Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZB 66/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4410

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
66/12

vom

4.
Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, Dr.
Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 4.
Juli 2013
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Juni
2012
aufgehoben, soweit dem Kläger
die beantragte [X.] versagt worden
ist.

Die Sache
wird
im Umfang der Aufhebung
zur erneuten Entschei-dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 768,26

Gründe:

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.-

GmbH
(künftig: Schuldnerin). Er focht [X.] der Schuldnerin an die Beklagte
unter anderem
nach §
133 [X.] an. Nachdem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, verklagte
er die [X.]
-

3

-
te auf Zahlung von 54.380

Erfolg.

Die Beklagte hat Berufung eingelegt; der Kläger hat beantragt, die Beru-fung zurückzuweisen und
ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nachdem die Beklagte ihr Rechtsmittel begründet hatte, hat das Berufungsgericht am 19.
Juni 2012 gemäß §
522 Abs.
2 ZPO den Hinweis er-teilt, dass es beabsichtige, die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil durch Beschluss zurückzuweisen. Gleichzeitig hat es die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger abgelehnt
und im Hinblick auf die Versagung der Prozesskostenhilfe die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht durch Be-schluss vom
14. August 2012 zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO statt-haft, weil das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in [X.], wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht. Das ist hier indes der Fall, weil der Kläger geltend macht,
die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lägen vor (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juni 2010 -
XII
ZB 80/08, nv Rn.
3
f).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§
575 Abs.
1 bis 3 ZPO).
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3
-

4

-

Sie
bleibt auch zulässig, obwohl das Berufungsgericht zwischenzeitlich die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat.
Zwar kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Antragsteller rechtzeitig im laufenden Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und belegt hat. Dann kann auch noch rückwirkend und nach Abschluss der Instanz
Prozess-kostenhilfe bewilligt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
September
1981 -
IVb
ZR 694/80, NJW
1982, 446 unter II.
1; vom 7.
März 2012 -
XII
ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn.
10).

Der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht ebenso wenig entgegen, dass das Berufungsgericht nach §
522 Abs.
2 ZPO verfahren ist. Dem Beru-fungsbeklagten kann nach Eingang der Rechtsmittelbegründung [X.] zur Verteidigung gegen die Berufung nicht mit der Begründung versagt werden, eine Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung durch ein-stimmigen Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO
stehe noch aus
([X.], Beschluss vom 28.
April 2010 -
XII
ZB 180/06, [X.], 1147 Rn.
19
ff).

III.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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5
6
-

5

-

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne [X.] nicht bewilligt werden. Zwar sei die Erfolgsaussicht gemäß §
119 Abs.
1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil der erstinstanzlich siegreiche Kläger lediglich Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Berufung der Beklagten [X.]. Doch lägen die persönlichen Voraussetzungen der Gewährung von [X.] nicht vor. Das Insolvenzverfahren hätte bei einer Masse von Null nicht eröffnet werden dürfen, weil eine
Masse zur Deckung der Verfahrens-kosten nicht vorgelegen habe. Etwaige im Klageweg, nämlich durch Anfech-tungsklagen,
durchzusetzende mögliche [X.] hätten außer [X.] zu bleiben.

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Einem
In-solvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer Forderung des Schuldners
nicht versagt werden, wenn eine bestehende Massekostenar-mut bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.

Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Se-nats vom 16.
Juli 2009 (IX
ZB 221/08, NZI
2009,
602 Rn.
4) ergibt sich, dass ein Kläger
bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf [X.] hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, die Massekostenarmut zu beseitigen. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom 22.
November 2012 mit näherer Begründung bekräftigt
(IX
ZB 62/12,
NZI 2013, 79 Rn.
6
ff).

Da vorliegend der Klage erstinstanzlich stattgegeben worden war,
[X.] das Berufungsgericht nach §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO nicht prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet
oder mutwillig er-7
8
9
10
-

6

-
scheint. Es müssen
nur die persönlichen Voraussetzungen der §§
114, 115, 116 Satz
1 Nr.
1 ZPO vorliegen. Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht bislang nicht untersucht; davon ist deswegen für die [X.] auszugehen.

IV.

Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen
haben wird, ob die Voraussetzungen des §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO vorliegen
und die

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-

7

-
zwischenzeitlich titulierten Ansprüche wirtschaftlich durchsetzbar sind (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
November 2012, aaO Rn.
13; vom 7.
Februar 2013 -
IX
ZB 48/12, Z[X.]
2013, 496 Rn.
6
f).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
1 O 77/11 -

OLG München, Entscheidung vom 19.06.2012 -
5 U 1416/12 -

Meta

IX ZB 66/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZB 66/12 (REWIS RS 2013, 4410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4410

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