Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 10.01.2023, Az. X ZR 106/21

10. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 427

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Gegenstand

Vorlagefrage an EuGH zu Ausgleichsleistungen bei großer Flugverspätung und Nutzung eines Ersatzflugs


Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1 ff.) vorgelegt:

1. Ist ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung generell ausgeschlossen, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 im zuletzt genannten Sinne zu beantworten ist: Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung in der genannten Konstellation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] 46 S. 1 ff.) vorgelegt:

1. Ist ein Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung generell ausgeschlossen, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, oder kommt ein Ausgleichsanspruch in dieser Konstellation jedenfalls dann in Betracht, wenn schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 im zuletzt genannten Sinne zu beantworten ist: Setzt der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mindestens drei Stunden nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung in der genannten Konstellation voraus, dass sich der Fluggast nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung rechtzeitig zur Abfertigung einfindet?

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung ([X.]) Nr. 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 ([X.]. [X.] 46 S. 1; nachfolgend: Fluggastrechteverordnung oder [X.]) in Anspruch.

2

Der Kläger buchte bei der [X.] zu 2 einen Flug von [X.] nach [X.] de Mallorca und zurück. Die Beklagte zu 1 war ausführendes Flugunternehmen. Der Hinflug war für den 31. Oktober 2019 vorgesehen. Der Abflug verspätete sich um sechs Stunden. Einen früheren Ersatzflug boten die [X.] dem Kläger nicht an. Wegen eines Termins am Zielort buchte der Kläger eigenständig einen Ersatzflug und erreichte [X.] mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden.

3

Der Kläger hat behauptet, er habe sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden und sei dort von der [X.] zu 1 über die Verspätung informiert worden.

4

Der Kläger hat die Beklagte zu 1 auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und die Beklagte zu 2 im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die Höhe nicht verbrauchter Steuern und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrags in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat im Wege des [X.] die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.

5

Das Berufungsgericht hat die gegen die teilweise Klagabweisung gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag gegen die Beklagte zu 1 weiter. Diese tritt dem Rechtsmittel entgegen.

6

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 sei nicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 [X.] verpflichtet, obwohl der von ihr durchgeführte Flug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden gehabt habe. Denn der Kläger habe diesen Flug nicht angetreten und das Endziel mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht. Dass der Kläger sich den Ersatzflug selbst besorgt habe, sei unerheblich. Der Kläger sei auch nicht schlechter gestellt, als wenn er den von der [X.] zu 1 durchgeführten Flug genutzt hätte. Unter den Voraussetzungen von § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1 und 3 sowie § 281 BGB könne er einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die selbst gebuchte Ersatzbeförderung geltend machen.

7

III. Die Entscheidung über die Revision hängt von der Auslegung von Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 [X.] ab.

8

1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht einem Fluggast der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 [X.] vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er bei der Ankunft an seinem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleidet (vgl. nur [X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07 und [X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.], 282 Rn. 61, 69 - [X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10 und [X.]/10, NJW 2013, 671 = [X.], 272 Rn. 37 [X.]; [X.], Beschluss vom 12. November 2020 - [X.], [X.] 2021, 125 Rn. 27 - KLM).

9

2. Von diesem Ansatzpunkt aus spricht viel dafür, dass eine Ausgleichszahlung nicht geschuldet ist, wenn der Fluggast bei drohender großer Verspätung einen von ihm selbst gebuchten Ersatzflug nutzt und dadurch das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Fluggäste, die eine Ausgleichsleistung wegen einer großen Verspätung fordern, grundsätzlich nicht gehalten, mittels der Bordkarte nachzuweisen, dass sie sich zur Abfertigung dieses Fluges eingefunden haben; etwas anderes kann aber gelten, wenn dargetan wird, dass diese Fluggäste nicht mit dem verspäteten Flug befördert worden sind ([X.], Urteil vom 24. Oktober 2019, [X.]/18, [X.] 2020, 26 Rn. 33 f. - easyJet).

Dem dürfte die Prämisse zugrunde liegen, dass ein Anspruch auf [X.] wegen großer Verspätung grundsätzlich nur solchen Fluggästen zusteht, die den betroffenen Flug genutzt haben und tatsächlich mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel angekommen sind.

b) Diese Prämisse steht in Einklang mit den grundlegenden Erwägungen, aus denen der Gerichtshof die in der Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehene Pflicht zur Ausgleichszahlung im Falle einer großen Ankunftsverspätung ableitet.

Der Gerichtshof stützt diese Rechtsfolge insbesondere auf den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, demzufolge vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Als ausschlaggebend sieht er hierbei den Umstand an, dass Fluggäste von Flügen mit großer Ankunftsverspätung und Fluggäste annullierter Flüge sich im Hinblick auf die nach der Verordnung vorgesehene Ausgleichsleistung in einer vergleichbaren Situation befinden, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden gegenüber der ursprünglichen Planung ihres Flugs ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07 und [X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.], 282 Rn. 50 ff. - [X.]; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10 und [X.]/10, NJW 2013, 671 = [X.], 272 [X.]).

