Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2021, Az. X ZR 94/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2732

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Gegenstand

Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung: Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung; Informations- und Dokumentationspflicht des Luftfahrtunternehmens hinsichtlich der Ankunftszeit


Leitsatz

1. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.

2. Ist unsicher, ob die Ankunftsverspätung mindestens drei Stunden betragen hat, ist das Luftfahrtunternehmen gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.

3. Das Luftfahrtunternehmen ist nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 6. Oktober 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b [X.].

2

Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 12. November 2016 einen Flug von [X.] nach [X.]. Dort sollte der Flug um 15:25 Uhr ankommen. Der Abflug verzögerte sich aufgrund eines technischen Defekts um etwa drei Stunden. Die genaue Ankunftszeit ist zwischen den Parteien im Streit. Die Kläger behaupten, die Ankunft sei erst um 18:35 Uhr erfolgt.

3

Ein schriftlicher Hinweis auf die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß Art. 14 Abs. 2 [X.] wurde den Klägern nicht zur Verfügung gestellt.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2017 forderten die Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 400 Euro.

5

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Ausgleichsleistungen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Kläger bleibt erfolglos.

7

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ein Ausgleichsanspruch könne nur bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr geltend gemacht werden. Das Vorliegen einer solchen Verspätung sei von den Klägern zu beweisen. Eine Beweislastumkehr ergebe sich weder aus einer ausdrücklichen Regelung der Fluggastrechteverordnung noch daraus, dass die Beklagte bessere Dokumentationsmöglichkeiten habe. Auch die Verletzung der durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründeten Informationspflicht führe nicht dazu, dass es Sache der Beklagten sei zu beweisen, dass die Verspätung unter drei Stunden gelegen habe. Zweck der Hinweispflicht sei es, den Reisenden über seine Rechte bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu unterrichten, um ihm eine informierte Entscheidung zu ermöglichen, ob er solche Rechte geltend mache. Dagegen ziele die Pflicht nicht darauf, den Reisenden auf die Beweislast oder darauf hinzuweisen, dass Anlass bestehe, die Voraussetzungen eines Anspruchs beweissicher zu dokumentieren. Den danach ihnen obliegenden Beweis für eine Ankunftsverspätung von drei Stunden hätten die Kläger nicht geführt.

9

Die Verletzung der Hinweispflicht begründe auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger zu 1 habe den Rechtsanwalt nicht beauftragt, um sich über die eigenen Rechte zu informieren, sondern um tatsächlich nicht bestehende Ansprüche durchzusetzen. Damit fehle es an einem auf die Pflichtverletzung zurückzuführenden Schaden.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht dem Fluggast ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 [X.] zu, wenn der Flug an seinem Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr eintrifft ([X.], Urteil vom 19. November 2009 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/07 und 432/07, [X.], 282 - Sturgeon). Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen Verspätung ist der Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist ([X.], Urteil vom 4. September 2014 - [X.]/13, [X.] 2014, 291 Rn. 25 - Henning).

2. Die Beweislast für das Vorliegen einer großen Ankunftsverspätung trifft den Fluggast.

a) Die Fluggastrechteverordnung enthält in Art. 5 Abs. 3 und 4 Regelungen über die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde. Eine vergleichbare Regel für die Dauer der Verspätung sieht die Verordnung nicht vor.

b) Mangels einer Regelung in der Verordnung bestimmt sich die Darlegungs- und Beweislast nach [X.] Recht.

Enthält eine unionsrechtliche Regelung keine Bestimmung über die Beweislast für einen bestimmten Umstand, ist es grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten den Äquivalenz- und den [X.] wahren (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2012 - [X.]/11, [X.] 2013, 17, zur Verjährung).

c) Die Darlegungs- und Beweislast liegt damit grundsätzlich beim Fluggast, der Ansprüche aufgrund einer großen Verspätung geltend macht.

Den ihnen danach obliegenden Beweis haben die Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt.

d) Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

aa) Grundsätzlich liegt die Darlegungslast bei der [X.], die auch die Beweislast trägt. In bestimmten Konstellationen trifft den Gegner jedoch eine sekundäre Darlegungslast.

Steht die [X.], der die Beweislast obliegt, außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Gegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt sein einfaches Bestreiten nicht ohne weiteres. Bei einer solchen Sachlage obliegt es dem Gegner vielmehr, im Rahmen des Zumutbaren die für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände aufzuzeigen. Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt der Vortrag der beweisbelasteten [X.] als unbestritten.

bb) In der hier zu beurteilenden Konstellation obliegt es dem Luftfahrtunternehmen danach, die ihm bekannten Umstände darzulegen, die für die Beurteilung des Ausgleichsanspruchs von Bedeutung sind.

