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PDF anzeigen[X.]/03vom29. Oktober 2003in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 29. Oktober 2003 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird der Beschluß des [X.] amMain vom 5. August 2003, durch den die Revision des Angeklag-ten als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.Gründe:Der Angeklagte hat die [X.] nicht versäumt.Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom13. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt:"Mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2003 ... hat die [X.] die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO alsunzulässig verworfen, weil die am 30. Mai 2003 eingegangene [X.] nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausge-führt sei. Dem lag zu Grunde, dass der Verteidiger des Angeklagten aufdem [X.] angegeben hatte, eine Ausfertigung des [X.] am 28. April 2003 erhalten zu haben ... Nach Zustellung dieses [X.] am 11. August 2003 ... hat der Angeklagte fristgerecht Antragnach § 346 Abs. 2 StPO gestellt ...- 3 -Dieser Antrag ist auch begründet, denn der Angeklagte hat die [X.]sfrist nicht versäumt. Eine wirksame Zustellung des [X.] liegt vor, weil die Angabe eines unrichtigen Datums auf dem [X.] nicht gegen die gesetzliche Formvorschrift verstößt [X.] die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt (vgl. Senatsbe-schluss vom 12. September 1990 - 2 [X.]). Die Frist zur [X.] der Revision begann hier mit dem Zeitpunkt, in welchem der [X.] das Urteil tatsächlich erhalten hat (Senat, a.a.[X.]; [X.], 1563, 1564). Vorliegend konnte der Rechtsanwalt, der das [X.] unterzeichnet hat, die Datumsangabe durch [X.] Erklärung berichtigen. Das berichtigte Datum ist jedenfalls dann fürden Fristbeginn maßgebend, wenn seine Richtigkeit bewiesen ist ([X.].[X.]). Dies erscheint hier der Fall, weil der Verteidiger nicht nur in [X.] Antragsbegründung versichert, das Urteil erst am 29. April 2003 [X.] zu haben, sondern dies zusätzlich durch den [X.] Anwaltskanzlei auf [X.] und Urteil sowie durch denvorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender belegt. Zudem erscheint- 4 -die handschriftliche Datumsangabe nicht eindeutig. Da es sich bei [X.] um einen Feiertag handelte, lag der Eingang der [X.] am 30. Mai 2003 somit noch innerhalb der [X.] § 345 StPO)."[X.] Detter Bode Otten RiBGH Rothfußist wegen Urlaubsan der [X.] [X.]
Meta
29.10.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2003, Az. 2 StR 379/03 (REWIS RS 2003, 980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 980
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