher Hr [X.] gegen [X.] der von der [X.]mit 6.537.094,78 DM bezifferte Zahlungsanspruch zusteht, dessen sich die[X.], wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten ist, be-rmt hat. Fr das Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, [X.] dieserAnspruch in der behaupteten [X.]. Besteht aber dieser Anspruch,kann er bei der Prfung der Frage, ob [X.] durch das revisionsrechtlich [X.] unter-stellende Fehlverhalten der [X.] eine Belastung erwachsen ist, die bei [X.] zwischen [X.] und [X.] nicht entstanden wre, nicht auûerBetracht gelassen werden. [X.] auch diese zu unterstellende Mehrbelastungauf andere Art und Weise, etwa durch [X.] sonstige Einnahmen, ausgeglichen worden wre, hat das Berufungsge-richt nicht festgestellt; hiervon kann deshalb im Revisionsverfahren nicht aus-gegangen werden. Bei seiner Feststellung, [X.] die von [X.] aufgewendeten Ko-stendurch Frdermittel und Leistungen des Arbeitsamts in voller Hckt ge-wesen seien, hat das Berufungsgericht mlich die behauptete Forderung der[X.] von 6.537.094,78 DM auûer Betracht gelassen. Demnach kann [X.] Grundlage des nicht geprften Vorbringens der [X.] und der vom Be-rufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, [X.]die [X.] zugeflossenen Mittel nicht ausreichten, deren Verbindlichkeiten abzudek-- 8 -ken. War dies aber der Fall, kann ein Vertrauensschaden bei [X.] nicht verneintwerden.c) Auf der fr das Revisionsverfahren maûgeblichen tatschlichenGrundlage kann weiter jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgegangenwerden, [X.] [X.] als Verein ohne ersichtliches [X.] mit [X.]ig von der Erwartung abgeschlosstte, die anfallende [X.] liege jedenfalls [X.] der tatschlich verwerteten. Gesichts-punkte, die ein solches Verhalten gleichwohl als denkbar erscheinen lassenkten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.[X.] Auf die Frage, ob der [X.] [X.] gegen die Beklagte aus ei-genem Recht zustehen, wie sie dies im Berufungsverfahren ersichtlich [X.] geltend gemacht hat, kommt es fr die Entscheidung in der [X.] an. Das Berufungsgericht wird dies erforderlichenfalls erneut zu prfenhaben; dabei wird es auch den von ihm unbercksichtigt gelassenen Sachvor-trag der [X.] und gegebenenfalls erzenden weiteren Vortrag der [X.][X.]Melullis[X.]MlensMeier-Beck
Meta
09.10.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2001, Az. X ZR 87/99 (REWIS RS 2001, 1091)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1091
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