Für den Fluggast ist regelmäßig nicht ohne weiteres zu erkennen, zu welchem Zeitpunkt nach der Landung eine Tür des Flugzeugs geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet worden ist. Das Luftfahrtunternehmen ist deshalb gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Informationen mitzuteilen, die Rückschlüsse auf den maßgeblichen Zeitpunkt ermöglichen.

cc) Dieser Darlegungslast hat die Beklagte im Streitfall genügt, indem sie unter Vorlage eines Auszugs aus dem Bordbuch den Zeitpunkt der Landung (18:14 Uhr) und des Erreichens der Parkposition (18:20 Uhr) dargelegt und gestützt auf diese Angaben vorgetragen hat, die Tür sei unmittelbar danach, jedenfalls vor 18:25 Uhr geöffnet worden.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, der Beklagten gemäß § 142 ZPO die Vorlage des Bordbuchs aufzugeben, ist unbegründet. Wie die Revisionserwiderung zutreffend darlegt, hat die Beklagte zusammen mit ihrem vom Berufungsgericht zitierten Vortrag einen Auszug des Bordbuchs (Anlage [X.]) vorgelegt, in dem die angegebenen Zeitpunkte für Landung und Erreichen der Parkposition dokumentiert sind. Dass eine Vorlage des vollständigen Bordbuchs weitergehende Erkenntnisse zutage gefördert hätte, ist nicht ersichtlich.

dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Luftfahrtunternehmen nicht gehalten, im Bordbuch oder an anderer Stelle den Zeitpunkt zu dokumentieren, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist.

(1) Die Verordnung ([X.]) Nr. 3922/91 in der maßgeblichen Fassung der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 ([X.] L 254/1) sieht eine diesbezügliche Dokumentationspflicht nicht vor.

Nach [X.] 1.1055 Buchst. a Nr. 8 der genannten Verordnung haben Luftfahrtunternehmen in dem von ihnen zu führenden Bordbuch die Ankunftszeit festzuhalten. Gemäß [X.] 1.1060 Buchst. a Nr. 10 der Verordnung sind hierbei die Landezeit und die [X.] zu vermerken. Letzteres ist, wie aus [X.] 1.1095 Nr. 1.2 der Verordnung zu folgern ist, der Zeitpunkt, zu dem das Flugzeug an der zugewiesenen Parkposition hält und alle Triebwerke oder Propeller stillstehen. Eine entsprechende Dokumentationspflicht bezüglich des Zeitpunkts, zu dem die erste Tür geöffnet und den Fluggästen der Ausstieg ermöglicht worden ist, enthält die Verordnung nicht.

(2) Aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung ist eine solche Dokumentationsobliegenheit ebenfalls nicht abzuleiten.

Nach Erwägungsgrund 1 der Verordnung zielen deren Regelungen darauf ab, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Hieraus und aus dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung hat der Gerichtshof der [X.] abgeleitet, dass ein Ausgleichsanspruch nicht nur in den in der Verordnung geregelten Fällen einer Annullierung, sondern auch in vergleichbaren Fällen einer großen Ankunftsverspätung besteht ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07, [X.], 282 Rn. 44 ff. - Sturgeon).

Entgegen der Auffassung der Revision erfordert eine effektive Durchsetzung dieses Anspruchs keine über die allgemeinen Pflichten zur Führung eines Bordbuchs hinausgehende Dokumentationsobliegenheit.

Die im Bordbuch zu vermerkenden Angaben ermöglichen in vielen Fällen eine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden eingetreten ist. Wenn das Flugzeug seine Parkposition erst nach Ablauf dieser Frist erreicht hat, steht die Ankunftsverspätung fest. Liegt zwischen dem Erreichen der Parkposition und dem Ablauf des dreistündigen Kulanzzeitraums eine größere Zeitspanne, die es nach der Lebenserfahrung als sicher erscheinen lässt, dass die erste Tür vor Ablauf von drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit geöffnet wurde, steht in aller Regel fest, dass kein Ausgleichsanspruch besteht. Zu Unsicherheiten kann es in der Regel nur dann kommen, wenn die nach Erreichen der Parkposition verbleibende Zeitspanne so kurz ist, dass eine rechtzeitige Türöffnung zwar möglich bleibt, aber nicht auszuschließen ist, dass die [X.] aufgrund von Verzögerungen, wie sie immer wieder vorkommen können, im Einzelfall doch nicht eingehalten wurde. Das berechtigte Interesse des Fluggastes, auch in solchen Situationen einen bestehenden Ausgleichsanspruch erfolgreich durchsetzen zu können, erscheint nicht in einem solchen Maße schutzbedürftig, dass die Belastung des Luftfahrtunternehmens mit einer zusätzlichen Dokumentationsobliegenheit als zumutbar angesehen werden könnte. Dem Fluggast ist vielmehr zuzumuten, auf andere im Einzelfall verfügbare Indizien und Beweismittel zurückzugreifen, etwa auf Zeugen, die bestätigen können, dass es nach dem Erreichen der Parkposition zu einer ungewöhnlich langen Verzögerung gekommen ist. Stehen solche Indizien oder Beweismittel nicht zur Verfügung, verwirklicht sich ein Risiko, dem auch andere Gläubiger unterliegen, die Schwierigkeiten haben, die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer zeitlichen Grenze zu beweisen.

