Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. IX ZB 16/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1073

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 16/12

vom

22. November 2012

in dem Verfahren

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 22. November 2012
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Ja-nuar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
-
an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen der S.

GmbH eröffneten Insolvenzverfahren, be-absichtigt, die
Antragsgegnerin
aus Insolvenzanfechtung in Höhe von 110.638,48

in Anspruch zu nehmen. Er beantragt die Bewilligung von [X.], weil er bei einer Masse von 1.387,36

zu entrichtenden Verwaltervergütung von 1.000

und den anfallenden [X.] von 595,52

außerstande sei, die Verfahrenskosten aufzubringen. 1
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Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-ren weiter.

II.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übri-gen zulässige Beschwerde ist begründet.

1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne [X.] nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung er-geben habe, dass nicht nur Masseunzulänglichkeit, sondern [X.] vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des §
207 Abs.
1 [X.] erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die [X.] entfalle.

2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einzie-hung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß §
114 Satz
1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn eine bestehende [X.] bei Stattgabe der beabsichtigten Klage beseitigt werden kann.

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Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des Se-nats vom 16. Juli 2009 (IX
ZB 221/08, NZI
2009, 602 Rn.
4) ergibt sich, dass ein Kläger bei [X.] nur dann keinen Anspruch auf [X.] hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine [X.]
abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage ausdrücklich bekräftigt und ausführlich begründet (Beschluss vom 22.
November 2012 -
IX
ZB 62/12, [X.]); hierauf wird Bezug genommen.

Da vorliegend die [X.] bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
November 2012 -
IX
ZB 62/12 unter [X.]) nach den Feststellungen des [X.] abgewendet ist, kann mit der [X.] der Beschwerdeentscheidung die begehrte Prozesskostenhilfe nicht ver-sagt werden.

III.

Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dies gibt diesem die Gelegenheit
zu prüfen, ob bei Erfolg der beabsichtigten Klage die stattge-bende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist

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und die übrigen Voraussetzungen (§§
114, 116 Satz
1 Nr.
1 ZPO) für die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe vorliegen.

Kayser

Raebel

Gehrlein

[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.10.2011 -
34 O 12903/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 23.01.2012 -
5 W 82/12 -

Meta

IX ZB 16/12

22.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. IX ZB 16/12 (REWIS RS 2012, 1073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1073

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