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PDF anzeigen[X.]/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2008 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit ergänzender Begründung verworfen. Da die An-hörungsrüge sich gegen eine Revisionsentscheidung richtet, ist sie als solche nach § 356a StPO auszulegen. 1 Sie ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht nachgeprüft werden kann. 2 Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu 3 - 3 - denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu [X.] Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört. [X.] Hebenstreit Elf [X.]
Meta
27.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 1 StR 35/08 (REWIS RS 2008, 2203)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2203
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