3. Der Umstand, dass die Beklagte es versäumt hat, die Kläger auf die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen hinzuweisen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] trägt eine [X.], die vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, die Beweislast dafür, dass ein durch nicht aufklärungsgerechtes Verhalten entstandener Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte.

Dieser Grundsatz ist in Konstellationen anwendbar, in denen die Aufklärungspflicht den Zweck hat, dem anderen Teil eine sachgerechte, informierte Entscheidung über den Abschluss eines bestimmten Geschäfts und die mit diesem einhergehenden Risiken zu ermöglichen (grundlegend [X.], Urteil vom 5. Juli 1973 - [X.], [X.]Z 61, 118, 122; vgl. ferner zum Beispiel [X.], Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 35 f.). Ist die Aufklärung in solchen Fällen nicht pflichtgemäß erfolgt, hat sich eine Gefahr verwirklicht, vor der die Aufklärungspflicht schützen sollte. Folgerichtig obliegt es dem [X.], die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung für den Schaden zu beweisen.

b) Eine vergleichbare Konstellation liegt im Streitfall nicht vor.

aa) Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] händigt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen jedem von einer mehr als zweistündigen Verspätung betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Fluggastrechteverordnung dargelegt werden.

bb) Sinn und Zweck dieser Unterrichtung ist nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung, den Passagieren zu ermöglichen, die Ausgleichszahlung selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrunternehmen geltend zu machen.

Bleibt ein solcher Hinweis aus oder ist er lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, kann dies die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens begründen, die Kosten für einen vom Fluggast mit der erstmaligen Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung beauftragten Rechtsanwalts zu erstatten ([X.], Urteil vom 12. Februar 2019 - [X.], [X.] 2019, 112 Rn. 8; zuletzt [X.], Urteil vom 31. August 2021 - [X.], zur Veröffentlichung bestimmt).

In solchen Konstellationen hat sich eine Gefahr verwirklicht, vor der die Informationspflicht schützen soll.

cc) Ob die Informationspflicht darüber hinaus den Zweck hat, dem Fluggast noch während des Flugs oder unmittelbar danach die Erhebung oder Sicherung von Beweismitteln zu ermöglichen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte dies allenfalls dann zu einer Umkehr der Beweislast oder sonstigen Beweiserleichterungen führen, wenn ein Fluggast bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßem Hinweis regelmäßig die Möglichkeit hätte, seine Beweislage entscheidend zu verbessern. Diese Annahme liegt jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation fern.

Nach Ankunft eines Flugzeugs haben in der Regel nur wenige Fluggäste unmittelbare Sicht auf die Türen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fluggast, der diese Möglichkeit nicht hat, die Kontaktdaten jener Personen erlangen und diese später als Zeugen präsentieren kann, erscheint allenfalls gering. Angesichts dessen besteht keine hinreichende Grundlage für eine Modifikation der Beweislast zulasten des Luftfahrtunternehmens.

4. Danach ist der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht begründet, weil sie den Beweis, dass die Verspätung drei Stunden oder mehr betrug, nicht führen konnten.

5. Damit ist auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht begründet.

Dieser Anspruch ist zwar auf die Verletzung der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] gestützt. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aber nur dann begründen, wenn diese Kosten bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht angefallen wären. Letzteres hat das Berufungsgericht im Streitfall unangegriffen verneint.

6. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst.

Die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung, der Zweck der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] und die Grundsätze über die Bestimmung der Darlegungs- und Beweislast in Fällen, in denen das Unionsrecht keine diesbezügliche Regelung trifft, sind durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausreichend geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die dem Streitfall zugrunde liegende Konstellation erfordert keine erneute Vorabentscheidung durch den Gerichtshof.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Grabinski     

      

Hoffmann

      

Deichfuß     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 94/20

09.09.2021

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bremen, 6. Oktober 2020, Az: 3 S 99/19

Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 7 EGV 261/2004, Art 14 Abs 2 S 2 EGV 261/2004, Art 11 Abs 1 Anh 3 EWGV 3922/91

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.09.2021, Az. X ZR 94/20 (REWIS RS 2021, 2732)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 18 REWIS RS 2021, 2732

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 262/10

X ZR 77/18

X ZR 25/20

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