Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2010, Az. 1 StR 338/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3786

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 26. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. August 2010 beschlos-sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 25. August 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen. Gründe: Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten, den Beschluss vom 27. Juli 2010 aufzuheben, mit dem der Senat dessen Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, ist unzulässig. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Verurteilten am 30. Juli 2010 übersandt worden. Damit war die Wochenfrist für die Erhebung einer Anhörungsrüge am 25. August 2010, als der Verurteilte diese beim Senat erhoben hat, bereits ab-gelaufen. 1 Der Antrag auf Entscheidung gemäß § 356a StPO könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu [X.] Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat 2 - 3 - der Bitte des Verurteilten um eine —persönliche [X.] vor einer Senats-entscheidung über seine Revision nicht nachgekommen ist, begründet ebenfalls keinen Gehörsverstoß; eine solche Anhörung ist im Revisionsverfahren nicht vorgesehen. [X.]Wahl Graf Jäger Sander

Meta

1 StR 338/10

26.08.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2010, Az. 1 StR 338/10 (REWIS RS 2010, 3786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3786

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.