Der Tatbestand, der eine Gleichbehandlung gebietet, setzt mithin grundsätzlich voraus, dass die betroffenen Fluggäste tatsächlich mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel angekommen sind. Hieraus könnte abzuleiten sein, dass es für die Bejahung eines Anspruchs auf Ausgleichsleistung nicht ausreicht, wenn ein Fluggast bei einem hypothetischen Kausalverlauf eine solche Verspätung hätte hinnehmen müssen.

c) Bei dieser Ausgangslage dürfte der Umstand, dass das Luftfahrtunternehmen es pflichtwidrig versäumt hat, einen Ersatzflug anzubieten, mit dem die Verspätung hätte vermieden werden können, für sich genommen nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehört es allerdings zu den gebotenen Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens im Fall einer Verspätung oder Annullierung, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar ([X.], Urteil vom 11. Juni 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 871 = [X.] 2020, 185 Rn. 61 - [X.]/TAP; [X.], Urteil vom 6. April 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 926 = [X.] 2021, 188 Rn. 41).

Die Verletzung dieser Pflicht begründet für sich gesehen aber keinen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 [X.]. Sie dient zwar dem Zweck, eine Annullierung oder Verspätung nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein Ausgleichsanspruch besteht nach der Verordnung aber nur im Falle eines Zeitverlusts von mindestens drei Stunden.

bb) Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfte sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in solchen Situationen nicht schon daraus ableiten lassen, dass die Verletzung einer Pflicht zur Umbuchung auf einen anderen Flug für die Fluggäste ebenfalls zu Unannehmlichkeiten führen kann.

Die Verordnung sieht eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 nicht für jede Art von Unannehmlichkeit vor, sondern nur für eine Konstellation, die durch einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden charakterisiert ist. Diese Regelung kann nicht mit Hilfe des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Konstellationen übertragen werden, in denen ein solcher Zeitverlust nicht eingetreten ist.

Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass die Umbuchung eines (ersten) Teilflugs für den betroffenen Fluggast zwar eine Unannehmlichkeit darstellt, diese aber jedenfalls dann nicht als "groß" im Sinne der Verordnung angesehen werden kann, wenn der Fluggast sein Endziel mit dem gebuchten zweiten Teilflug dennoch mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht ([X.], Urteil vom 30. April 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 1000 = [X.] 2020, 193 Rn. 32 - Air Nostrum).

3. Eine abweichende Beurteilung könnte aber zumindest in Konstellationen geboten sein, in denen schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es am Endziel zu einer Verspätung von mindestens drei Stunden kommen wird.

Im Falle einer Annullierung besteht gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c [X.] ein Anspruch auf Ausgleichszahlung schon dann, wenn dem Fluggast keine anderweitige Beförderung mit einem Zeitverlust von weniger als drei Stunden angeboten wird.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich unerheblich, ob der Fluggast die geplante Reise tatsächlich antritt und wann er am Endziel ankommt. Der Fluggast ist in dieser Konstellation auch nicht gehalten, sich rechtzeitig zur Abfertigung einzufinden. Wenn feststeht, dass der Flug annulliert ist, wäre ein solches Ansinnen ohnehin sinnlos.

Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 3. Mai 2022 - [X.], Rn. 16), könnte ein dem vergleichbarer Sachverhalt vorliegen, wenn vor dem Zeitpunkt, zu dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, bereits hinreichend gesicherte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Flug nur noch mit einer Verspätung am Endziel von mehr als drei Stunden durchgeführt werden kann. In dieser Situation könnte das Ansinnen, sich dennoch rechtzeitig zur Abfertigung einzufinden, ebenso wie bei einer Annullierung sinnlos sein.

Daraus könnte zu folgern sein, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in dieser Konstellation ebenso wie im Falle einer Annullierung nicht davon abhängt, ob der Fluggast die geplante Reise angetreten hat und wann er am Endziel angekommen ist.

4. Im Streitfall würde sich die Revision des [X.] als unbegründet erweisen, sofern ein Anspruch auf Ausgleichszahlung generell ausgeschlossen ist, wenn ein Fluggast das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht hat.

5. Sollte ein Anspruch hingegen in Betracht kommen, sofern schon vor dem Zeitpunkt, in dem sich der Fluggast spätestens zur Abfertigung einfinden muss, hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für eine große Verspätung vorliegen, stellt sich die weitere Frage, ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in dieser Konstellation voraussetzt, dass sich der Fluggast dennoch rechtzeitig zur Abfertigung einfindet, um dem Luftfahrtunternehmen Gelegenheit zu einer Umbuchung zu geben.

Diese Frage hat der Senat dem Gerichtshof bereits in einem anderen Verfahren zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie ist unter der oben genannten Prämisse auch im Streitfall entscheidungserheblich.

Die Vorinstanzen haben bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Kläger wie behauptet rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden hat. Sofern dies für einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nicht erforderlich ist, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden. Anderenfalls wäre die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 106/21

10.01.2023

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 11. Oktober 2021, Az: 22 S 350/20

Art 3 Abs 2 Buchst a EGV 261/2004, Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004, Art 6 EGV 261/2004, Art 7 Abs 1 EGV 261/2004, § 280 Abs 1 BGB, § 281 Abs 1 BGB, § 281 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 10.01.2023, Az. X ZR 106/21 (REWIS RS 2023, 427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 427 MDR 2023, 347-348 REWIS RS 2023, 427

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZR 123/22

X ZR 107/22

Zitiert

X ZR 11/20

X ZR 122/21

Zitieren mit Quelle:
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